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Alt 10.01.2012, 16:15   #1  
74basti
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Standard Bundesprüfstelle / Fakten / Indizierung etc.

Da es hier und dort im Forum Beiträge zu Thema Bundesprüfstelle gab und gibt und sich hin und wieder auch mal Ungenauigkeiten einschleichen, was Terminologie und ähnliches betrifft, wird hier ein neues Thema eröffnet.

In telefonischer Absprache mit der Leiterin der Bundesprüfstelle, Frau Elke Monnsen-Engberding, können die Texte der Internetseite der Bundesprüfstelle herangezogen werden.

Diesbzgl. liegt mir auch eine schriftlich Genehmigung der BPJM vor.

Zitat:
Selbstverständlich können Sie auf unsere Homepage verlinken.
Die Internetseite ist sehr informativ, allerdings recht verschachtelt aufgebaut, so dass hier einmal die wichtigsten Infos zusammengefasst werden. So kann man zu diesen Themen einmal alles auf einer Seite lesen.

Sollten sich anderweitige Quellen ergeben, werde ich diese angeben.

Wichtig ist, dass in diesem öffentlich Thema dringend darauf zu achten ist, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Insbesondere ist jede Besprechung oder Bewerbung aktuell noch indizierter Comics zu unterlassen.

Ein herzliches Dankeschön an Frau Monssen-Engberding für die Genehmigung!

"Der Schlaf der Vernunft gebiert Ungeheuer" - Francisco de Goya 1799

Geändert von 74basti (10.01.2012 um 16:29 Uhr)
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Alt 10.01.2012, 16:16   #2  
74basti
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Standard Geschichte der BPJM

Geschichte

Zitat:

Geschichte der BPjM
Der Schutz der Persönlichkeit von Kindern und Jugendlichen beinhaltet, dass Einflüsse ferngehalten werden, die ihren Reifungsprozess negativ beeinflussen können. Dies ist natürlich in erster Linie eine Aufgabe der Erziehungsberechtigten. Aber auch der Staat, der nach Art. 20 des Grundgesetzes ein sozialer Rechtsstaat ist, wird zu entsprechendem Handeln aufgerufen.
In diesem Sinne wurde 1953 vom Deutschen Bundestag das "Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften" (GjS) beschlossen, das am 14. Juli 1953 in Kraft trat. Das GjS sollte, wie alle anderen Jugendschutzgesetze auch, eine positiv aufbauende Jugendarbeit unterstützen. Es ergänzte die sonst bestehenden gesetzlichen Jugendschutzmaßnahmen als Vorbeugegesetz.
Im GjS war zur Durchführung des Jugendmedienschutzes eine Bundesoberbehörde unter dem Namen "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften" (kurz: BPjS) vorgesehen.
Die BPjS hatte ihre konstituierende Sitzung am 18. Mai 1954. Die erste Sitzung der Bundesprüfstelle, in der über die Indizierung von Medien entschieden wurde, fand am 09. Juli 1954 in Bonn statt. Anfangs war die Bundesprüfstelle der Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Innern, später der des Bundesministeriums für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit unterstellt. Die heutige BPjM ist dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nachgeordnet. Dabei nimmt sie als Bundesoberbehörde gerichtsähnliche Funktionen wahr. Ihre Mitglieder, d.h. die Beisitzerinnen und Beisitzer einschließlich der/des Vorsitzenden, sind im Rahmen der Indizierungsverfahren nicht an Weisungen gebunden.
Die BPjM (vormals BPjS) hatte seit 1954 vier hauptamtliche Vorsitzende:
• 1954 - 1966 Robert Schilling
• 1966 - 1969 Werner Jungeblodt
• 1969 - 1991 Rudolf Stefen
• seit März 1991 Elke Monssen-Engberding
Seit seinem Entstehen wurde das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften mehrfach geändert:
Die erste wesentliche Änderung erfolgte am 21. März 1961 mit der Einführung des neu geschaffenen § 15 a GjS: Die Bundesprüfstelle hatte seitdem die Möglichkeit, auf Fälle der offenbaren Jugendgefährdung, die keiner Diskussion im 12er-Gremium bedürfen, in kleiner Besetzung unmittelbar zu reagieren.
Eine weitere Änderung brachte das 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973, das den § 6 Abs. 2 GjS ersatzlos gestrichen hat. Dadurch waren Schriften, die mit Bildern für Nacktkultur warben, nicht mehr offensichtlich schwer jugendgefährdend wie bisher.
Mit Wirkung vom 2. März 1974 wurden in § 6 GjS auch gewaltverherrlichende Schriften als schwer jugendgefährdend aufgenommen.
1978 wurde der Kreis der Antragsberechtigten über die Obersten Jugendbehörden der Länder hinaus auf alle Landesjugendämter und alle örtlichen Jugendämter erweitert - eine Maßnahme, die vor allem für mehr Bürgernähe sorgen sollte. Dadurch vergrößerte sich die Zahl der möglichen Antragsberechtigten von 11 auf ca. 500, seit der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands sogar auf rund 800, was sich auch sehr deutlich auf die Anzahl der Indizierungsanträge ausgewirkt hat.
1985 wurde das GjS im Zusammenhang mit dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JöSchG) geändert, um angemessen auf den "Videoboom" reagieren zu können und Kennzeichnungs- und Freigabevorschriften auf Videofilme zu übertragen, die bereits für Kinofilme galten.
Eine weitere Änderung erfuhr das GjS mit Inkrafttreten des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes (IuKDG), durch das die Zuständigkeit der Bundesprüfstelle für Teledienste normiert wurde. Darüber hinaus wurde die Überschrift des Gesetzes neu gefasst. Das Gesetz hieß nunmehr: "Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte."
Mit dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) sind das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS) zusammengefasst worden. Das neue Gesetz ist am 1. April 2003 in Kraft getreten und hat weitreichende Veränderungen mit sich gebracht:
Eine Neuerung besteht darin, dass es neben den Antragsberechtigten nun auch eine große Zahl an "Anregungsberechtigten" gibt: Auf einen Antrag hin muss die Bundesprüfstelle immer tätig werden. Sie kann darüber hinaus von Amts wegen auf Anregung tätig werden, wenn die/der Vorsitzende dies im Interesse des Jugendschutzes für geboten hält. Anregungsberechtigt sind alle Behörden in Deutschland (z.B. Polizeibehörden), die nicht schon antragsberechtigt sind sowie alle anerkannten Träger der freien Jugendhilfe. Auch der Kreis der Antragsberechtigten hat sich noch einmal erweitert: Indizierungsanträge können jetzt das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, die Obersten Landesjugendbehörden, die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz (Kommission für Jugendmedienschutz, KJM), die Landesjugendämter und alle örtlichen Jugendämter stellen.
Die sichtbarste Änderung des Gesetzes betrifft die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften selbst. Sie heißt nämlich seit dem 1. April 2003: "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien" (kurz: BPjM).
Das JuSchG wird ergänzt durch den Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, kurz: JMStV), der ebenfalls am 1. April 2003 in Kraft getreten ist. Er regelt unter anderem die Rechtsfolgenseite für indizierte Telemedien.
Seit Aufnahme ihrer Prüftätigkeit hat die BPjM Medien aus den unterschiedlichsten Gründen indiziert. Obwohl sich die Antragspraxis im Laufe der Jahre mehr und mehr auf Prüfobjekte im Gewaltbereich verlagert hat, ist die BPjM auch in den 50er- und 60er Jahren schon gegen Gewaltmedien tätig geworden. So wurden bereits in den ersten Jahren verrohend wirkende Comics und Schriften indiziert: Das erste Gewalt-Comic, das in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen wurde, war ein illustriertes Westernheftchen, in dem Grausamkeiten, Verbrechen und Gewalttaten zumindest nach damaliger Ansicht derart in den Mittelpunkt gerückt wurden, dass die Lektüre auf Jugendliche verrohend wirken konnte. Zehn Indizierungen von sogenannten "Landser-Heften", die meist kriegsverherrlichende oder -verharmlosende Abenteuer erzählten, genügten, um größere Verlage zur Selbstkontrolle bzw. Umstellung ihrer Produktion in diesem Bereich zu veranlassen.
Bücher, die das nationalsozialistische Regime verherrlichen, werden seit Beginn der Prüftätigkeit der BPjM regelmäßig indiziert, um die rechtsradikale Beeinflussung von Jugendlichen zu verhindern. Seit 1991 sind die Anträge verstärkt auf die Indizierung von Tonträgern und Internetangeboten mit rechtsradikalen bzw. pornographischen Inhalten gerichtet. Ein weiterer Schwerpunkt der Indizierungsanträge lag in den letzten Jahren auch bei brutalen Videofilmen und kriegsverherrlichenden Computerspielen. Wie sich die Neuregelung der Antrags- bzw. Anregungsberechtigung auf Inhalt und Anzahl der zu prüfenden Objekte auswirkt, lässt sich im Moment noch nicht überblicken.

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Alt 10.01.2012, 16:18   #3  
74basti
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Standard Aufgaben

Aufgaben und Zuständigkeiten

Zitat:

Aufgaben und Zuständigkeiten der BPjM
• Jugendgefährdende Medien sind auf Antrag von Jugendministerien und -ämtern und der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bzw. auf Anregung anderer Behörden und aller anerkannten Träger der freien Jugendhilfe strafbewehrten Verboten zu unterwerfen, damit sie nur noch Erwachsenen, nicht aber Kindern oder Jugendlichen zugänglich sind.
• Förderung wertorientierter Medienerziehung.
• Förderung von Selbstkontrolle der Gewerbetreibenden.
• Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Probleme des Jugendmedienschutzes.
• Orientierung im Medienalltag.
Nichtzuständigkeiten
Unzuständig ist die Bundesprüfstelle, wenn das Medium keinen Inhalt im Sinne eines bestimmten Gedankenzusammenhangs vermittelt.
Ausgenommen von der Zuständigkeit der BPjM sind weiterhin Rundfunksendungen, die als eigene Kategorie nicht unter den Begriff der Telemedien fallen. Es dürfen generell aber nur solche Spielfilme ausgestrahlt werden, bei denen die Bundesprüfstelle festgestellt hat, dass die Sendefassung mit einer seinerzeit indizierten Videoversion nicht mehr ganz oder im wesentlichen inhaltsgleich ist. § 4 Abs. 3 JMStV führt dazu aus: "Nach Aufnahme eines Angebotes in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach Absatz 1 und 2 auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien."
Keine Zuständigkeit hat die Bundesprüfstelle für Video- und Kinofilme, die von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) gekennzeichnet worden sind mit
• freigegeben ohne Altersbeschränkung,
• freigegeben ab sechs Jahren,
• freigegeben ab zwölf Jahren,
• freigegeben ab sechzehn Jahren,
• keine Jugendfreigabe.
Das gleiche gilt auch für Computerspiele, die von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) gekennzeichnet wurden mit
• freigegeben ohne Altersbeschränkung,
• freigegeben ab sechs Jahren,
• freigegeben ab zwölf Jahren,
• freigegeben ab sechzehn Jahren,
• keine Jugendfreigabe.
Für die Indizierung dieser Trägermedien ist die BPjM nur noch zuständig, wenn sie kein Kennzeichen haben.
Beschlagnahmen und Einziehungen von Medien gehören ebenfalls nicht zum Tätigkeitsbereich der Bundesprüfstelle. Sie sind Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden.

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Alt 10.01.2012, 16:19   #4  
74basti
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Standard Entscheidungsgremien

Gremien

Zitat:
Entscheidungsgremien der BPjM
weisungsfrei - sachkompetent - pluralistisch zusammengesetzt
Die Bundesprüfstelle entscheidet durch das 12er-Gremium, in Fällen offensichtlicher Jugendgefährdung durch das 3er-Gremium. Die Zusammensetzung der Spruchgremien der BPjM verbindet Fachkenntnisse und Elemente gesellschaftlicher Repräsentanz. Bei allen Entscheidungen der Gremien werden verschiedene Gruppen unserer pluralistischen Gesellschaft wirksam. Die Sitzungen der Gremien sind nicht öffentlich. Die/der Vorsitzende kann weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.
12er-Gremium
1 Vorsitzende/r
8 Gruppenbeisitzer/innen
3 Länderbeisitzer/innen
3er-Gremium
1 Vorsitzende/r
1 Beisitzer/in aus den Gruppen 1 bis 4
1 weitere/r Beisitzer/in
Die Gruppenbeisitzerinnen und Gruppenbeisitzer kommen aus den Kreisen
• Kunst
• Literatur
• Buchhandel und Verlegerschaft
• Anbieter von Bildträgern und von Telemedien
• Träger der freien Jugendhilfe
• Träger der öffentlichen Jugendhilfe
• Lehrerschaft und
• Kirchen, der jüdischen Kultusgemeinden und anderer Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

"Der Schlaf der Vernunft gebiert Ungeheuer" - Francisco de Goya 1799
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Alt 10.01.2012, 16:20   #5  
74basti
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Antragsberechtigung

Zitat:

Antrags- und Anregungsberechtigte
Ein Verfahren der Bundesprüfstelle kann auf zwei Wegen zustande kommen: Durch den Antrag einer Stelle, die vom Gesetz dazu besonders ermächtigt worden ist und durch die Anregung einer Behörde bzw. eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe.
Während ein Antrag die Bundesprüfstelle dazu verpflichtet, ein Prüfverfahren durchzuführen, ist dies bei der Anregung nicht zwingend der Fall: Hier hat die Bundesprüfstelle einen Ermessensspielraum - sie kann also tätig werden, wenn sie das im Interesse des Jugendschutzes für geboten hält, sie muss es aber nicht in jedem Fall.

Eine besondere Antragsberechtigung besitzen in Deutschland rund 800 Stellen. Sie erstreckt sich auf die Obersten Jugendbehörden der Länder, die Landesjugendämter, die Jugendämter, die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz (Kommission für Jugendmedienschutz, KJM) und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Das neu geschaffene Recht zur Anregung haben dagegen alle Behörden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe. Die Zahl der Anregungsberechtigten umfasst mehrere hunderttausend Stellen.
Kontakthinweise
Privatpersonen, denen ein Medium jugendgefährdend erscheint, können selbst keinen Antrag und keine Anregung zur Indizierung an die Bundesprüfstelle richten. Wenden Sie sich bitte deshalb zunächst an Ihr örtliches Jugendamt. Alle Jugendämter sind antragsberechtigt. Die Jugendämter können Ihnen auch die Anschriften der Anregungsberechtigten in Ihrer Nähe benennen, zu denen neben allen Behörden die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe gehören.
Listenabfrage
Wenn Sie - beispielsweise zur Vorbereitung eines Antrages/einer Anregung - überprüfen möchten, ob ein bestimmtes Träger- oder Telemedium (Online-Angebot) bereits indiziert ist und in die öffentliche/nichtöffentliche Liste aufgenommen wurde, können Sie dies durch eine eMail an liste@bundespruefstelle.de abfragen

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Alt 10.01.2012, 16:21   #6  
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Standard Verfahren 3-er Gremium

Vereinfachtes Verfahren / 3er Gremium

Zitat:
Verfahren vor dem 3er-Gremium (vereinfachtes Verfahren)
In Fällen offensichtlicher Jugendgefährdung lässt das JuSchG ein vereinfachtes Verfahren zu. Dann kann über die Indizierung im 3er-Gremium entschieden werden. Das 3er-Gremium setzt sich zusammen aus der/dem Vorsitzenden der Bundesprüfstelle, einer Beisitzerin oder einem Beisitzer aus einer der Gruppen Kunst, Literatur, Buchhandel und Verlegerschaft, Anbieter von Bildträgern oder Telemedien und einer weiteren Beisitzerin bzw. einem weiteren Beisitzer.
Die Entscheidung im 3er-Gremium muss einstimmig ergehen. Das 3er-Gremium hat die Möglichkeit, ein Medium in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufzunehmen oder - falls keine Einstimmigkeit herbeigeführt werden kann - den "Streitfall" dem 12er-Gremium vorzulegen.
Das 3er-Gremium kann umgekehrt zwar auch zu der Ansicht gelangen, dass ein Medium nicht jugendgefährdend ist, es kann jedoch die Indizierung nicht ablehnen. Darüber entscheidet allein das 12er-Gremium.
Ebensowenig hat das 3er-Gremium die Möglichkeit, von einer Listenaufnahme wegen geringer Bedeutung abzusehen.
Wenn entweder das 3er- oder das 12er-Gremium die Jugendgefährdung eines Trägermediums festgestellt haben, muss die Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Der Bundesanzeiger wird vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben. Die Bundesprüfstelle veröffentlicht einmal im Monat ihre Indizierungsentscheidungen im Bundesanzeiger. Erst mit dieser Veröffentlichung treten die Indizierungsfolgen in Kraft. Die Indizierung von Telemedien wird seit April 2003 nicht mehr im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

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Alt 10.01.2012, 16:22   #7  
74basti
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Standard 12er Gremium

Verfahren / 12er Gremium

Zitat:

Verfahren vor dem 12er-Gremium
Ist ein Verfahren durch Antrag oder Anregung in die Wege geleitet, entscheidet über die tatsächliche Jugendgefährdung des vorgelegten Prüfobjekts das 12er-Gremium der Bundesprüfstelle. Das 12er-Gremium ist das zentrale Entscheidungsorgan der BPjM und setzt sich aus der/dem Vorsitzenden der Bundesprüfstelle, acht Gruppenbeisitzerinnen bzw. Gruppenbeisitzern und drei Länderbeisitzerinnen bzw. Länderbeisitzern zusammen.
Die Gruppenbeisitzerinnen und Gruppenbeisitzer werden von ihren Verbänden vorgeschlagen und vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend berufen. Sie kommen aus den Kreisen
• Kunst
• Literatur
• Buchhandel und Verlegerschaft
• Anbieter von Bildträgern und von Telemedien
• Träger der freien Jugendhilfe
• Träger der öffentlichen Jugendhilfe
• Lehrerschaft und
• Kirchen, der jüdischen Kultusgemeinden und anderer Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
Die Länderbeisitzerinnen und Länderbeisitzer werden dagegen von den Landesregierungen ernannt.
Die Amtszeit der/des Vorsitzenden sowie der Beisitzerinnen und Beisitzer dauert drei Jahre. Eine Wiederberufung nach Ablauf der Amtszeit ist möglich.
Für jede vom Gesetz vorgesehene Gruppe werden zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzer vorgeschlagen, und zwar immer ein/e Hauptbeisitzer/Hauptbeisitzerin sowie eine Vertreterin/Vertreter. Aus diesen Vorschlägen bildet die Bundesprüfstelle das 12er-Gremium, das einmal im Monat tagt. Sollte einmal eine Beisitzerin bzw. ein Beisitzer oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin an der Sitzungsteilnahme verhindert sein, ist die Bundesprüfstelle auch in der Besetzung von mindestens neun Mitgliedern beschlussfähig. Allerdings müssen dann mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer entweder den Gruppen Kunst, Literatur, Buchhandel und Verlegerschaft oder der Gruppe der Anbieter von Bildträgern und von Telemedien angehören.
Das Beisitzeramt ist ein Ehrenamt.
Für die Sitzungen, die monatlich in der Bundesprüfstelle stattfinden, erhalten die Mitglieder des 12er-Gremiums also lediglich eine Aufwandsentschädigung. Ein Medium kann nur dann indiziert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzer dies befürworten. Eine Indizieung kann daher wie folgt ausgesprochen werden:
12 Beisitzerinnen/ Beisitzer - 8 Stimmen für eine Indizierung
11 Beisitzerinnen/ Beisitzer - 8 Stimmen für eine Indizierung
10 Beisitzerinnen/ Beisitzer - 7 Stimmen für eine Indizierung
9 Beisitzerinnen/ Beisitzer - 7 Stimmen für eine Indizierung
Ist nur die gesetzliche Mindestzahl von neun Mitgliedern an der Abstimmung beteiligt, würde eigentlich eine Mehrheit von sechs der erschienen Mitgliedern genügen. Der Bundestag hat aber beschlossen, dass in diesem Falle sieben Beisitzerinnen bzw. Beisitzer der Listenaufnahme zustimmen müssen, um die Entscheidung auf ein möglichst breites Fundament zu stellen.
Wird die erforderliche Stimmenzahl nicht erreicht, so ist die Indizierung abgelehnt.
Die Entscheidung über die Indizierung vollzieht sich in einem gerichtsähnlichen Verfahren: Es wird eine mündliche, nicht öffentliche Sitzung abgehalten, an der die Verfahrensbeteiligten teilnehmen und ihre Sicht der Dinge - auch mit Hilfe einer Anwältin/eines Anwalts - darlegen können. Darüber hinaus kann die/der Vorsitzende auch weiteren Personen die Teilnahme gestatten.
Die Indizierungsverfahren vor der BPjM sind gebührenfrei. Eine Erstattung der Kosten der Verfahrensbeteiligten sieht das JuSchG nicht vor.
Vor der jeweiligen Sitzung werden die Verfahrensbeteiligten - zum Beispiel die Verleger/Verlegerinnen und Autoren/Autorinnen von Romanen oder Zeitschriften, die Herstellerinnen und Hersteller und Vertreiberinnen und Vertreiber von Videofilmen usw. - davon benachrichtigt, dass über die Jugendgefährdung des betreffenden Mediums entschieden werden soll.
Neben der Indizierung bzw. der Nichtindizierung eines Mediums hat das 12er-Gremium der Bundesprüfstelle die Möglichkeit, von der Indizierung abzusehen. § 18 Abs. 4 JuSchG führt dazu aus: "In Fällen von geringer Bedeutung kann davon abgesehen werden, ein Medium in die Liste aufzunehmen." Die geringe Bedeutung kann sich daraus ergeben, dass das Medium nur in geringem Umfang vertrieben wird oder einen weniger jugendgefährdenden Inhalt hat.
Wenn entweder das 3er- oder das 12er-Gremium die Jugendgefährdung eines Trägermediums festgestellt haben, muss die Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Der Bundesanzeiger wird vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben. Die Bundesprüfstelle veröffentlicht einmal im Monat ihre Indizierungsentscheidungen im Bundesanzeiger. Erst mit dieser Veröffentlichung treten die Indizierungsfolgen in Kraft. Die Indizierung von Telemedien wird seit April 2003 nicht mehr im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

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Alt 10.01.2012, 16:24   #8  
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Listenstreichung

Zitat:

Listenstreichung
Im JuSchG ist die Möglichkeit einer Listenstreichung von Medien das erste Mal rechtlich verankert worden.
Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten:

Nach § 18 Abs. 7 JuSchG hat die BPjM Medien aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen. Nach Ablauf von 25 Jahren verliert die Aufnahme in die Liste ihre Wirkung. Die/Der Vorsitzende kann jedoch auch in diesen Fällen die Listenaufnahme ausnahmsweise in einem neuen Prüfverfahren fortbestehen lassen, wenn weiterhin die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste vorliegen.
Eine weitere Möglichkeit der Listenstreichung eröffnet § 23 Abs. 4 JuSchG: Nach Ablauf von zehn Jahren seit Aufnahme eines Mediums in die Liste kann die Bundesprüfstelle auf Antrag der Urheberin/des Urhebers bzw. der Inhaberin/des Inhabers der Nutzungsrechte sowie bei Telemedien des Anbieters die Streichung aus der Liste im vereinfachten Verfahren beschließen. Kommt die/der Vorsitzende zu der Auffassung, dass eine Listenstreichung offensichtlich nicht in Betracht kommt, stellt sie/er das Verfahren ein. Hält sie/er dagegen eine Listenstreichung für möglich, ergeht eine Entscheidung unter Beteiligung der Gremien der Bundesprüfstelle.
Soweit das jeweilige Gremium zu der Auffassung gelangt, dass die Listenstreichung erfolgen soll, muss diese Entscheidung immer dann im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, wenn es sich um ein Trägermedium handelt.
Eine Listenstreichung ist schließlich immer dann vorzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht eine Indizierung rechtskräftig aufhebt. Dann ist die BPjM von Amts wegen verpflichtet, das Medium aus der Liste zu streichen und dies im Falle von Trägermedien im Bundesanzeiger wiederum bekannt zu machen.

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Alt 10.01.2012, 16:25   #9  
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Begriff Jugendgefährdung

Zitat:

Begriff der Jugendgefährdung
Das Jugendschutzgesetz unterscheidet zwischen einfacher und schwerer Jugendgefährdung.
Die für eine Indizierung entscheidende Rechtsnorm benennt § 18 Abs. 1 JuSchG:
"Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien,
in denen
1. Gewalthandlungen, insbesondere Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder
2. Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird."
Aus der Formulierung in § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG "vor allem" folgt zunächst, dass es sich bei der Aufzählung jugendgefährdender Inhalte um einen Beispielskatalog handelt, der nicht abschließend ist. Das heißt, dass das 12er-Gremium der Bundesprüfstelle auch im Gesetz nicht genannte Inhalte für jugendgefährdend erachten kann.
Gleichzeitig bedeutet dies aber auch, dass die Annahme der im Gesetz bereits benannten Tatbestandsmerkmale auf das jeweilige Medium bezogen begründet werden muss. Die Begründungen, die als Bewertungsmaßstab immer wieder herangezogen werden, bilden in ihrer Gesamtheit die Spruchpraxis des 12er-Gremiums der Bundesprüfstelle.
Schwer jugendgefährdende Medien
Neben der "einfachen" Jugendgefährdung sieht das Jugendschutzgesetz in § 15 Abs. 2 auch eine schwere Jugendgefährdung vor. Die Besonderheit im Vergleich zur einfachen Jugendgefährdung ist darin zu sehen, dass die Indizierungsfolgen bereits qua Gesetz gelten, ohne dass es einer vorherigen Entscheidung durch die Gremien und einer Listenaufnahme bedarf. Das Jugendschutzgesetz nimmt dabei auf eine Reihe von Straftatbeständen nach dem Strafgesetzbuch Bezug, benennt aber auch weitere Tatbestände.

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Alt 10.01.2012, 16:26   #10  
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Gewaltdarstellungen

Zitat:

Gewaltdarstellungen
Zum 1. Juli 2008 ist das Erste Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes in Kraft getreten. Es verbessert den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor medialen Gewaltdarstellungen, insbesondere vor gewaltbeherrschten Computerspielen. Die im Gesetz genannten Indizierungskriterien in Bezug auf mediale Gewaltdarstellungen wurden erweitert und präzisiert: Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass "Medien, in denen Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird" jugendgefährdend sind.
Der Zusammenhang zwischen Gewaltdarstellungen in Medien und der Steigerung von Gewaltbereitschaft ist wissenschaftlich umstritten. Das Spektrum der in der Forschung diskutierten Wirkung geht von keinerlei Auswirkung über Aggressionssteigerung, Verrohung bis zum Aggressionsabbau.
Die herrschende Lehre geht von der Annahme aus, dass es - bei gebührender Beachtung multifaktorieller Ursachenzusammenhänge zum Beispiel im sozialen oder familiären Umfeld - nicht ohne Auswirkung auf Kinder und Jugendliche bleiben kann, wenn ihnen Gewalt ständig als ein normales und gesellschaftlich akzeptiertes Konfliktlösungsmuster vorgeführt wird.
Allgemeine Indizierungskriterien bezogen auf Gewaltdarstellungen
• selbstzweckhafte und detaillierte Darstellungen von Gewalthandlungen, insbesondere von Mord- und Metzelszenen
• Medieninhalte, die Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe legen
• verrohend und zu Gewalttätigkeit oder Verbrechen anreizend wirkende Medieninhalte

Diese Tatbestandsmerkmale sind nach der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle erfüllt,
o wenn Gewalt- und Tötungshandlungen das mediale Geschehen insgesamt prägen. Dabei ist der Kontext zu berücksichtigen.
Gewalt- und Tötungshandlungen können für ein mediales Geschehen z.B. dann insgesamt prägend sein, wenn das Geschehen ausschließlich oder überwiegend auf dem Einsatz brutaler Gewalt bzw. auf Tötungshandlungen basiert und/oder wenn Gewalt in großem Stil und in epischer Breite geschildert wird.

und / oder
o wenn Gewalt legitimiert oder gerechtfertigt wird.
Dies ist dann gegeben, wenn
- die Anwendung von Gewalt als im Namen des Gesetzes oder im Dienste einer angeblich guten Sache oder zur Bereicherung als gerechtfertigt und üblich dargestellt wird, sie jedoch faktisch Recht und Ordnung negiert,
- Gewalt als Mittel zum Lustgewinn oder zur Steigerung des sozialen Ansehens positiv dargestellt wird

und / oder
o wenn Gewalt und deren Folgen verharmlost werden
Unter Umständen kann auch das Herunterspielen von Gewaltfolgen eine Gewaltverharmlosung zum Ausdruck bringen und somit in Zusammenhang mit anderen Aspekten (z.B. thematische Einbettung, Realitätsbezug) jugendgefährdend sein, soweit nicht bereits die Art der Visualisierung oder die ernsthafte inhaltliche Auseinandersetzung mit Gewalt die notwendige Distanzierung erkennbar werden lässt.
Zur Erfassung und Bewertung dieser Zusammenhänge kann der Blick auf folgende Aspekte des medialen Geschehens von Bedeutung sein:
• Opfer der Gewalttaten
Mediale Darstellungen, in denen Gewalthandlungen gegen Menschen und menschenähnliche Wesen das Geschehen insgesamt prägen, oder in denen solche Gewalthandlungen, detailliert und selbstzweckhaft dargestellt werden, sind als jugendgefährdend einzustufen. Als menschenähnliche Wesen sind solche Wesen zu betrachten, die dem Menschen nach objektiven Maßstäben der äußeren Gestalt der Figur ähnlich sind. Die Tötung reiner Phantasiefiguren oder von Tieren ist grundsätzlich anders zu bewerten als die Tötung von Menschen und menschenähnlichen Wesen. Erfolgt aber z.B. das Töten von Tieren als sinnloses, selbstzweckhaftes Gemetzel kann dies inerhalb eines gegebenen problematischen inhaltlichen Zusammenhangs zu einer Verrohung beitragen.
• Realitätsbezug von Gewaltdarstellungen
Grundsätzlich sind realistisch dargestellte Gewalthandlungen eher als jugendgefährdend einzustufen als solche, die Gewalt abstrakt darstellen. Jugendaffine oder sich nahe an der Lebenswirklichkeit befindliche Handlungsumgebungen sind eher geeignet, jugendgefährdende Wirkungen zu verstärken als solche, die in einen nicht jugendaffinen und/oder futuristischen oder fantastischen Handlungsrahmen eingebettet sind.
• Genre
Bei der Prüfung einer möglichen jugendgefährdenden Wirkung von gewalthaltigen Träger- und Telemedien auf Kinder und Jugendliche ist auch die jeweilige Genrezugehörigkeit (z.B. Fantasy oder Horror) sowie die genretypische dramaturgische und bildliche Visualisierung zu berücksichtigen. Allein die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Genre begründet nicht zwangsläufig eine Jugendgefährdung, schließt sie aber auch nicht aus.
Zusätzliche Kriterien für interaktive Medien/Computerspiele im Hinblick auf Gewalthandlungen gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen
• kaum oder keine alternativen Handlungsoptionen/Konfliktlösungsmöglichkeiten
• alternative Handlungsoptionen/Konfkliktlösungsmöglichkeiten sind zwar möglich, aber für die Erreichung des Spielzieles nachteilig oder irrelevant
• das Ausüben von entsprechender Gewalt erscheint unproblematisch oder gesellschaftlich normal, ist nicht mit negativen Folgen oder Sanktionen versehen oder wird im Rahmen des Spiels belohnt
• Gewalt gegen Unbeteiligte ist Bestandteil des Spiels und wird nicht oder nur eingeschränkt sanktioniert
• die jugendgefährdende Wirkung der Darstellungen wird durch realitätsimitierende Steuerungs- und Bedienungselemente verstärkt
Gründe für eine Nichtindizierung bezogen auf interaktive Medien/Computerspiele
• die Verletzung und/oder Tötung von Menschen stellt eine unter mehreren möglichen Spielhandlungen dar und das Ergebnis der Kampfhandlung wird unblutig präsentiert
• andere Elemente als Gewalttaten gegen Menschen spielen eine wesentliche Rolle
• Tötungsvorgänge gegen Menschen werden verfremdet dargestellt und zwar in einer Form, die Parallelen zur Realität nicht nahe legt
• Tötungsvorgange werden ausschließlich gegen solche Wesen dargestellt, denen eine Menschenähnlichkeit fehlt
• trotz enthaltener Horror- und Splatterelemente sind nicht gewalthaltige Anteile spielbestimmend, wobei die Horrorelemente dann nicht so gestaltet sein dürfen, dass auf Grund derer besonderen Brutalität die anderen Spielelemente in den Hintergrund treten
Gründe für eine Nichtindizierung bezogen auf Filme
• der Inhalt ist als nicht jugendaffin anzusehen
• der Inhalt ist so gestaltet, dass der oder die typischen Sympathieträger/innen sich nicht als Identifikationsmodelle anbieten
• Nachahmungseffekte sind nicht zu vermuten
• Gewaltdarstellungen sind als übertrieben, aufgesetzt, abschreckend und/oder nicht realitätsnah einzustufen
• die Anwendung von Gewalt bewegt sich innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens (z. B. Notwehr) bzw. die Anwendung von Gewalt wird im Prinzip abgelehnt

"Der Schlaf der Vernunft gebiert Ungeheuer" - Francisco de Goya 1799
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Alt 10.01.2012, 16:27   #11  
74basti
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http://www.bundespruefstelle.de/bpjm...htsfolgen.html

Zitat:

Rechtsfolgen
Die Rechtsfolgen der Indizierung im Hinblick auf Trägermedien sind im Jugendschutzgesetz (JuSchG) geregelt, während die Rechtsfolgen der Indizierung von Telemedien im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) geregelt sind. Zwischen beiden Medienkategorien muss man deshalb unterscheiden.
Die Listen der indizierten Telemedien werden unabhängig davon, ob sich ein Telemedium in Liste C oder D befindet, in erster Linie der KJM zur Verfügung gestellt. Über das weitere Vorgehen entscheidet ausschließlich die KJM.
Eine Ausnahme bildet nach dem Gesetz die Liste solcher Telemedien, die von einem Anbieter ins Netz gestellt wurden, dessen Firmensitz sich im Ausland befindet. Diese Liste hat die Bundesprüfstelle den im Bereich der Telemedien anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme mitzuteilen. Sowohl im JuSchG als auch im JMStV ist geregelt, dass KJM und BPjM einen regelmäßigen Informationsaustausch pflegen.
Rechtsfolgen der Indizierung von Trägermedien
Ist ein Trägermedium in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen und die Indizierung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden, unterliegt es bestimmten Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs- und Werbebeschränkungen. Diese Beschränkungen sind in § 15 JuSchG geregelt. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet (§ 27 JuSchG).
Beschlagnahmen und Einziehungen
Beschlagnahmen und Einziehungen von Medien gehören nicht zu dem Tätigkeitsbereich der Bundesprüfstelle. Sie sind Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden.

Die Staatsanwaltschaften sind die hierfür zuständigen Stellen. Sie müssen bei Gericht einen entsprechenden Beschlagnahme-/Einziehungsbeschluss erwirken.

Die Fallgestaltungen der Beschlagnahmen und Einziehungen sind variationenreich. Zu den häufigsten Fällen zählt die Beschlagnahme/Einziehung von Medien, die den Straftatbestand des § 131 StGB oder einen der §§ 184a, 184b und 184c StGB erfüllen:
Die Vorschrift des § 131 StGB betrifft Medien, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt.

§ 184a verbietet pornographische Medien, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben. § 184b StGB verbietet Medien, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben. § 184c StGB verbietet Medien, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben.

Medien, die die Straftatbestände des § 131 StGB oder der §§ 184a, 184b bzw. 184c StGB erfüllen, gelten nicht nur als jugendgefährdend, sondern sogar als sozialschädlich. Ihre Verbreitung ist deshalb generell untersagt. Folglich werden sie, wenn sie auf dem Markt auftauchen, beschlagnahmt bzw. eingezogen.

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Alt 10.01.2012, 16:28   #12  
74basti
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Statistik

Zitat:

Statistik
Indizierungen
Listenteile A und B
Indizierte Trägermedien
Stand 31.12.2011
Filme
Videos, DVDs, Laser Disks 2.674
Spiele
Computerspiele, Videospiele 678
Printmedien Gesamtliste
Bücher, Broschüren, Comics 496
Tonträger
Schallplatten, CDs, MCs 1.211
Vorausindizierungen 3

Indizierungen nicht öffentliche Listenteile C und D
Indizierte Telemedien sowie Trägermedien, deren Listenaufnahme
gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 JuSchG nicht öffentlich bekannt gemacht wird.
Stand: 31.12.2011
Telemedien
Online-Angebote 2.720
Trägermedien
Flugblatt 1

Beschlagnahmen/Einziehungen
beschlagnahmte Trägermedien (soweit der BPjM mitgeteilt)
Stand: 31.12.2011
Bundesweite Beschlagnahmen nach §§ 86a, 130 und 130a StGB 169
Bundesweite Beschlagnahmen nach § 131 StGB 370
Bundesweite Beschlagnahmen nach 184 III StGB;
seit 01.04.04: §§ 184a und 184b 167
Bundesweite Beschlagnahmen nach §§ 90a, 185, 187 StGB 5


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Alt 10.01.2012, 16:38   #13  
74basti
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Das war es erst einmal.
Falls noch Unklarheiten sein sollten, bin ich gerne bereit, die entsprechenden Infos zu bringen.
Das Thema dient natürlich primär zur Information.
(Bitte nicht fragen, welche Comics stehen derzeit auf dem Index)
Aber Fragen und Diskussionsbeiträge sind natürlich erwünscht.

"Der Schlaf der Vernunft gebiert Ungeheuer" - Francisco de Goya 1799
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Alt 10.01.2012, 16:45   #14  
underduck
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Prima Thema!

Und es ist nicht erlaubt über spezielle indizierte Comics zu schreiben, oder diese hier sogar aufzulisten. Das ist verboten!
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Alt 10.01.2012, 20:20   #15  
Anton
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Welcher Personenkreis hat das Recht, die Namen der indizierten 'Werke' zu sehen?

Hätte ich als Privatperson überhaupt eine Möglichkeit, meine überausgroße Neugier diesbezüglich zu befriedigen? Oder ist meine Fragerei nur lästig?

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Alt 10.01.2012, 21:05   #16  
beatleswerner
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Wieso kann über indizierte Comics nicht berichtet werden?

Natürlich kann in die Listen - mit Ausnahme der nicht öffentlichen Listen - Einblick genommen werden.

"Liste der jugendgefährdenden Medien [Bearbeiten]

Die Liste der jugendgefährdenden Medien (umgangssprachlich: Index) wird nur bei so genannten Trägermedien (also solchen, deren Inhalt nicht virtuell, sondern gegenständlich gespeichert ist) veröffentlicht. Bei so genannten Telemedien unterbleibt eine Veröffentlichung, um einen Werbeeffekt zu vermeiden. Dritten Personen ist gemäß § 15 Abs. 4 JuSchG die Veröffentlichung der Liste zum Zweck der geschäftlichen Werbung unter Strafandrohung verboten. Daraus ergibt sich, dass eine öffentliche Auseinandersetzung (siehe Art. 5 GG) mit den Inhalten der Liste sehr wohl möglich ist. Die Listen werden in BPjM-Aktuell veröffentlicht, das einmal im Vierteljahr erscheint und als Einzelheft für derzeit 14 € [2] erhältlich ist. Eine unabhängige Website (siehe Weblinks) listet die Trägermedien auf. Die amtlichen Bekanntmachungen sind im übrigen Amtliche Werke im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG, damit ist ihre Verbreitung durch Dritte - unabhängig von der sonstigen Zulässigkeit - jedenfalls kein Verstoß gegen das Urheberrecht.

Bezüglich der Liste der nicht veröffentlichten Telemedien wird diese gemäß § 24 Abs. 5 JuSchG anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme in verschlüsselter Form zur Verfügung gestellt. Dies betrifft etwa die Selbstkontrolle der Betreiber von Suchmaschinen. „Auskunft über die Zusammensetzung der Liste erteilt die Behörde nur bei gezielter Nachfrage nach einzelnen Internet-Adressen unter der E-Mail liste@bundespruefstelle.de”.[3]

Eine Indizierung ist nach dem neuen JuSchG 25 Jahre lang gültig, danach muss das Medium aus dem Index gelöscht werden. Wenn die Bundesprüfstelle der Auffassung ist, die Jugendgefährdung liege weiterhin vor, muss sie ein neues Verfahren durchführen.[4]

Verfahrensbeteiligte können, wenn sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat, nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ziel der Listenstreichung stellen."

Diese Zusammenfassung aus der Wikipedia beschreibt es vollkommen richtig.

Also ein Abo abschließen für 14 €. Träger der Jugendhilfe sind hiervon übrigens befreit.
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Alt 10.01.2012, 21:08   #17  
74basti
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Behörden, öffentliche Bibliotheken, Schulen und Jugendhilfeeinrichtungen können die Listen kostenfrei bei der BPM anfordern, und zwar hier.

Die Regelung zur Liste befinden sich unter anderem in § 18 Jugendschutzgesetz.
Zitat:
§ 18 Liste jugendgefährdender Medien

(1) (...)

(2) Die Liste ist in vier Teilen zu führen.

1. In Teil A (Öffentliche Liste der Trägermedien) sind alle Trägermedien aufzunehmen, soweit sie nicht den Teilen B, C oder D zuzuordnen sind;

2. in Teil B (Öffentliche Liste der Trägermedien mit absolutem Verbreitungsverbot) sind, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind, Trägermedien aufzunehmen, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184a, § 184b oder §184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben;

3. in Teil C (Nichtöffentliche Liste der Medien) sind diejenigen Trägermedien aufzunehmen, die nur deshalb nicht in Teil A aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 abzusehen ist, sowie alle Telemedien, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind;

4. in Teil D (Nichtöffentliche Liste der Medien mit absolutem Verbreitungsverbot) sind diejenigen Trägermedien, die nur deshalb nicht in Teil B aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 abzusehen ist, sowie diejenigen Telemedien aufzunehmen, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184a,§ 184b oder §184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben.
Die Listen A und B sind zu veröffentlichen, § 13 Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO JuSchG).

Zitat:
§ 13
Führung und Veröffentlichung der Liste
Die Bundesprüfstelle führt die Liste der jugendgefährdenden Medien nach § 18 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes in den Teilen A, B, C und D. Für fortlaufende Aktualisierung durch Neueintrag beziehungsweise Streichung sowie für die Neuauflage der Liste ist Sorge zu tragen.

Die Bundesprüfstelle hat die Teile A und B der Liste in geeigneter Weise in einer übersichtlichen Zusammenstellung zu veröffentlichen. Dies gilt auch für die den Teilen A und B entsprechenden Teile der bis zum 31. März 2003 bei der Bundesprüfstelle geführten Liste.

Bei weiteren Fragen zum Bezug der Listen müsste man sich ggf. an die BPM wenden. Zumindest ist ein Bestellformular vorhanden: http://www.bundespruefstelle.de/bpjm/publikationen.html
Das lässt sich aber nicht öffnen.

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Alt 10.01.2012, 21:10   #18  
beatleswerner
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Die Liste ist für Comicfans nicht allzu spannend. Für Menschen die sich für harte Pornos, Rechtsradikalismus interessieren aber umso mehr.
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Alt 10.01.2012, 21:13   #19  
74basti
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Gebe ich Dir Recht. Im Sommer hatte ich auch ein Exemplar der Publikation bekommen. (Musste da was recherchieren ) Aber das lohnt für einen Comic-Fan nicht, wenn es um die Comic-Historie aus den 50ern bis in die 80er Jahre geht.

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Alt 10.01.2012, 21:29   #20  
Maxithecat
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Zitat:
Zitat von 74basti Beitrag anzeigen
(Musste da was recherchieren )
Reden wir von derselben Sache?
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Alt 10.01.2012, 21:41   #21  
74basti
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Zitat:
Zitat von Maxithecat Beitrag anzeigen
Reden wir von derselben Sache?
Das war der HIT des Tages

"Der Schlaf der Vernunft gebiert Ungeheuer" - Francisco de Goya 1799
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Alt 10.01.2012, 21:51   #22  
ComicGuide
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Zitat:
Zitat von 74basti Beitrag anzeigen
Bei weiteren Fragen zum Bezug der Listen müsste man sich ggf. an die BPM wenden.
Wenn man eben nicht zur Gruppe der
Zitat:
Behörden, öffentliche Bibliotheken, Schulen und Jugendhilfeeinrichtungen
gehört, muß man das offizielle Mitteilungsblatt "BPjM Aktuell" für teures Geld abonnieren.
Diese Listen lassen die sich schon ganz gut bezahlen.

Wer die Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides verlieren. (Benjamin Franklin, 1706-1790)
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Alt 10.01.2012, 22:29   #23  
Anton
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Ich hatte vom Beginn bis zur Mitte der 70-er Jahre eine Freundin, die bei der zu jenem Zeitpunkt zuständigen Behörde beschäftigt war. Durch sie erhielt ich verbotenerweise (Liebe, nichts als Liebe!) die wöchentlich aktualisierte Liste, mit deren Hilfe ich vor der Veröffentlichung gelegentlich auf Einkaufstour gehen konnte.

Nun hatte ich also die Möglichkeit an Bücher zu gelangen, die wenige Tage danach indexiert wurden. Nachdem ich diese durchgeblättert hatte, erkannte ich mehrfach, dass die 'Werke' weniger jugendgefährdend waren, sondern vielmehr gegen den guten Geschmack verstießen. Allerdings waren etliche Teile dabei, die 'ekelerregend' waren oder sich ganz knapp an der Grenze zum unlogischen Schwachsinn bewegten.

Ich war zu dem Zeitpunkt schon volljährig, fiel also in keiner Hinsicht mehr in irgendeine der Sparten, die geschützt gehörten. Und nachdem mir die Bücher nach recht kurzer Zeit überhaupt nicht mehr gefielen, verblaßte schon bald danach das Interesse nach solchen seltenen Werken.

Daran, dass ich jemals an ein mir interessantes Comic gekommen wäre, kann ich mich aber bei bestem Willen nicht mehr erinnern.
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Alt 10.01.2012, 22:44   #24  
beatleswerner
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Zitat:
Zitat von ComicGuide Beitrag anzeigen
Wenn man eben nicht zur Gruppe der

gehört, muß man das offizielle Mitteilungsblatt "BPjM Aktuell" für teures Geld abonnieren.
Diese Listen lassen die sich schon ganz gut bezahlen.
Also ich finde 14,00 € Jahresabo nicht besonders teuer.

Wer dort nach interessanten Comics sucht ist sicherlich an der falschen Adresse. Zudem kommt natürlich dazu das die Bundesprüfstelle immer auch ein Abbild der Gesellschaft ist. Daher würde die Bundesprüfstelle auch heute bei den Comics nicht mehr die Entscheidungen treffen die in den 50er und 60er Jahren gefällt wurden.

Im Grunde wäre es ein spannendes Thema für ein Comicmagazin einmal die Politik der Bundesprüfstelle im Laufe der Zeit zu untersuchen. Es muss ja keine Arbeit von 46 Seiten in der Sprechblase werden.
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Alt 10.01.2012, 23:34   #25  
ComicGuide
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Zitat:
Zitat von beatleswerner Beitrag anzeigen
Also ich finde 14,00 € Jahresabo nicht besonders teuer.
Das ist aber der Preis für ein Einzelheft, nicht für ein Jahresabo!!

Das Jahresabo schlägt mit 42,00 Euro zu Buche, will man dann das Ganze auch noch als PDF-Version per E-Mail haben, kostet das nochmals 30,00 Euro extra.
Ein PDF-Abo alleine gibt es leider nicht, man muß immer beides abonnieren.

Folglich zahle ich stolze 72,00 Euro im Jahr für ein paar Listen, die ich eigentlich nur als PDF bräuchte und die man erheblich günstiger anbieten könnte...

Wer die Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides verlieren. (Benjamin Franklin, 1706-1790)
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