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Alt 10.01.2012, 20:08   #17  
74basti
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Behörden, öffentliche Bibliotheken, Schulen und Jugendhilfeeinrichtungen können die Listen kostenfrei bei der BPM anfordern, und zwar hier.

Die Regelung zur Liste befinden sich unter anderem in § 18 Jugendschutzgesetz.
Zitat:
§ 18 Liste jugendgefährdender Medien

(1) (...)

(2) Die Liste ist in vier Teilen zu führen.

1. In Teil A (Öffentliche Liste der Trägermedien) sind alle Trägermedien aufzunehmen, soweit sie nicht den Teilen B, C oder D zuzuordnen sind;

2. in Teil B (Öffentliche Liste der Trägermedien mit absolutem Verbreitungsverbot) sind, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind, Trägermedien aufzunehmen, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184a, § 184b oder §184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben;

3. in Teil C (Nichtöffentliche Liste der Medien) sind diejenigen Trägermedien aufzunehmen, die nur deshalb nicht in Teil A aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 abzusehen ist, sowie alle Telemedien, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind;

4. in Teil D (Nichtöffentliche Liste der Medien mit absolutem Verbreitungsverbot) sind diejenigen Trägermedien, die nur deshalb nicht in Teil B aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 abzusehen ist, sowie diejenigen Telemedien aufzunehmen, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184a,§ 184b oder §184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben.
Die Listen A und B sind zu veröffentlichen, § 13 Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO JuSchG).

Zitat:
§ 13
Führung und Veröffentlichung der Liste
Die Bundesprüfstelle führt die Liste der jugendgefährdenden Medien nach § 18 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes in den Teilen A, B, C und D. Für fortlaufende Aktualisierung durch Neueintrag beziehungsweise Streichung sowie für die Neuauflage der Liste ist Sorge zu tragen.

Die Bundesprüfstelle hat die Teile A und B der Liste in geeigneter Weise in einer übersichtlichen Zusammenstellung zu veröffentlichen. Dies gilt auch für die den Teilen A und B entsprechenden Teile der bis zum 31. März 2003 bei der Bundesprüfstelle geführten Liste.

Bei weiteren Fragen zum Bezug der Listen müsste man sich ggf. an die BPM wenden. Zumindest ist ein Bestellformular vorhanden: http://www.bundespruefstelle.de/bpjm/publikationen.html
Das lässt sich aber nicht öffnen.

"Der Schlaf der Vernunft gebiert Ungeheuer" - Francisco de Goya 1799
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