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Alt 21.01.2007, 23:30   #15  
underduck
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Zitat:
IV. Änderung des § 8 Abs. 1 BuchPrG (Dauer der Preisbindung)

Diese Bestimmung über die Dauer der Preisbindung bedurfte einer sprachlichen Klarstellung des vom Gesetzgeber Gemeinten. Sie lautet nunmehr:

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Verleger und Importeure sind berechtigt, durch Veröffentlichung in geeigneter Weise die Preisbindung für Bücher zu beenden, die zu einer vor mindestens achtzehn Monaten hergestellten Druckauflage gehören Buchausgaben aufzuheben, deren erstes Erscheinen länger als achtzehn Monate zurück liegt.
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Die bisherige Formulierung hatte in der buchhändlerischen Praxis bisweilen für Verwirrung gesorgt. Das Abheben auf den Zeitpunkt der Herstellung einer Druckauflage hätte bei wörtlicher Auslegung bedeutet, dass bei unveränderten Nachdrucken oder Neuauflagen zwei von Inhalt und Ausstattung her identische Buchausgaben zu unterschiedlichen Preisen gleichzeitig auf dem Markt sein könnten: die neuere zum gebundenen Ladenpreis, die ältere – in Folge einer Aufhebung der Preisbindung nach Ablauf der Frist von 18 Monaten – zu einem von jedem Händler jeweils frei kalkulierten Preis. Ein solches Ergebnis war aber vom Gesetzgeber nicht gewollt. Die Vorschrift wurde daher bereits entsprechend der neuen Formulierung ausgelegt. Die Gesetzeskorrektur hat nun die erforderliche Klarheit geschaffen. Danach darf eine Preisaufhebung lediglich für Buchausgaben erfolgen, die vor länger als 18 Monaten erstmals erschienen sind. Für unveränderte Neuauflagen beginnt die Frist somit nicht erneut zu laufen. Anders als die Begriffe »Nachdrucke« und »Neuauflagen« beinhaltet der Begriff »Buchausgaben« in jedem Fall unterschiedliche äußere Anmutungen, und zwar unabhängig davon, ob die verschiedenen Ausgaben inhaltsgleich sind (z. B. als unveränderter Nachdruck) oder nicht (z.B. als veränderte Neuauflage).

Die Aufhebung der Preisbindung durch »Veröffentlichung in geeigneter Weise« geschieht, wie seit jeher, im Regelfall durch Schaltung einer Preisaufhebungsanzeige in den Gelben Beilagen des Börsenblatts. Dabei ist vom inserierenden Verlag zu Gunsten des Handels eine Vorlauffrist von 14 Tagen einzuhalten (siehe die Verkehrsordnung für den Buchhandel).


Börsenverein des Deutschen Buchhandels, Rechtsabteilung
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Geändert von underduck (30.01.2007 um 17:19 Uhr)
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