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Alt 05.04.2011, 20:55   #1  
Hinnerk
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Focus und Gala sind keine Bücher. Wieso sollte es da eine Buchpreisbindung geben?
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Alt 05.04.2011, 22:39   #2  
Mick Baxter
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Gibt es auch nicht.

Zitat:
Preisbindung für Zeitschriften

Seit Inkrafttreten des Buchpreisbindungsgesetzes ist die Preisbindung für Bücher in Deutschland nicht mehr durch vertragliche Vereinbarungen geregelt, sondern durch das Gesetz. Der Sammelrevers ist jedoch nicht außer Kraft getreten, da die Zeitschriftenpreisbindung gesetzlich zwar nicht vorgeschrieben ist, durch § 30 des Kartellgesetzes jedoch erlaubt wird. Wer als Verlag die Preise binden will, der muss nach wie vor die Händler durch Verträge binden. Dem dient der von den Preisbindungstreuhändern organisierte Sammelrevers. Dieser Revers verpflichtet diejenigen Buchhändler, die ihn unterzeichnen, zur Einhaltung der Preisbindung von Zeitschriften.
http://www.preisbindungsgesetz.de/co...tschriften.htm
Aber vermutlich sind alle größeren Buchhandelsketten vertraglich gebunden, denn sonst hätte man längst etwas von einem Preiskampf gehört. Das gilt aber sicher nicht für Flohmärkte.
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Alt 05.04.2011, 22:54   #3  
Eldorado
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Der aufgedruckte und allgemein als verbindlich angesehene Preis auf den Zeitungen und Zeitschriften spricht jedenfalls sehr dafür, dass man sich da einig ist.
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Alt 05.04.2011, 23:03   #4  
Servalan
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Im Übrigen kenne ich es von meinen Stammbuchhandlungen, daß Remittenden (überzählige Exemplare für alle Nichtfachleute) gekennzeichnet und entwertet werden:
Häufig wird die Titelseite oder die hintere Umschlagseite abgerissen, um billiges Weiterverscherbeln zu vermeiden ...
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Alt 05.04.2011, 23:11   #5  
Hinnerk
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Das nennt sich Titelkopfremission: http://de.wikipedia.org/wiki/Remission_%28Handel%29
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Alt 07.04.2011, 23:12   #6  
Servalan
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Wenn ich das so genannt hätte, wäre trotzdem eine Erklärung nötig gewesen, weil nicht alle (die hier mitlesen) mit dem Begriff sofort etwas hätten anfangen können.
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Alt 08.04.2011, 01:44   #7  
Mick Baxter
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Es gibt auch körperlose Remission. Hat aber alles mit der Preisbindung nichts zu tun.
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Alt 15.04.2011, 13:02   #8  
74basti
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Wegen meiner Anregung in # 67 möchte ich anmerken, dass bei einem großen und bekannten Internet-Anbieter bei den Comic-Angeboten beispielsweise die Angabe zu finden ist "gebraucht - wie neu" oder "gebraucht - akzeptabel".

Abgesehen davon, dass die Z-Angabe entscheidend für die Zustandsbeurteilung ist, sollte meiner Meinung jeder, der einen Titel, dessen Preisbindung nicht aufgehoben wurde, anbietet, auf folgendes achten: Um Abmahnungen zu entgehen, sollte wirklich (und ich meine das ernst) der Zusatz "gebraucht" angegeben werden.

Z.B. bei der Zustandsbeschreibung:

Zustand 1
Ein gebrauchtes, neuwertig wirkendes, nahezu fehlerfreies Heft, dass nur den einen oder anderen Kleinstfehler (z.B. kleiner Einriss im Millimeter-Bereich, Knick, angelaufene Klammern) besitzen darf. Diese dürfen aber nicht auf dem ersten Blick auffallen und den hervorragenden Gesamteindruck des Heftes stören.

Entsprechend bei Z0 = "neues" u.s.w.
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Alt 15.04.2011, 15:17   #9  
underduck
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Es ist doch ein Unterschied, ob ich privat ein ungelesenes Teil im Regal stehen habe oder beim Händler etwas neues im Regal steht, Basti. Alle bereits verkauften Artikel sind für mich automatisch gebraucht, auch wenn sie von einem Händler beim Kunden wieder angekauft werden.

In dem Augenblick, wo man ein Auto beim Händler mit Kaufvertrag kauft, ist das ja auch kein Neuwagen mehr.
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Alt 15.04.2011, 15:26   #10  
74basti
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Da hast Du völlig Recht, aber nimm beispielsweise irgendjemanden, der jetzt Largo Winch 1 der Gesamtausgabe für 25.- € anbietet in Z1.

Da würde ggf. der Verleger auf die Idee kommen, mal eine Abmahnung abzuschicken (ist ja jetzt erstmal wurscht, ob berechtigt, oder nicht).

Fakt ist, dass mindestens 489,45 € für die (eigene) anwaltliche Beratung berappen musst, wenn man die in Anspruch nimmt.
Durch die Angabe "gebraucht" kommt erst keine Abmahnung (wenn der Verlag seriös recherchiert).

Ist ja auch nur eine Anregung gewesen, da man häufiger nach Erscheinen neuer Bücher schon "verbilligte" Angebote gesehen hat und dann die Abmahngefahr steigt.

Ich möchte bloß vermeiden, dass jemand in die Abmahnfalle reintappt.
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Alt 15.04.2011, 16:57   #11  
Ringmeister
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Warum sollte ich "irgendjemanden" nehmen? Das gilt doch wohl nur für Händler. Wenn ich als Privatmann ein z.B. doppelt gekauftes Buch wieder abstoßen will, kann ich das doch zu dem Preis tun, den ich bestimme, selbst wenn das Teil noch Z0 ist; oder liege ich da falsch?

Wenn man weiß, wo man ist, kann man sein, wo man will... (alter Fliegerspruch)
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Alt 15.04.2011, 17:08   #12  
Eldorado
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Ja, kannst Du.

Was das große Auktionshaus betrifft:
Da muss man nicht unbedingt "gebraucht" auch noch in die Beschreibung schreiben,
da es ja eh schon ein übergeordnetes Feld gibt, wo man sich beim Einstellen sowieso stets zwischen "neu" und "gebraucht" entscheiden muss.
Das ist dann doch eigentlich deutlich und klar genug.
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Alt 15.04.2011, 18:14   #13  
74basti
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Zitat:
Zitat von Ringmeister
(...) oder liege ich da falsch?
Nö, da liegst Du genau richtig, da das Buch ja gebraucht ist
Und zum anderen geht es natürlich um die Händler, aber auch wenn ich keiner bin, darf ich doch mal Tipps geben, oder??

Zitat:
Zitat von ELDORADO
(...)Was das große Auktionshaus betrifft:

Das meinte ich nicht, sondern die Seite mit dem großen "A" und dem kleinen "m"

Geändert von 74basti (15.04.2011 um 18:16 Uhr) Grund: Zitatformatierung
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Alt 21.05.2011, 12:31   #14  
Aaricia
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Zitat:
Buchpreisbindung muss nicht jedem bekannt sein. Abmahngefahr bei Vorauflagen!
"Bücher bis zu 80% reduziert", warb Galeria Kaufhof in einem Prospekt. Der Rechtschreib-Duden sollte demnach statt 21,95 Euro* nur 10,- Euro, ein Marco-Polo-Reiseführer statt 8,95 Euro* nur 3,50 Euro kosten. Die alten Preise waren durchgestrichen und mit einem Sternchen versehen. Wer die Auflösung des Sternchen-Verweises suchte, fand die Erläuterung "* Gebundener Ladenpreis aufgehoben".

Bei beiden Büchern handelte es sich um eine Vorauflage, was aber nicht ausdrücklich gesagt wurde.

Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs klagte dagegen vor dem Landgericht Köln, der Verband hielt den unterlassenen Hinweis auf die Vorauflage für irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Das Gericht stimmte dem zu: Bei Werken wie dem Duden oder einem Reiseführer sei die Aktualität für den Leser von Bedeutung. Wer ein Buch billiger anbietet und dabei verschweigt, dass es sich um eine ältere Vorauflage handelt, könne damit die Entscheidung beeinflussen, ob das Buch gekauft werde oder nicht.

Der Sternchenhinweis "gebundener Ladenpreis aufgehoben" gebe über die Aktualität des Buchs jedenfalls keine Auskunft. Galeria Kaufhof hatte argumentiert, dass dem Käufer die Buchpreisbindung bekannt sei und er daraus schon schließen könne, dass ein billigeres Buch nicht die aktuelle Auflage haben könne.

Dem folgte das Gericht aber aus zwei Gründen nicht: Zum einen hatte es "durchaus Zweifel" daran, dass dem Verbraucher die Buchpreisbindung bekannt sei. Und selbst wenn, müsste er aus der Preisreduzierung nicht automatisch auf eine Vorauflage schließen: Denn es gebe ja noch mehr Gründe für herabgesetzte Preise bei Büchern: Räumungsverkäufe oder Mängelexemplare seien exemplarisch in §§ 7 und 9 BuchPrG (Buchpreisbindungsgesetz) genannt.

Streitwert der Entscheidung war immerhin 5.000,- Euro.

Weisen Sie als Buchverkäufer also besser ihre Käufer darauf hin, wenn Sie Vorauflagen verkaufen. Zumindest bei Büchern, deren Aktualität wichtig ist, gehen Sie sonst das Risiko einer teuren Abmahnung ein.

Hingewiesen auf dieses Urteil des Landgerichts Köln Urteil vom 21.04.2011, Aktenzeichen: 31 O 594/10, hat der Kollege Solmecke mit seinem Beitrag "Vorsicht Kostenfalle", aus dem auch die Entscheidung im Volltext abgerufen werden kann.
Quelle: hier
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Alt 21.05.2011, 12:45   #15  
underduck
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Wie ist das eigentlich mit den Comicausgaben von Aldi-Süd vom Januar 2011?

Hier gab es das Thema im CGN: http://www.sammlerforen.net/showthread.php?t=29541

Befinden sich diese Artikel noch in der Buchpreisbindung?

Die Aktion wurde ja am 02.03.2011 beendet. Da die Restbestände nicht beim Verlag angeboten werden, müssen sie wohl vernichtet worden sein.
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Alt 21.05.2011, 13:22   #16  
Ringmeister
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Es gibt keine automatische Aufhebung der Buchpreisbindung, sie muss vom herausgebenden Verlag aufgehoben werden (passiert oft im Börsenblatt, damit die Buchhändler informiert sind) und hat nichts mit Ausverkauf oder Ähnlichem zu tun.

Es ist mir allerdings kein Fall bekannt, dass bei einer Kleinauflage, die schon bei Veröffentlichtlichung quasi ausverkauft ist, eine Preiserhöhung juristisch verfolgt wird.

Wenn man weiß, wo man ist, kann man sein, wo man will... (alter Fliegerspruch)
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Alt 26.05.2011, 11:37   #17  
Matthias
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Standard "Vorauflage"

Zitat:
Zitat von Aaricia Beitrag anzeigen
Abmahngefahr bei Vorauflagen!
Was soll eigentlich dieser komische Ausdruck "Vorauflage"? Darunter hatte ich mir beim anfänglichen Lesen so was wie "Vorabdruck" gedacht, aber das gibt's ja imho nur in Zeitschriften. Erschließt sich erst beim weiteren Lesen des Artikels, daß es sich um vorhergehende, also ältere Auflagen ein und desselben Titles handelt.
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Alt 31.05.2011, 17:04   #18  
bernd73434
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In diesem Thema möchte ich gerne auf einen aktuellen Beitrag von mir zur Stuttgarter Börse vom letzten Samstag hinweisen.

Es wäre mir recht, wenn das Thema Buchpreisbindung auf Börsen hier in diesem Thema mal zur Sprache kommt.
bernd73434 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 31.05.2011, 17:30   #19  
74basti
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Gibt es eigentlich einen "Verband", zu dem sich die Comichändler zusammengeschlossen haben (ähnlich wie die Buchhandelsverbände) oder sind das alles Einzelkämpfer?
Mit einem Verband könnte man ggf. Seitens der Händler geschlossener agieren.
Ich denke aber eher "alles Einzelkämpfer"

Als "Privater" ist mir auf Messen das auch aufgefallen (meist so 2.- € Nachlass als "Messepreis"), aber wenn Stapelweise Neuerscheinungen mit deutlicher Werbung "Messepreis: xxx.-€" herumliegen und niemand von den anderen Ständen etwas macht, nimmt man als Kunde das auch als "üblich" wahr (und über die Buchpreisbindung denkt man dann auch nicht nach).

Was Deine Kunden mit der vorbestellten Ware gemacht haben, ist natürlich eine Sauerei! Ich habe auch schon einmal etwas für eine Messe vorbestellt, wäre aber nie auf die Idee gekommen, dann noch nach einem Rabatt zu fragen (schließlich sucht der Händler mir meinen individuellen Stapel zusammen, passt drauf auf und ist angeschmiert, wenn der Stapel nicht abgeholt wird)

Ich denke, wenn die Händler dem einen Riegel vorschieben möchten, hilft nur eines: Die Verlage informieren.
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Alt 31.05.2011, 17:40   #20  
Hinnerk
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Ich denke, die Messehändler werden sich auf diese Ausnahme berufen:

Zitat:
§ 7 Ausnahmen
...
(4) Der Letztverkäufer verletzt seine Pflicht nach § 3 nicht, wenn er anlässlich des Verkaufs eines Buches
...
2. geringwertige Kosten der Letztabnehmer für den Besuch der Verkaufsstelle übernimmt,
Um die Definition von "geringwertig" kann man dann wahrscheinlich bis nach Karlsruhe klagen.
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Alt 31.05.2011, 21:15   #21  
74basti
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Ich meine, dass sich das bspw. auf Parkgebühren bezieht

http://www.berlinerbuchhandel.de/six...n_Buechern.pdf

Beispiel: Parkhaus Galerie - Buchhändler gibt Parkgutschein

Gutscheinsysteme sind grundätzlich auch möglich, allerdings nur eng begrenzt:
http://www.berlinerbuchhandel.de/six...ngssysteme.pdf

Ansonsten meine ich, dass es erlaubte "Messepreise" für Endkunden nicht gibt.

Zu den Ausnahmen: siehe erster Link
74basti ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 31.05.2011, 22:15   #22  
Hinnerk
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Zitat:
Zitat von 74basti Beitrag anzeigen

Zu den Ausnahmen: siehe erster Link
Diese Liste kenne ich und sie treibt jedesmal meinen Blutdrcuk nach oben: 10% für Militär und Kirche und 0% für Kindergärten!
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Alt 01.06.2011, 08:18   #23  
bernd73434
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Zitat:
Zitat von 74basti Beitrag anzeigen
Ich meine, dass sich das bspw. auf Parkgebühren bezieht ... Beispiel: Parkhaus Galerie - Buchhändler gibt Parkgutschein
naja - wenn in dem von mir angesprochenen Stuttgarter Beispiel die Verkaufstische voller Neuware liegen, bereits mit Preisaufklebern mit um ca. 20% herabgesetzten Preisen versehen, kann man ja nicht mehr vom individuellen Ersatz der Parkgebühren sprechen. Da läppert sich bei ein paar Alben eine stattliche "Parkgebühr" zusammen ....
Und dies ist einfach unfair den anderen Anbietern gegenüber und gehört unterbunden
bernd73434 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 01.06.2011, 08:41   #24  
duckburg
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ich wiederhole hier noch einmal meinen Kommentar, den ich in dem Thema "Stuttgarter Börse" geschrieben hatte:

Da kann ich meinem Vorredner uneingeschränkt recht geben!!! Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter und frage, woher diese Händler Ihre Ware wohl beziehen? Denn wenn jemand ein gerade erschienenes Comic mit Coverpreis 14,95 Euro für 9,- Euro anbietet, kann da eigentlich nichts dran verdient sein. Selbst wenn dieser Händler einen Großhandelsrabatt von 50% bekäme, blieben nur ca. 1,50 Euro pro Band als Gewinn. Davon zahlt er dann Benzin und Standgebühr... von der Steuer ganz zu schweigen... ach nein, Steuern zahlen ja nur die ehrlichen Dummen...

Vielleicht sollten sich diese "ehrlichen Dummen" mal zusammentun und etwas gegen diese Verkaufspraktiken unternehmen?

Oder sollten die Veranstalter hier in die Pflicht genommen werden? Wäre vielleicht auch eine Möglichkeit, diese gesetzeswidrige Rabattschlacht zu unterbinden.
duckburg ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 01.06.2011, 08:57   #25  
74basti
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Der Veranstalter ist - soweit ich weiss - nicht in der Pflicht - aber unter Vorbehalt.
Das Gesetz gilt für den Verkauf - nicht für den Veranstalter.
Rechtsfolge ist Unterlassung und Schadensersatz - letzteres ist für den "Konkurrenten" i.d.R. schwer zu beweisen.

Hier mal die Rechtsgrundlage für die Rechtsfolgen:

Zitat:
§ 9 Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche
(1) Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
(2) Der Anspruch auf Unterlassung kann nur geltend gemacht werden
1. von Gewerbetreibenden, die Bücher vertreiben,
2. von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und die Handlung geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen,
3. von einem Rechtsanwalt, der von Verlegern, Importeuren oder Unternehmen, die Verkäufe an Letztabnehmer tätigen, gemeinsam als Treuhänder damit beauftragt worden ist, ihre Preisbindung zu betreuen (Preisbindungstreuhänder),
4. von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind.
Die Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 4 können den Anspruch auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Letztabnehmer berührt werden.
(3) Für das Verfahren gelten bei den Anspruchsberechtigten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und bei Einrichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 die Vorschriften des Unterlassungsklagegesetzes.
Vielleicht hilft das weiter.
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