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Alt 10.01.2012, 15:22   #7  
74basti
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Standard 12er Gremium

Verfahren / 12er Gremium

Zitat:

Verfahren vor dem 12er-Gremium
Ist ein Verfahren durch Antrag oder Anregung in die Wege geleitet, entscheidet über die tatsächliche Jugendgefährdung des vorgelegten Prüfobjekts das 12er-Gremium der Bundesprüfstelle. Das 12er-Gremium ist das zentrale Entscheidungsorgan der BPjM und setzt sich aus der/dem Vorsitzenden der Bundesprüfstelle, acht Gruppenbeisitzerinnen bzw. Gruppenbeisitzern und drei Länderbeisitzerinnen bzw. Länderbeisitzern zusammen.
Die Gruppenbeisitzerinnen und Gruppenbeisitzer werden von ihren Verbänden vorgeschlagen und vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend berufen. Sie kommen aus den Kreisen
• Kunst
• Literatur
• Buchhandel und Verlegerschaft
• Anbieter von Bildträgern und von Telemedien
• Träger der freien Jugendhilfe
• Träger der öffentlichen Jugendhilfe
• Lehrerschaft und
• Kirchen, der jüdischen Kultusgemeinden und anderer Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
Die Länderbeisitzerinnen und Länderbeisitzer werden dagegen von den Landesregierungen ernannt.
Die Amtszeit der/des Vorsitzenden sowie der Beisitzerinnen und Beisitzer dauert drei Jahre. Eine Wiederberufung nach Ablauf der Amtszeit ist möglich.
Für jede vom Gesetz vorgesehene Gruppe werden zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzer vorgeschlagen, und zwar immer ein/e Hauptbeisitzer/Hauptbeisitzerin sowie eine Vertreterin/Vertreter. Aus diesen Vorschlägen bildet die Bundesprüfstelle das 12er-Gremium, das einmal im Monat tagt. Sollte einmal eine Beisitzerin bzw. ein Beisitzer oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin an der Sitzungsteilnahme verhindert sein, ist die Bundesprüfstelle auch in der Besetzung von mindestens neun Mitgliedern beschlussfähig. Allerdings müssen dann mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer entweder den Gruppen Kunst, Literatur, Buchhandel und Verlegerschaft oder der Gruppe der Anbieter von Bildträgern und von Telemedien angehören.
Das Beisitzeramt ist ein Ehrenamt.
Für die Sitzungen, die monatlich in der Bundesprüfstelle stattfinden, erhalten die Mitglieder des 12er-Gremiums also lediglich eine Aufwandsentschädigung. Ein Medium kann nur dann indiziert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzer dies befürworten. Eine Indizieung kann daher wie folgt ausgesprochen werden:
12 Beisitzerinnen/ Beisitzer - 8 Stimmen für eine Indizierung
11 Beisitzerinnen/ Beisitzer - 8 Stimmen für eine Indizierung
10 Beisitzerinnen/ Beisitzer - 7 Stimmen für eine Indizierung
9 Beisitzerinnen/ Beisitzer - 7 Stimmen für eine Indizierung
Ist nur die gesetzliche Mindestzahl von neun Mitgliedern an der Abstimmung beteiligt, würde eigentlich eine Mehrheit von sechs der erschienen Mitgliedern genügen. Der Bundestag hat aber beschlossen, dass in diesem Falle sieben Beisitzerinnen bzw. Beisitzer der Listenaufnahme zustimmen müssen, um die Entscheidung auf ein möglichst breites Fundament zu stellen.
Wird die erforderliche Stimmenzahl nicht erreicht, so ist die Indizierung abgelehnt.
Die Entscheidung über die Indizierung vollzieht sich in einem gerichtsähnlichen Verfahren: Es wird eine mündliche, nicht öffentliche Sitzung abgehalten, an der die Verfahrensbeteiligten teilnehmen und ihre Sicht der Dinge - auch mit Hilfe einer Anwältin/eines Anwalts - darlegen können. Darüber hinaus kann die/der Vorsitzende auch weiteren Personen die Teilnahme gestatten.
Die Indizierungsverfahren vor der BPjM sind gebührenfrei. Eine Erstattung der Kosten der Verfahrensbeteiligten sieht das JuSchG nicht vor.
Vor der jeweiligen Sitzung werden die Verfahrensbeteiligten - zum Beispiel die Verleger/Verlegerinnen und Autoren/Autorinnen von Romanen oder Zeitschriften, die Herstellerinnen und Hersteller und Vertreiberinnen und Vertreiber von Videofilmen usw. - davon benachrichtigt, dass über die Jugendgefährdung des betreffenden Mediums entschieden werden soll.
Neben der Indizierung bzw. der Nichtindizierung eines Mediums hat das 12er-Gremium der Bundesprüfstelle die Möglichkeit, von der Indizierung abzusehen. § 18 Abs. 4 JuSchG führt dazu aus: "In Fällen von geringer Bedeutung kann davon abgesehen werden, ein Medium in die Liste aufzunehmen." Die geringe Bedeutung kann sich daraus ergeben, dass das Medium nur in geringem Umfang vertrieben wird oder einen weniger jugendgefährdenden Inhalt hat.
Wenn entweder das 3er- oder das 12er-Gremium die Jugendgefährdung eines Trägermediums festgestellt haben, muss die Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Der Bundesanzeiger wird vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben. Die Bundesprüfstelle veröffentlicht einmal im Monat ihre Indizierungsentscheidungen im Bundesanzeiger. Erst mit dieser Veröffentlichung treten die Indizierungsfolgen in Kraft. Die Indizierung von Telemedien wird seit April 2003 nicht mehr im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

"Der Schlaf der Vernunft gebiert Ungeheuer" - Francisco de Goya 1799
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