03.12.2019, 19:37 | #751 |
Mitglied
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Beiträge: 3.054
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woesty, hier ist was für dich zum schmökern:
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) § 1 Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht (1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren. (1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt. (1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vorsehen. (2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt. (3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung 1. zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht, 2. zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, 2a. zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, 2b. zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes a) das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und b) die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird, 2c. zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden, oder 3. in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist. Die weiteren §§ folgen in den nächsten Beiträgen! |
03.12.2019, 19:46 | #752 |
Comic Tramp & Nuff!-Mod
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Beiträge: 12.338
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Nach diesem Artikel nimmt sich Woesty vielleicht doch lieber einen Leiharbeiter zum Lesen.
Dann kann er sich um die Musik kümmern. |
03.12.2019, 21:01 | #753 |
alleskleinschreiber (unverifiziert)
Beiträge: 814
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obligatorisches "hallo woesty"
(wenn du das übermorgen liest) |
03.12.2019, 21:56 | #754 | |
Skynet Savior
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Zitat:
Bzw. ich habe gesehen, dass Kalamari (oder sollte ich besser schreiben kalamari? ) schon einen Sonderrang erworben hat. |
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03.12.2019, 22:58 | #755 | |
auchalleskleinschreiber (unverifiziert)
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Beiträge: 970
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xD xD xD !!!!
Zitat:
Bitte keine vollzitate von anderen Seiten übernehmen. Und immer kenntlich machen woher die Infos sind! Geändert von Lizard_King (03.12.2019 um 23:14 Uhr) |
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03.12.2019, 23:20 | #756 |
Panini Fan-Forum und INCOS Mod
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03.12.2019, 23:28 | #757 | |
auchalleskleinschreiber (unverifiziert)
Ort: Frankfurt City
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Zitat:
aber wäre lustig gewesen wegen woesty |
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03.12.2019, 23:28 | #758 |
Panini Fan-Forum und INCOS Mod
Ort: Hooksiel
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Der kann ja auf den Link klicken, wenn er weiterlesen will
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03.12.2019, 23:35 | #759 |
Skynet Savior
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03.12.2019, 23:36 | #760 |
auchalleskleinschreiber (unverifiziert)
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03.12.2019, 23:44 | #761 |
So long... (unverifiziert)
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Wäre das dann ein umgekehrter Doppelaccount?
Sowas mögen die User aber nicht!! So Long... |
03.12.2019, 23:45 | #762 |
auchalleskleinschreiber (unverifiziert)
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xD
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04.12.2019, 05:35 | #763 |
Comic Tramp & Nuff!-Mod
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Guten Morgen.
Ränge verteilen ? Ich gehe da immer gleich zum Profi. Habe keinen Rang, dafür aber eine schöne Signatur. _______________________________________________________ _______________________________________________________ _________________________________________________ Geändert von Crackajack Jackson (04.12.2019 um 05:42 Uhr) |
04.12.2019, 05:55 | #764 |
Moderator Panini Fan-Forum
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Guten Morgen!
Ist schon das Wochenende in sicht? |
04.12.2019, 05:55 | #765 |
Last Son of Krypton
Ort: Metropolis
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Eine zur Zeit passende Signatur wenn ich mich nicht irre hast du sie schon mal im PF verwendet.
P.S. Also bei mir ist heute schon erster Tag vom WE weil frei und am Sonntag auch wieder. Dämliche Aufteilung aber das kommt immer wieder vor. |
04.12.2019, 05:59 | #766 |
Comic Tramp & Nuff!-Mod
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Ja, habe ich.
Das ist noch der erst Micro Hero von Crackajack Jackson, den Visitor mir damals gebastelt hat. Hat noch die originalen gestreiften Hosen an. Muss mal schauen, ob ich die spätere Version noch irgendwo finde. |
04.12.2019, 06:58 | #767 |
Skynet Savior
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04.12.2019, 07:49 | #768 |
Comic Tramp & Nuff!-Mod
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Dachte jetzt nicht, dass ich so schnell durchschaut würde.
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04.12.2019, 09:44 | #769 |
Nerd-Tausendsassa
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Guten Morgen
Mich würde mal interessieren ob woesty schon durch ist oder ob er, dank des One Piece Links, jetzt mittlerweile dabei ist ganz wikipedia durchzulesen? |
04.12.2019, 09:49 | #770 |
Hüterin der Fellnasen
Ort: Nordhessen
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Draussen sieht man die Hand vor den Augen nicht, sieht auch nicht nach Besserung aus... Ich hatte auch mal so eine coole Signatur... dann gabs Schwierigkeiten damit und dann habe ich einen neuen PC und sie ist ganz weg @CJ da hat wohl jemand den Röngenblick |
04.12.2019, 10:02 | #771 |
Comic Tramp & Nuff!-Mod
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Der Nebel reicht anscheinend bis Limburg.
Schön, mal mit dir unter einer Decke zu sein. |
04.12.2019, 10:12 | #772 |
Mitglied
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Ein etwas verspätetes Moin Moin aus dem trüben Nordosten.
Ich muss mal ne dumme Frage stellen: Kann ich auch als Nicht-Lied-Einwerfer bei den eingereichten Songs mitvoten? Das war mir nach dem Lesen des Eingangsposts nicht klar. |
04.12.2019, 10:24 | #773 |
Comic Tramp & Nuff!-Mod
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Ich glaube nicht.
Jeder Teilnehmer hat über die anderen Songs abgestimmt und das Vote dann an die Echse geschickt. |
04.12.2019, 10:34 | #774 |
So long... (unverifiziert)
Ort: Im Herzen von OWL
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Ich hatte beim Bund mal den ultimativen Rang schechthin:
Oberstabspanzerschütze der Reserve! 6 Litzen auf der Schulterklappe ... Das war noch besser als Pommeskönig! So long... PS: @ManicPreacher: Frag das doch vor Ort? |
04.12.2019, 10:38 | #775 |
Administrator
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Und? ... was
Alter Pazifistenwitz |
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