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Alt 29.08.2008, 14:43   #714  
Xury
Moderater Sklavenjunge
 
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Ort: Wo die Sonne verstaubt
Beiträge: 6.700
Zitat:
Zitat von Hinnerk
Unterschlagung oder Betrug oder Diebstahl setzen immer einen Zueignungswillen voraus. Das passt hier nicht.

Man kann unverlangt zugesandte Sachen auch einfach wegwerfen:

BGB §241a (1)

Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
Ein Absatz weiter steht:

"(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können."

Und wenn jemand solch eine Irrtumssendung sich zueignet, um sie weiterzuveräußern, dann ist das mMn Unterschlagung.

Aber ich habe nur eine juristische Schmalspurausbildung "genossen", und auch das ist schon länger her.
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