Sammlerforen.net     

Zurück   Sammlerforen.net > Öffentliche Foren > Sammelgebiete > Comics > Sonstiges > Comics allgemein

Neues Thema erstellen Antwort
 
Themen-Optionen Ansicht
Alt 11.04.2015, 12:02   #1  
Servalan
Moderatorin Internationale Comics
 
Benutzerbild von Servalan
 
Ort: Südskandinavien
Beiträge: 10.228
Blog-Einträge: 3
Standard DNB Pflichtexemplare: Der Komplettsammler

Wenn es einen Komplettsammler in der Bundesrepublik Deutschland gibt, dann ist es die Deutsche Nationalbibliothek (DNB) mit ihrem beiden Zweigstellen in Leipzig und Frankfurt am Main. Dort schalten und walten Bibliothekare, die ihre Druckwerke nicht kaufen, sondern einfordern. Wer glaubt, das beträfe nur kommerziell gehandelte Comics, der irrt sich gewaltig. Das sind hoheitliche Beamte und Angestellte wie Polizisten, Leute vom Zoll oder der Bundeswehr.

Ich kann mir vorstellen, daß die Schwelle, bei der über Nachlässigkeiten weggesehen wird, deutlich gesunken ist, seit Online-Anbindung fast obligatorisch ist. Die bestreffenden Stellen werde ich mal zitieren:
Zitat:
Pflichtablieferung

Das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) vom 22. Juni 2006 und die Pflichtablieferungsverordnung (PflAV) vom 17. Oktober 2008 benennen sowohl die Aufgaben der Deutschen Nationalbibliothek als auch die Regelungen zur Ablieferungspflicht. Diese betrifft sowohl gewerbliche als auch nichtgewerbliche Verleger, Selbst- oder Eigenverleger sowie Institute, Vereine, Gesellschaften – also jede Art von Körperschaften -, die berechtigt sind, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland haben.

Ablieferungspflichtig sind die zum Sammelgebiet gehörenden körperlichen und unkörperlichen Medienwerke, die alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton umfassen. Die körperlichen Medienwerke (auf Papier, elektronischen Datenträgern und anderen Trägern) sind
in vollständigem, einwandfreiem und unbenutzten Zustand
in marktüblicher Ausführung (bei mehreren marktüblichen Ausführungen die dauerhafteste)
mit Sammelordnern und dergleichen
mit Jahrgangstitelblättern, Inhaltsverzeichnissen und Registern sowie
mit den sonstigen Gegenständen, die zum ablieferungspflichtigen Hauptwerk gehören,

abzuliefern. Dabei handelt es sich um Monografien, fortlaufend erscheinende Veröffentlichungen (Zeitungen, Zeitschriften, Loseblattwerke), Karten, Musikalien, Tonträger und elektronische Publikationen. An welchen Standort der Deutschen Nationalbibliothek abzuliefern ist und weitere Informationen rund um die Pflichtablieferung sind auf der FAQ-Seite zu finden.
Nicht abzuliefern sind z.B. Medienwerke, die in einer geringeren Auflage als 25 Exemplare erscheinen, sowie inhaltlich oder bibliografisch unveränderte Neuauflagen einschließlich höherer Tausender, wenn Ausfertigungen der ursprünglichen Ausgabe abgeliefert wurden.

(...)

§ 19 DNBG: Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn ein Medienwerk z.B. nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgeliefert wurde

Die Erwerbung und Bearbeitung der körperlichen Medienwerke erfolgt nach Regionalprinzip arbeitsteilig an den beiden Standorten der Deutschen Nationalbibliothek. Musikalien und Tonträger erwirbt das Deutsche Musikarchiv in Leipzig.
Auf folgende Werke verzichtet die DNB:
Zitat:
Im Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) und in der Pflichtablieferungsverordnung (PflAV) werden einige Gattungen von Medienwerken von der Sammlung ausgenommen.

Beispiele dafür sind
  • Medienwerke mit bis zu vier Druckseiten Umfang; diese Einschränkung gilt nicht für mehrere, durch eine Kennzeichnung als zusammengehörig anzusehende Medienwerke, für kartografische Werke, Anschauungstafeln, Musikalien, Dissertationen und Habilitationsschriften
  • Medienwerke in einer geringeren Auflage als 25 Exemplare, wenn es sich nicht um Dissertationen oder Habilitationsschriften handelt
  • Medienwerke, die „on demand“ herausgegeben werden, wenn diese – solange keine 25 Print-Exemplare verbreitet wurden – nach Maßgabe der Bibliothek in einer zur Archivierung und Bereitstellung geeigneten unkörperlichen Form abgeliefert werden
  • Werke der bildenden Kunst und Originalkunst-Mappen ohne Titelblatt oder solche mit Titelblatt und bis zu vier Seiten Text
  • Akzidenzen, die lediglich gewerblichen, geschäftlichen oder innerbetrieblichen Zwecken, der Verkehrsabwicklung oder dem privaten, häuslichen oder geselligen Leben dienen
  • Spiele
  • Medienwerke mit ausschließlich amtlichem Inhalt, die von Kreisen, Gemeinden und Gemeindeverbänden veröffentlicht werden
  • Filmwerke, bei denen nicht die Musik im Vordergrund steht
  • Medienwerke, die vorwiegend als Werkzeuge eingesetzt werden, wie Betriebssysteme und nicht sachbezogene Verarbeitungsprogramme
  • unveränderte Neuauflagen (durchgesehene, korrigierte und ähnliche Auflagen gelten als verändert)
Servalan ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 11.04.2015, 12:12   #2  
74basti
Moderator Sekundärliteratur
 
Benutzerbild von 74basti
 
Ort: Höxter
Beiträge: 10.024
Die DNB ist natürlich weder ein "Sammler" noch ist sie komplett.

"Der Schlaf der Vernunft gebiert Ungeheuer" - Francisco de Goya 1799
74basti ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 11.04.2015, 12:36   #3  
Servalan
Moderatorin Internationale Comics
 
Benutzerbild von Servalan
 
Ort: Südskandinavien
Beiträge: 10.228
Blog-Einträge: 3
Den Ausdruck "Komplettsammler" habe ich benutzt, um deutlich zu machen, daß sich die DNB für wesentlich mehr interessiert als das, was am Kiosk oder im Buchhandel erhältlich ist.
Pflichtexemplare einfordern zu dürfen, das stelle ich mir als den feuchten Traum eines Komplettsammlers vor ...

Die DNB will auch Fanpublikationen haben, wenn sie die Kritieren erfüllen, die ich oben zitiert habe. Der Preis spielt dabei keine Rolle, der Vertrieb ebensowenig.
Auch wenn die kostenlos erhältlich sind, werden die Pflichtexemplare eingefordert.
Ich möchte nur verhindern, daß hier irgend jemand zur Kasse gebeten wird, weil die DNB ein Bußgeld wegen der Ordnungswidrigkeit (versäumte oder unterlassene Pflichtabgabe) eintreibt.
Servalan ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 11.04.2015, 12:41   #4  
74basti
Moderator Sekundärliteratur
 
Benutzerbild von 74basti
 
Ort: Höxter
Beiträge: 10.024
Auf diese Art von "feuchten Träumen" kann ich gerne verzichten!

"Der Schlaf der Vernunft gebiert Ungeheuer" - Francisco de Goya 1799
74basti ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 11.04.2015, 12:46   #5  
Peter L. Opmann
Mitglied
 
Benutzerbild von Peter L. Opmann
 
Ort: Hessen
Beiträge: 5.474
Als PLOP-Herausgeber habe ich mal irgendwann um Ausgabe # 60 herum angefangen, der Nationalbibliothek mein Pflichtexemplar zu schicken. Einmal hat sie schriftlich bei mir nachgefragt, als sie meinte, es müsse schon ein neues Heft erschienen sein. Diese Anfrage habe ich ignoriert und die Ausgabe eben dann zugesendet, als sie erschienen war. Die vor # 60 erschienenen Ausgaben hat die Nationalbibliothek aber nie bekommen, und es gab auch nie Ärger deswegen.

Ich denke schon, die Pflichtzusendung wird desto unsinniger, je geringer die Auflage ist. Andererseits ist der Gedanke schon nicht unangenehm, daß jemand, der sich für mich interessiert, noch in Jahrzehnten dort mein publizistisches Werk - jedenfalls Teile davon - einsehen kann. Mein Nachruhm...!
Peter L. Opmann ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 11.04.2015, 12:52   #6  
underduck
Moderator sammlerforen
 
Benutzerbild von underduck
 
Ort: Köln-Bonn
Beiträge: 122.435
Ich stelle mir gerade mal vor, dass seit ewigen Zeiten jeder deutschsprachige Comic als Pflichtexemplar nach Norderstedt zu Star Media geschickt werden musste.

Vorteil: Es gäbe keine Lücken im Guide.

Ach ja: Wer ihn noch nicht gesehen hat. Der neue Comic Guide läuft seit drei Monaten neben der bekannten Version.
underduck ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 11.04.2015, 12:52   #7  
kegelkoning
Mitglied
 
Benutzerbild von kegelkoning
 
Ort: Niederrhein
Beiträge: 367
Ist es wirklich so, dass für die abgelieferten "Medienwerke" nichts vergütet wird? Teilweise ist ja auch von "Erwerb" die Rede...
kegelkoning ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 11.04.2015, 12:57   #8  
Servalan
Moderatorin Internationale Comics
 
Benutzerbild von Servalan
 
Ort: Südskandinavien
Beiträge: 10.228
Blog-Einträge: 3
Die Leute dort sind ja nicht blöd, die lernen im Laufe der Jahre dazu.
Für Zeitschriften und Sachen, die häufiger als einmal erscheinen, gibt es auf der DNB-Homepage einen Begleitzettel als pdf-Datei.

In den späten 1990er Jahre ich mal ein sporadisch erscheinendes Literatur-Copyzine herausgegeben. Solange RoRschach in seinen niedrigen Auflage nur regional kursierte, passierte nichts. Die zweite und letzte Ausgabe wurde aber von einer größeren Literaturzeitschrift (papillon) nachgedruckt und zwar in einer Auflage von 1000 Stück. Wenige Wochen später bekam ich den bösen Brief, der mich von den Socken gehauen hat.

Im deutschen Recht gibt es den Grundsatz, Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.
Ich möchte nur verhindern, daß andere in dieselbe Bredouille geraten wie meinereine anno Tobak.

Geändert von Servalan (11.04.2015 um 13:09 Uhr)
Servalan ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 11.04.2015, 13:01   #9  
74basti
Moderator Sekundärliteratur
 
Benutzerbild von 74basti
 
Ort: Höxter
Beiträge: 10.024
Zitat:
Zitat von Servalan Beitrag anzeigen
Die Leute dort sind ja nicht blöd, die lernen im Laufe der Jahre dazu.
Meine Erfahrungen mit Behörden sind leider nicht deckungsgleich mit Deiner Aussage.

"Der Schlaf der Vernunft gebiert Ungeheuer" - Francisco de Goya 1799
74basti ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 11.04.2015, 13:02   #10  
underduck
Moderator sammlerforen
 
Benutzerbild von underduck
 
Ort: Köln-Bonn
Beiträge: 122.435
@kegelkoning: stell dir mal vor, es gibt von deinem bsv-Meisterwerk nur ein aufwenig erstelltes A3-Exemplar in Schlangenleder mit Goldschnitt.

Das musst du dann natürlich für lau abliefern, oder man verpasst dir eisenhaltige Abführmittel.
underduck ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 11.04.2015, 13:07   #11  
Servalan
Moderatorin Internationale Comics
 
Benutzerbild von Servalan
 
Ort: Südskandinavien
Beiträge: 10.228
Blog-Einträge: 3
Zitat:
Zitat von kegelkoning Beitrag anzeigen
Ist es wirklich so, dass für die abgelieferten "Medienwerke" nichts vergütet wird? Teilweise ist ja auch von "Erwerb" die Rede...
Nein, aber bei besonders teuren Exemplaren mit niedriger Auflage kann ein Zuschuß beantragt werden:
Zitat:
Der Zuschussantrag

Für die Beantragung eines Zuschusses sind folgende Formulare zu verwenden
  • Formular für die Beantragung eines Zuschusses in Leipzig (PDF, 60KB, Datei ist nicht barrierefrei)
  • Formular für die Beantragung eines Zuschusses in Frankfurt (PDF, 130KB, Datei ist nicht barrierefrei)
  • Formular für die Beantragung eines Zuschusses beim Deutschen Musikarchiv (PDF, 70KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Beim Ausfüllen der Formulare sind die dazugehörigen Hinweise zu beachten:
  • Hinweise zum Zuschussantrag (PDF, 30KB, Datei ist nicht barrierefrei)
  • Anlage für die Eigenbelege (PDF, 287KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Das Formular muss innerhalb eines Monats nach Beginn der Verbreitung des Medienwerkes eingereicht werden.

Auf Verlangen der Bibliothek sind die Angaben im Antrag nachzuweisen. Bei einem zu erwartenden Zuschuss je Ausfertigung von mehr als 120 Euro bzw. 40 Euro bei natürlichen Personen und gemeinnützigen Körperschaften sind die Angaben generell zu belegen.
Die Belege müssen vollständig, in deutscher Sprache und ohne weitere Unterlagen verständlich sein. Fremdsprachigen Rechnungen ist eine deutsche Übersetzung beizufügen. Auf allen Belegen ist eindeutig zu vermerken, auf welche Punkte des Antrags sie sich beziehen. Können keine Fremdbelege vorgelegt werden, muss die Anlage für Eigenbelege (PDF, 287KB, Datei ist nicht barrierefrei) mit dem Antrag eingereicht werden.
Ob die gezielt auch Suche gehen, weiß ich nicht. Mit einem Brief von der DNB kann aber wohl jeder rechnen:
  • der öffentlich über dessen Existenz informiert, zum Beispiel online in einem Forum oder auf einer Social-Media-Seite;
  • dessen Werk rezensiert wird, oder über dessen Werk anderswo berichtet wird.

Zitat:
Zitat von kegelkoning Beitrag anzeigen
Meine Erfahrungen mit Behörden sind leider nicht deckungsgleich mit Deiner Aussage.
Wenn Behörden etwas haben wollen, können die ziemlich fix reagieren.
Wenn ein Bürger von den Behörden etwas haben, kann das schon mal dauern. Die Neuheit muß ja erst einmal in das Gesetz geschrieben werden, und da das über Politik, Parteien und Parlamente läuft, vergehen etliche Jahre (Stichwort: "Neuland").

Geändert von Servalan (11.04.2015 um 13:25 Uhr)
Servalan ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 11.04.2015, 13:32   #12  
kegelkoning
Mitglied
 
Benutzerbild von kegelkoning
 
Ort: Niederrhein
Beiträge: 367
Zitat:
Zitat von underduck Beitrag anzeigen
@kegelkoning: stell dir mal vor, es gibt von deinem bsv-Meisterwerk nur ein aufwenig erstelltes A3-Exemplar in Schlangenleder mit Goldschnitt.
Wirst lachen, sowas bereite ich gerade vor, die "Enzyklopädie deutscher bsv-Bilderhefte", natürlich in A3. Die DNB bekommt nur ein Exemplar "in marktüblicher Ausführung", das Schlangenlederteil schicke ich dann nach Norderstedt, OK?
kegelkoning ist offline   Mit Zitat antworten
Neues Thema erstellen Antwort

Zurück   Sammlerforen.net > Öffentliche Foren > Sammelgebiete > Comics > Sonstiges > Comics allgemein

Themen-Optionen
Ansicht

Forumregeln
Es ist dir nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist dir nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist dir nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist dir nicht erlaubt, deine Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 08:09 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, Jelsoft Enterprises Ltd.
Copyright: www.sammlerforen.net

Das Sammler-Netzwerk: Der Sammler - Sammlerforen
Das Comic Guide-Netzwerk: Deutscher Comic Guide - Comic Guide NET - Comic-Marktplatz