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Alt 07.01.2022, 13:13   #1  
underduck
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gold01 Privat verkaufen? Wie geht das 2023 über ComicMarktplatz / Sammler?

Im Juli 2021 gab es ein neues Gesetz für den Onlinehandel, was uns erst einmal den Handel von privaten Anbietern blockierte. Nach den aktuellen Erfahrungen können wir aber auch neue private Anbieter im Marktplatz ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zulassen, wenn diese unterhalb von 22.000 € im laufenden Jahr bleiben.

Wer sich dafür interessiert, kann sich gerne bei mir melden und bekommt eine persönliche Beratung per Telefon-Support.
Das gilt natürlich auch für gewerbliche Verkäufer!

Meine Support-Rufnummer findet ihr im Impressum vom ComicMarktplatz / Sammler und im Impressum vom ComicGuide, oder hier:

Lothar Schneider
Service-Hotline 02208 / 76 75 83 (Mo-Fr 10-22 Uhr, Sa 12-18 Uhr)

Geändert von underduck (07.01.2022 um 13:19 Uhr)
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Alt 18.02.2023, 00:09   #2  
underduck
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Da aktuell wieder deutliche Verunsicherung bei privaten Onlineverkäufern besteht, hier ein Artikel aus einer Zeitung vom 17.02.2023 in NRW.

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Alt 28.02.2023, 10:16   #3  
FrankDrake
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Da scheinen ebay wohl die privaten Kunden wezulaufen, vielleicht liegt es an der Steueränderung.

https://de.yahoo.com/finance/nachric...050815769.html

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Alt 28.02.2023, 13:31   #4  
albert-enzian
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Da bin ich mir persönlich ziemlich sicher. Es war zwar keine "SteuerÄNDERUNG", sondern nur eine Erweiterung der Kontroll- bzw. Meldepflichten (ich weiß, Tüpferlscheisserei ), aber die Auswirkungen sind meiner Meinung nach spürbar.
Wenn man die Bewertungen der meisten "Privatanbieter" ansieht, dann werden diese wohl sehr, sehr schnell über die Grenze der 30 verkauften Artikel im Jahr kommen.
Dadurch müssen sie nun gemeldet werden und geraten somit in Fokus des Fiskus. Ob dann überhaupt steuerliche Belastungen auf diese Anbieter zukommen, sei dahin gestellt. Aber sie müssen sich auf Anfragen ihres jeweiligen Wohnsitzfinanzamts einstellen. Und wer will das schon.
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Alt 28.02.2023, 14:11   #5  
LaLe
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Wenn die wegen meiner ausgelesenen Comics fragen wollen, sollen sie.
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Alt 28.02.2023, 14:19   #6  
Lothar
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Die Masse macht es da wohl, LaLe.

Ich hab die letzten 3 Beiträge eben an dieses aktuelle Thema angehangen.
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Alt 28.02.2023, 17:02   #7  
albert-enzian
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Nachdem ich darum gebeten wurde, doch ein wenig Kommentar von mir. Speziell zu der genannten Jahresfrist in dem Zeitungsartikel. Der LohnsteuerHILFEverein sagt da ja nix Falsches, aber in dem Zusammenhang auch nichts wirklich Richtiges.
Hier ein paar Zitate aus einem Thread im Internen zu dieser Problematik generell.

Zitat:
Hab mich gerade nochmal im §23 EStG (Private Veräußerungsgeschäfte) eingelesen. Dort ist ganz klar dargestellt, dass jeder private Anbieter der 1 Jahr nach dem Kauf seiner Wirtschaftsgüter (z.B. Comics), diese steuerfrei wieder veräußern darf (§23 Abs1 Nr2 Satz1). Außerdem gibt es eine Freigrenze für Gewinne innerhalb eines Jahres, die seit 2009 bei 600,- Euro liegt (§23 Abs3 Satz5 ).

Also steuerrechtlich gesehen ist jeder Sammler, der seine Sammlung veräußert auf der sicheren Seite. Selbst wenn er zufällig 10 Exemplare von einem Heft besitzen sollte.

PS: Eine Sammlungsauflösung ist keine nachhaltige Gewinnerziehlung.
Zitat:
Zitat von albert-enzian Beitrag anzeigen
Leider so nicht richtig. Das kommt nur zum Tragen, wenn er seine Sammlung auf einmal, also in einem einmaligen Veräußerungsvorgang, verkauft. Verkauft er sie Stückchen für Stückchen greift dieser Paragraph nicht.
Zitat:
Zitat von albert-enzian Beitrag anzeigen
§ 22 EStG behandelt die sonstigen Einkünfte (z.B. Renten) und dient als siebte Einkunftsart ein bißchen als Auffangbecken für den Fiskus, umTatbestände auch zu besteuern, die nicht den ersten sechs Einkunftsarten (Land-und Forstwirschaft, Gewerbebetrieb, Freiberufler, Nichtselbständige, Kapitalerträge, Vermietung und Verpachtung) zuzuordnen sind.
Darunter fallen nach § 22 Nr. 2 Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG.

Dieser § 23 hat aber nach § 23 Absatz 2 nur untergeordnete Bedeutung

Verkaufst Du Deine Sammlung auf einmal, nimmst Du nicht nachhaltig am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil und fällst somit nicht unter eine der anderen Einkunftsarten. Hier greift aber dann die Spekulationsfrist von einem Jahr.

Verkaufst die Sammlung Stückchen für Stückchen (z.B. über Verkaufsplattformen wie ebay oder CMP), nimmst Du am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil und unterliegst somit, da Du nicht zu den Katalogberufen des § 18 EStG gehörst, mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit (99%) dem § 15 EStG und erzielst steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Zitat:
Zitat von albert-enzian Beitrag anzeigen
Viele meinen ja auch, dass von der Spekulationsfrist von einem Jahr nur die Wertpapiergeschäfte betroffen sind. Auch das ist ein allgemeiner Irrglaube. Dem Grunde nach gilt das für alle Wirtschaftsgüter, es sei denn, sie wären schon durch eine der anderen sechs Einkunftsarten erfasst. Im Klartext, kaufst Du ein Kfz für 1.000,00 und verkaufst es nach 7 Monaten für 3.000,00 Euro, dann hast Du, Privatperson hin oder her, einen steuerpflichtigen Gewinn von 2.000,00 Euro erzielt. Das diese Geschäfte (z.B. auf dem Flohmarkt) bisher nicht stärker erfasst wurden, liegt einfach daran, das der Finanzverwaltung gar nicht die Kapazitäten zur Nachverfolgung gegeben sind.
Noch einmal in aller Deutlichkeit, es gibt keinen Mindestbetrag, ab dem man erst steuerlich gewerblich tätig wird.
Nachtrag: Bitte verwecheslt nicht die steuerliche Einstufung mit der zivilrechtlichen. Die diversen Urteile zur Entscheidung gewerblicher Händler nach BGB oder HGB habe damit einfach nichts zu tun.
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Alt 28.02.2023, 17:37   #8  
underduck
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Bedeutet also, dass das jedes Finanzamtselbst im Einzelfall selbst entscheidet, ob und wie hoch ein Privatverkäufer besteuert wird.

Wir sind nun leider als Seitenbetreiber einer Online-Verkaufsplattform in der Pflicht, jeden Handel dem Finanzamt melden zu müssen. Im Gegensatz zu einem Flohmarktbetreiber, an den man solche Anforderungen nicht stellen kann.

Das ist für uns ein riesiger Aufwand, den uns leider keiner bezahlt.
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Alt 28.02.2023, 18:11   #9  
albert-enzian
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Genauso ist es.
Bei mehr als 30 Verkäufen ODER mehr als 2.000,00 erzielten Umsatz im Kalenderjahr seid ihr zur Meldung verpflichtet.

Ob sich daraus dann wirklich steuerliche Konsequenzen für den jeweiligen Anbieter ergeben, wird durch das jeweils zuständige Wohnsitzfinanzamt geklärt werden.
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Alt 28.02.2023, 18:13   #10  
albert-enzian
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Zitat:
Zitat von LaLe Beitrag anzeigen
Wenn die wegen meiner ausgelesenen Comics fragen wollen, sollen sie.
Viel Spaß beim beantworten der dann folgenden Anfragen.
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Alt 28.02.2023, 18:45   #11  
FrankDrake
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Ich glaube wir sind uns alle einig das wir nicht auf der schwarzen Liste des zuständigen Finanzamtes landen wollen.

Ich habe mir vorgenommen erst wieder vor Weihnachten größere bzw. teurere Artikel zu verkaufen.
Gerade im Figurenbereich ist man sehr fix über 2000 Euro, da helfen die 30 Artikel nix.

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Alt 01.03.2023, 11:14   #12  
Harvey Specter
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Das ist ein blödes Thema.

Problematisch erscheint mir in erster Linie, dass eine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft entstehen kann, dann Umsatzsteuer abzuführen wäre und Vorsteueranrechnung sich schwierig gestalten könnte.

Bei der ertragsteuerlichen Seite fehlt mir meist der Aspekt der "Einlage". Auch wenn eine Gewerblichkeit entstehen sollte, muss die Ware auch dann in die betriebliche Sphäre kommen. Somit muss der verkaufte Teil einer Sammlung aus der privaten Sphäre eingelegt werden.

Dabei bin ich erst einmal auf dieses Urteil gestoßen. Aber, wie eigentlich immer vermutlich Einzelfall und nicht in Stein gemeißelt!

Zitat:
Der Beklagte hat zu Recht den Gewinn ausgehend vom sich aus den Unterlagen des Klägers ergebenden Umsatz ermittelt. Die Schätzung von Betriebsausgaben für den Wareneinsatz und sonstiger Betriebsausgaben in Höhe von 80 % des Nettoumsatzes ist nicht zu niedrig.
Finanzgericht Köln, 14-K-188/13, Urteil vom 04.03.2015; es ging um jemanden der vornehmlich Bierdeckel und auch viele andere Dinge bei Ebay verkauft hat -> Gewerbe.

Meine Einkäufe bei dem Dealer meines Vertrauens sind in einer Datenbank dokumentiert und abrufbar. Zudem sammel ich seit Jahren auch die Internet-Ankäufe. Verkaufsaktionen habe ich aber noch nicht gestartet.
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Alt 01.03.2023, 12:34   #13  
albert-enzian
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Alles richtig, was Harvey Specter so schreibt.

Allerdings geht's mit dem Terminus "Einlage" ins Betriebsvermögen schon sehr, sehr ins steuerrechtliche "Eingemachte" und würde hier, vor allem im Öffentlichen", absolut den Rahmen sprengen.
Wenn es tatsächlich zum schlimmsten Fall kommen sollte, bleibt nur der Gang zu einem Fachmann, sprich Steuerberater.

Bei der Umsatzsteuer bleibt den meisten "Privatanbietern" ja die Option zum "Kleinunternehmer". Bis zu einem Jahresumsatz von 22.000,00 € wird keine Umsatzsteuer fällig, aber Du hast auch keinen Vorsteuerabzug.
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Alt 01.03.2023, 13:25   #14  
LaLe
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Da ich bislang nie die Vorsteuer gezogen habe, wenn ich mir einen Comic zugelegt habe...
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Alt 01.03.2023, 14:14   #15  
Harvey Specter
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Bei den Anmerkungen von albert-enzian bin ich auch dabei.

Ich würde nur anmerken wollen, dass "Privatanbieter", die tagsüber Gewerbetreibende/Selbständige sind und damit schon umsatzsteuerlicher Unternehmer*in den Joker des (umsatzsteuerlichen) Kleinunternehmers nicht daneben noch haben dürften.
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Alt 01.03.2023, 14:33   #16  
FrankDrake
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Bei dem * habe ich jetzt "in den Joker" gelesen.

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Alt 01.03.2023, 15:10   #17  
falkbingo
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Gendern ist eben Kacke.
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Alt 01.03.2023, 15:11   #18  
LaLe
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Solange Kacke weiblich bleibt...
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Alt 01.03.2023, 16:13   #19  
albert-enzian
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Zitat:
Zitat von LaLe Beitrag anzeigen
Da ich bislang nie die Vorsteuer gezogen habe, wenn ich mir einen Comic zugelegt habe...
Wie solltest Du auch?
Vorsteuer kann nur jemand "ziehen" bzw. anrechnen lassen, wer eine Ware oder Dienstleistung für sein Unternehmen bezieht.
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Alt 01.03.2023, 16:15   #20  
LaLe
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Aber ich bin jetzt doch ganz schnell Unternehmer wenn ich meine privaten Gebrauchsgegenstände verticke.
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Alt 01.03.2023, 16:18   #21  
albert-enzian
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Dann ist es zu spät. Wenn Du jetzt Deine Hefte ins unternehmerische Betriebsvermögen zu einem bestimmten gemeinen Wert (= Marktwert) einlegst, bekommst Du daraus keine Vorsteuer mehr angerechnet. Das funktioniert im Grundsatz im Zeitpunkt des entgeltlichen Erwerbes von einem anderen Unternehmer.

Geändert von albert-enzian (01.03.2023 um 16:24 Uhr) Grund: "NUR" durch "im Grundsatz" ersetzt
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Alt 01.03.2023, 16:25   #22  
Harvey Specter
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Sehe ich auch so (Vorsteuer), nur würde ich bei der Einlage über einen Teilwert nachdenken.

Sorry mit dem ersten Versuch des Genderns. Mache ich sonst nicht und sollte es auch sein lassen. Irgendwie kamen mir nur potentielle Unternehmerinnen in den Sinn und es war getippt.
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Alt 01.03.2023, 16:55   #23  
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Zitat:
Zitat von Harvey Specter Beitrag anzeigen
Sehe ich auch so (Vorsteuer), nur würde ich bei der Einlage über einen Teilwert nachdenken.
Könnte man. Aber m.E. steht da § 6 (1) Nr.5a EStG i.V. § 4 (1) Satz 8 EStG im Weg. Schreibe ich jetzt nur, weil ich bei Dir die Fachkompetenz sehe.

Geändert von albert-enzian (01.03.2023 um 17:00 Uhr)
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Alt 01.03.2023, 16:58   #24  
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Ich glaube, man muss hier mal eine Sache wirklich klarstellen. So wie es aussieht, machen doch einige hier den Fehler und setzen den Begriff Unternehmer immer automatisch gleich mit einem Gewerbebetrieb. Dem ist aber nun mal nicht so.
Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist jeder, der eine Ware oder Dienstleistung öffentlich anbietet und die Absicht hat, daraus Einnahmen (nicht Gewinn) zu erzielen.
So ist zum Beispiel auch jeder Haus- oder Wohnungseigentümer, der seine Immobilien an andere Personen vermietet ein Unternehmer.
Aber da ein Dach über dem Kopf ein Grundbedürfnis (zumindest bei den Meisten) des Lebens ist, sind diese Umsätze nach § 4 Nr. 12 UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Rein theoretisch müssten alle Vermieter jedes Jahr mit ihrer Einkommensteuererklärung auch eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Aber da sie nur umsatzsteuerfreie Umsätze melden würden und daraus auch keinerlei Steuerzahlungen fällig wären, wird von der Finanzverwaltung auf die Abgabe dieser Erklärung verzichtet. Wozu sollte man hier auch einen immensen Formular- und Verwaltungsaufwand betreiben, wenn letztendlich keinerlei Steuereinkommen zu generieren ist.
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Alt 01.03.2023, 17:00   #25  
LaLe
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Und wenn man den gemeinen, diesen fiesen, Wert mit dem Verkaufserlös gleichsetzt?

Wo sollte man den denn auch sonst hernehmen? Aus dem Comicguide? Gar dem Comicpreiskatalog? Das wären allerdings feine Verluste, aber da stünde hinter der Gewinnerzielungsabsicht vermutlich wieder mehr als nur ein Fragezeichen...
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