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Alt 28.02.2023, 17:02   #7  
albert-enzian
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Beiträge: 2.714
Nachdem ich darum gebeten wurde, doch ein wenig Kommentar von mir. Speziell zu der genannten Jahresfrist in dem Zeitungsartikel. Der LohnsteuerHILFEverein sagt da ja nix Falsches, aber in dem Zusammenhang auch nichts wirklich Richtiges.
Hier ein paar Zitate aus einem Thread im Internen zu dieser Problematik generell.

Zitat:
Hab mich gerade nochmal im §23 EStG (Private Veräußerungsgeschäfte) eingelesen. Dort ist ganz klar dargestellt, dass jeder private Anbieter der 1 Jahr nach dem Kauf seiner Wirtschaftsgüter (z.B. Comics), diese steuerfrei wieder veräußern darf (§23 Abs1 Nr2 Satz1). Außerdem gibt es eine Freigrenze für Gewinne innerhalb eines Jahres, die seit 2009 bei 600,- Euro liegt (§23 Abs3 Satz5 ).

Also steuerrechtlich gesehen ist jeder Sammler, der seine Sammlung veräußert auf der sicheren Seite. Selbst wenn er zufällig 10 Exemplare von einem Heft besitzen sollte.

PS: Eine Sammlungsauflösung ist keine nachhaltige Gewinnerziehlung.
Zitat:
Zitat von albert-enzian Beitrag anzeigen
Leider so nicht richtig. Das kommt nur zum Tragen, wenn er seine Sammlung auf einmal, also in einem einmaligen Veräußerungsvorgang, verkauft. Verkauft er sie Stückchen für Stückchen greift dieser Paragraph nicht.
Zitat:
Zitat von albert-enzian Beitrag anzeigen
§ 22 EStG behandelt die sonstigen Einkünfte (z.B. Renten) und dient als siebte Einkunftsart ein bißchen als Auffangbecken für den Fiskus, umTatbestände auch zu besteuern, die nicht den ersten sechs Einkunftsarten (Land-und Forstwirschaft, Gewerbebetrieb, Freiberufler, Nichtselbständige, Kapitalerträge, Vermietung und Verpachtung) zuzuordnen sind.
Darunter fallen nach § 22 Nr. 2 Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG.

Dieser § 23 hat aber nach § 23 Absatz 2 nur untergeordnete Bedeutung

Verkaufst Du Deine Sammlung auf einmal, nimmst Du nicht nachhaltig am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil und fällst somit nicht unter eine der anderen Einkunftsarten. Hier greift aber dann die Spekulationsfrist von einem Jahr.

Verkaufst die Sammlung Stückchen für Stückchen (z.B. über Verkaufsplattformen wie ebay oder CMP), nimmst Du am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil und unterliegst somit, da Du nicht zu den Katalogberufen des § 18 EStG gehörst, mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit (99%) dem § 15 EStG und erzielst steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Zitat:
Zitat von albert-enzian Beitrag anzeigen
Viele meinen ja auch, dass von der Spekulationsfrist von einem Jahr nur die Wertpapiergeschäfte betroffen sind. Auch das ist ein allgemeiner Irrglaube. Dem Grunde nach gilt das für alle Wirtschaftsgüter, es sei denn, sie wären schon durch eine der anderen sechs Einkunftsarten erfasst. Im Klartext, kaufst Du ein Kfz für 1.000,00 und verkaufst es nach 7 Monaten für 3.000,00 Euro, dann hast Du, Privatperson hin oder her, einen steuerpflichtigen Gewinn von 2.000,00 Euro erzielt. Das diese Geschäfte (z.B. auf dem Flohmarkt) bisher nicht stärker erfasst wurden, liegt einfach daran, das der Finanzverwaltung gar nicht die Kapazitäten zur Nachverfolgung gegeben sind.
Noch einmal in aller Deutlichkeit, es gibt keinen Mindestbetrag, ab dem man erst steuerlich gewerblich tätig wird.
Nachtrag: Bitte verwecheslt nicht die steuerliche Einstufung mit der zivilrechtlichen. Die diversen Urteile zur Entscheidung gewerblicher Händler nach BGB oder HGB habe damit einfach nichts zu tun.
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