Ich bin der Meinung, dass es einfach falsch ist - § 5 gestattet eine gesetzlich normierte Ausnahme für gebrauchte Bücher.
Wäre es im Sinne des Zitats gemeint hätte der Gesetzgeber formuliert:
Das gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher, es sei denn, der Verkäufer ist Wiederverkäufer".... Dann müsste man noch definieren, was ein "Wiederverkäufer" ist...Macht doch gar keinen Sinn.
Das Gesetz ist doch eindeutig.
Hier der Link zu der Fassung, die ich zitiert habe:
http://www.boersenverein-sasathue.de...uli%202006.pdf