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07.01.2022, 13:13 | #1 |
Moderator sammlerforen
Ort: Köln-Bonn
Beiträge: 124.330
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Privat verkaufen? Wie geht das 2023 über ComicMarktplatz / Sammler?
Im Juli 2021 gab es ein neues Gesetz für den Onlinehandel, was uns erst einmal den Handel von privaten Anbietern blockierte. Nach den aktuellen Erfahrungen können wir aber auch neue private Anbieter im Marktplatz ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zulassen, wenn diese unterhalb von 22.000 € im laufenden Jahr bleiben.
Wer sich dafür interessiert, kann sich gerne bei mir melden und bekommt eine persönliche Beratung per Telefon-Support. Das gilt natürlich auch für gewerbliche Verkäufer! Meine Support-Rufnummer findet ihr im Impressum vom ComicMarktplatz / Sammler und im Impressum vom ComicGuide, oder hier: Lothar Schneider Service-Hotline 02208 / 76 75 83 (Mo-Fr 10-22 Uhr, Sa 12-18 Uhr) Geändert von underduck (07.01.2022 um 13:19 Uhr) |
18.02.2023, 00:09 | #2 |
Moderator sammlerforen
Ort: Köln-Bonn
Beiträge: 124.330
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Da aktuell wieder deutliche Verunsicherung bei privaten Onlineverkäufern besteht, hier ein Artikel aus einer Zeitung vom 17.02.2023 in NRW.
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28.02.2023, 10:16 | #3 |
Moderator Preisfindung
Ort: OWL
Beiträge: 17.320
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Da scheinen ebay wohl die privaten Kunden wezulaufen, vielleicht liegt es an der Steueränderung.
https://de.yahoo.com/finance/nachric...050815769.html Mehr als ein Westfale kann der Mensch nicht werden! |
28.02.2023, 13:31 | #4 |
Mitglied
Ort: München
Beiträge: 2.714
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Da bin ich mir persönlich ziemlich sicher. Es war zwar keine "SteuerÄNDERUNG", sondern nur eine Erweiterung der Kontroll- bzw. Meldepflichten (ich weiß, Tüpferlscheisserei ), aber die Auswirkungen sind meiner Meinung nach spürbar.
Wenn man die Bewertungen der meisten "Privatanbieter" ansieht, dann werden diese wohl sehr, sehr schnell über die Grenze der 30 verkauften Artikel im Jahr kommen. Dadurch müssen sie nun gemeldet werden und geraten somit in Fokus des Fiskus. Ob dann überhaupt steuerliche Belastungen auf diese Anbieter zukommen, sei dahin gestellt. Aber sie müssen sich auf Anfragen ihres jeweiligen Wohnsitzfinanzamts einstellen. Und wer will das schon. |
28.02.2023, 14:11 | #5 |
Dr. Znegilletnirepus
Ort: Lübeck
Beiträge: 18.290
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Wenn die wegen meiner ausgelesenen Comics fragen wollen, sollen sie.
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28.02.2023, 14:19 | #6 |
Administrator
Beiträge: 4.041
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Die Masse macht es da wohl, LaLe.
Ich hab die letzten 3 Beiträge eben an dieses aktuelle Thema angehangen. |
28.02.2023, 17:02 | #7 | ||||
Mitglied
Ort: München
Beiträge: 2.714
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Nachdem ich darum gebeten wurde, doch ein wenig Kommentar von mir. Speziell zu der genannten Jahresfrist in dem Zeitungsartikel. Der LohnsteuerHILFEverein sagt da ja nix Falsches, aber in dem Zusammenhang auch nichts wirklich Richtiges.
Hier ein paar Zitate aus einem Thread im Internen zu dieser Problematik generell. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
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28.02.2023, 17:37 | #8 |
Moderator sammlerforen
Ort: Köln-Bonn
Beiträge: 124.330
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Bedeutet also, dass das jedes Finanzamtselbst im Einzelfall selbst entscheidet, ob und wie hoch ein Privatverkäufer besteuert wird.
Wir sind nun leider als Seitenbetreiber einer Online-Verkaufsplattform in der Pflicht, jeden Handel dem Finanzamt melden zu müssen. Im Gegensatz zu einem Flohmarktbetreiber, an den man solche Anforderungen nicht stellen kann. Das ist für uns ein riesiger Aufwand, den uns leider keiner bezahlt. |
28.02.2023, 18:11 | #9 |
Mitglied
Ort: München
Beiträge: 2.714
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Genauso ist es.
Bei mehr als 30 Verkäufen ODER mehr als 2.000,00 erzielten Umsatz im Kalenderjahr seid ihr zur Meldung verpflichtet. Ob sich daraus dann wirklich steuerliche Konsequenzen für den jeweiligen Anbieter ergeben, wird durch das jeweils zuständige Wohnsitzfinanzamt geklärt werden. |
28.02.2023, 18:13 | #10 |
Mitglied
Ort: München
Beiträge: 2.714
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28.02.2023, 18:45 | #11 |
Moderator Preisfindung
Ort: OWL
Beiträge: 17.320
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Ich glaube wir sind uns alle einig das wir nicht auf der schwarzen Liste des zuständigen Finanzamtes landen wollen.
Ich habe mir vorgenommen erst wieder vor Weihnachten größere bzw. teurere Artikel zu verkaufen. Gerade im Figurenbereich ist man sehr fix über 2000 Euro, da helfen die 30 Artikel nix. Mehr als ein Westfale kann der Mensch nicht werden! |
01.03.2023, 11:14 | #12 | |
Um-die-Ecke-Denker
Beiträge: 1.797
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Das ist ein blödes Thema.
Problematisch erscheint mir in erster Linie, dass eine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft entstehen kann, dann Umsatzsteuer abzuführen wäre und Vorsteueranrechnung sich schwierig gestalten könnte. Bei der ertragsteuerlichen Seite fehlt mir meist der Aspekt der "Einlage". Auch wenn eine Gewerblichkeit entstehen sollte, muss die Ware auch dann in die betriebliche Sphäre kommen. Somit muss der verkaufte Teil einer Sammlung aus der privaten Sphäre eingelegt werden. Dabei bin ich erst einmal auf dieses Urteil gestoßen. Aber, wie eigentlich immer vermutlich Einzelfall und nicht in Stein gemeißelt! Zitat:
Meine Einkäufe bei dem Dealer meines Vertrauens sind in einer Datenbank dokumentiert und abrufbar. Zudem sammel ich seit Jahren auch die Internet-Ankäufe. Verkaufsaktionen habe ich aber noch nicht gestartet. |
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01.03.2023, 12:34 | #13 |
Mitglied
Ort: München
Beiträge: 2.714
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Alles richtig, was Harvey Specter so schreibt.
Allerdings geht's mit dem Terminus "Einlage" ins Betriebsvermögen schon sehr, sehr ins steuerrechtliche "Eingemachte" und würde hier, vor allem im Öffentlichen", absolut den Rahmen sprengen. Wenn es tatsächlich zum schlimmsten Fall kommen sollte, bleibt nur der Gang zu einem Fachmann, sprich Steuerberater. Bei der Umsatzsteuer bleibt den meisten "Privatanbietern" ja die Option zum "Kleinunternehmer". Bis zu einem Jahresumsatz von 22.000,00 € wird keine Umsatzsteuer fällig, aber Du hast auch keinen Vorsteuerabzug. |
01.03.2023, 13:25 | #14 |
Dr. Znegilletnirepus
Ort: Lübeck
Beiträge: 18.290
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Da ich bislang nie die Vorsteuer gezogen habe, wenn ich mir einen Comic zugelegt habe...
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01.03.2023, 14:14 | #15 |
Um-die-Ecke-Denker
Beiträge: 1.797
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Bei den Anmerkungen von albert-enzian bin ich auch dabei.
Ich würde nur anmerken wollen, dass "Privatanbieter", die tagsüber Gewerbetreibende/Selbständige sind und damit schon umsatzsteuerlicher Unternehmer*in den Joker des (umsatzsteuerlichen) Kleinunternehmers nicht daneben noch haben dürften. |
01.03.2023, 14:33 | #16 |
Moderator Preisfindung
Ort: OWL
Beiträge: 17.320
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Bei dem * habe ich jetzt "in den Joker" gelesen.
Mehr als ein Westfale kann der Mensch nicht werden! |
01.03.2023, 15:10 | #17 |
Master of Desaster
Ort: NRW
Beiträge: 7.056
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Gendern ist eben Kacke.
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01.03.2023, 15:11 | #18 |
Dr. Znegilletnirepus
Ort: Lübeck
Beiträge: 18.290
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Solange Kacke weiblich bleibt...
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01.03.2023, 16:13 | #19 |
Mitglied
Ort: München
Beiträge: 2.714
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01.03.2023, 16:15 | #20 |
Dr. Znegilletnirepus
Ort: Lübeck
Beiträge: 18.290
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Aber ich bin jetzt doch ganz schnell Unternehmer wenn ich meine privaten Gebrauchsgegenstände verticke.
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01.03.2023, 16:18 | #21 |
Mitglied
Ort: München
Beiträge: 2.714
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Dann ist es zu spät. Wenn Du jetzt Deine Hefte ins unternehmerische Betriebsvermögen zu einem bestimmten gemeinen Wert (= Marktwert) einlegst, bekommst Du daraus keine Vorsteuer mehr angerechnet. Das funktioniert im Grundsatz im Zeitpunkt des entgeltlichen Erwerbes von einem anderen Unternehmer.
Geändert von albert-enzian (01.03.2023 um 16:24 Uhr) Grund: "NUR" durch "im Grundsatz" ersetzt |
01.03.2023, 16:25 | #22 |
Um-die-Ecke-Denker
Beiträge: 1.797
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Sehe ich auch so (Vorsteuer), nur würde ich bei der Einlage über einen Teilwert nachdenken.
Sorry mit dem ersten Versuch des Genderns. Mache ich sonst nicht und sollte es auch sein lassen. Irgendwie kamen mir nur potentielle Unternehmerinnen in den Sinn und es war getippt. |
01.03.2023, 16:55 | #23 |
Mitglied
Ort: München
Beiträge: 2.714
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Könnte man. Aber m.E. steht da § 6 (1) Nr.5a EStG i.V. § 4 (1) Satz 8 EStG im Weg. Schreibe ich jetzt nur, weil ich bei Dir die Fachkompetenz sehe.
Geändert von albert-enzian (01.03.2023 um 17:00 Uhr) |
01.03.2023, 16:58 | #24 |
Mitglied
Ort: München
Beiträge: 2.714
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Ich glaube, man muss hier mal eine Sache wirklich klarstellen. So wie es aussieht, machen doch einige hier den Fehler und setzen den Begriff Unternehmer immer automatisch gleich mit einem Gewerbebetrieb. Dem ist aber nun mal nicht so.
Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist jeder, der eine Ware oder Dienstleistung öffentlich anbietet und die Absicht hat, daraus Einnahmen (nicht Gewinn) zu erzielen. So ist zum Beispiel auch jeder Haus- oder Wohnungseigentümer, der seine Immobilien an andere Personen vermietet ein Unternehmer. Aber da ein Dach über dem Kopf ein Grundbedürfnis (zumindest bei den Meisten) des Lebens ist, sind diese Umsätze nach § 4 Nr. 12 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Rein theoretisch müssten alle Vermieter jedes Jahr mit ihrer Einkommensteuererklärung auch eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Aber da sie nur umsatzsteuerfreie Umsätze melden würden und daraus auch keinerlei Steuerzahlungen fällig wären, wird von der Finanzverwaltung auf die Abgabe dieser Erklärung verzichtet. Wozu sollte man hier auch einen immensen Formular- und Verwaltungsaufwand betreiben, wenn letztendlich keinerlei Steuereinkommen zu generieren ist. |
01.03.2023, 17:00 | #25 |
Dr. Znegilletnirepus
Ort: Lübeck
Beiträge: 18.290
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Und wenn man den gemeinen, diesen fiesen, Wert mit dem Verkaufserlös gleichsetzt?
Wo sollte man den denn auch sonst hernehmen? Aus dem Comicguide? Gar dem Comicpreiskatalog? Das wären allerdings feine Verluste, aber da stünde hinter der Gewinnerzielungsabsicht vermutlich wieder mehr als nur ein Fragezeichen... |
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