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Alt 17.09.2021, 11:51   #38  
albert-enzian
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Zitat:
Zitat von pecush Beitrag anzeigen
"Vor Kurzem ist nun der Marktplatzbetreiber eBay vorgeprescht und informierte seine Händler darüber, dass er ab dem 01.07.2021 von jedem gewerblichen eBay-Verkäufer zwingend die Hinterlegung von dessen USt-IdNr. nach § 27a UStG fordert.
Andernfalls werden keine Verkäufer ab diesem Zeitpunkt mehr möglich sein."
https://www.it-recht-kanzlei.de/ust-...ktplaetze.html

Privatverkäufer sind meines Wissens davon nicht betroffen.
Der Link ist sehr gut und die Infos auf dieser Seite auch.

Allerdings bleibt abzuwarten, wie sich das mit den sogenannten "Privatverkäufern" weiterentwickeln wird.
Die Betreiber von Online-Markplätzen haben durchaus ein höheres Risiko in Bezug auf die Haftung.
Zitat aus dem Anwendungserlass zur Umsatzsteuer § 25e.2. Absatz 4:
"(4) Nach § 25e Abs. 3 UStG haftet der Betreiber nicht für die entstandene und nicht entrichtete Umsatzsteuer aus Lieferungen, die mittels seiner elektronischen Schnittstelle unterstützt wurden, wenn die Registrierung des Lieferers auf der elektronischen Schnittstelle nicht als Unternehmer erfolgt ist und der Betreiber den hierfür geltenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 22f Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 UStG nachgekommen ist. Dies gilt nach § 25e Abs. 3 Satz 2 UStG nicht in Fällen, in denen der Betreiber nachweislich nach Art, Menge oder Höhe der Umsätze Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass die Registrierung als Nichtunternehmer zu Unrecht erfolgt ist. § 2 Abs. 1 UStG gilt entsprechend. Für die Abgrenzung, ob es sich um eine unternehmerische Tätigkeit handelt, ist grundsätzlich nur die Tätigkeit auf der eigenen elektronischen Schnittstelle maßgebend. Das Erreichen einer bestimmten Umsatzhöhe reicht für die Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit unternehmerisch ausgeführt wird, allein nicht aus. Unabhängig davon ist ein deutliches Anzeichen dafür, dass die Registrierung auf einer elektronischen Schnittstelle als Nichtunternehmer zu Unrecht erfolgte, wenn der mittels der elektronischen Schnittstelle erzielte Umsatz eine Höhe von 22.000 € innerhalb eines Kalenderjahres erreicht. Absatz 3 Sätze 4, 5 und 7 gelten entsprechend."

Das bedeutet also, dass die Betreiber von elektronischen Marktplätzen (Ebay etc.) die Umsätze der "Privaten" überwachen müssen, sie bei erreichen der bestimmten Grenzen darauf hinweisen müssen und ihnen eine Frist (längstens zwei Monate) setzen müssen, in denen der "Private Gelegenheit bekommt, nachzuweisen, dass er seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nachkommt.
In den Fällen, in denen der "Unternehmer" im Rahmen der vom Betreiber gesetzten Frist nicht der Aufforderung nachkommt, seine umsatzsteuerlichen Pflichten zu erfüllen und der Betreiber den betreffenden "Unternehmer" vom weiteren Handel auf seiner elektronischen Schnittstelle ausschließt (Sperrung aller bestehenden Accounts), sollte der Betreiber die Finanzverwaltung informieren.

Geändert von albert-enzian (17.09.2021 um 12:00 Uhr)
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