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Alt 21.01.2007, 23:21   #14  
underduck
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Zitat:
III. Änderung des § 7 Absatz 3 Satz 1 BuchPrG (Schulbuchnachlässe)

Eine Änderung erfährt auch § 7 Abs. 3 S. 1 BuchPrG, der die Gewährung von Nachlässen beim Schulbuchkauf regelt. Er lautet nun:

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Bei Sammelbestellungen von Büchern für den Schulunterricht, die überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert werden zu Eigentum der öffentlichen Hand, eines Beliehenen oder allgemein bildender Privatschulen, die den Status staatlicher Ersatzschulen besitzen, angeschafft werden, gewähren die Verkäufer folgende Nachlässe:

bei einem Auftrag im Gesamtwert bis zu 25.000 Euro für Titel mit
mehr als 10 Stück 8 Prozent Nachlass
mehr als 25 Stück 10 Prozent Nachlass
mehr als 100 Stück 12 Prozent Nachlass
mehr als 500 Stück 13 Prozent Nachlass

bei einem Auftrag im Gesamtwert von mehr als
25 000 Euro 13 Prozent Nachlass
38 000 Euro 14 Prozent Nachlass
50 000 Euro 15 Prozent nachlass

Soweit Schulbücher von den Schulen im Rahmen eigener Budgets angeschafft werden, ist stattdessen ein genereller Nachlass von 12 Prozent für alle Sammelbestellungen zu gewähren.
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Hintergrund für die Gesetzesänderung war die Abschaffung der Lernmittelfreiheit in Ländern wie Bayern, Niedersachsen oder Hamburg. Ohne eine Änderung des § 7 Abs. 3 BuchPrG hätten in diesen Ländern - mangels überwiegender Finanzierung durch die öffentliche Hand – schon im Schulbuchgeschäft 2006/2007 keine Nachlässe mehr gewährt werden dürfen.

Zentrales Kriterium für die Nachlassgewährung ist nun die Anschaffung zu Eigentum der öffentlichen Hand oder eines anderen Berechtigten. Als solcher werden der sog. Beliehene und allgemein bildende Privatschulen genannt, die den Status staatlicher Ersatzschulen besitzen.

Durch das neue Kriterium der »Anschaffung zu Eigentum der öffentlichen Hand« ist für diese Alternative des § 7 Abs. 3 S. 1 BuchPrG zwingend erforderlich, dass der Eigentumserwerb unmittelbar seitens der öffentlichen Hand erfolgt. Das bedeutet, dass die Bücher dem jeweiligen Schulträger (bzw. der selbständigen Schule) übereignet werden müssen. Ein Nachlass darf nach dem Gesetzeswortlaut nicht gewährt werden, wenn ein Förderverein Schulbücher kauft, ihm die Bücher von der Buchhandlung übereignet werden und er sie anschließend der Schule schenkt. Denn in diesem Fall erfolgt rechtlich gesehen zunächst ein Eigentumserwerb auf Seiten des Fördervereins, so dass gerade keine »Anschaffung zu Eigentum der öffentlichen Hand« vorliegt. Möglich ist aber, dass der Förderverein dem Schulträger (bzw. der selbständigen Schule) die für die Anschaffung erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stellt und dieser damit die
Bücher zu Eigentum der Schule anschafft.

Unter einem Beliehenen versteht man eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die im eigenen Namen hoheitliche Aufgaben wahrnimmt (wie z.B. die Ingenieure des Technischen Überwachungsvereins TÜV oder Notare). Politischer Hintergrund der Aufnahme des Beliehenen in den Kreis der Berechtigten ist die Neuordnung des Hamburger Schulbuchgeschäfts, wo nach der Abschaffung der Lernmittelfreiheit künftig private Unternehmen Bücher und andere Lernmittel an die Schüler vermieten können sollen, ohne dass dies zum Verlust der Nachlässe führt. Allerdings sind die Schulbuchvermieter in Hamburg gerade keine »Beliehenen« im oben verstandenen Sinne. Denn an der Verleihung hoheitlicher Befugnisse an die Schulbuchvermieter fehlt es. Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es daher keinen Anwendungsbereich für diesen
Teil der Norm.

Allgemein bildende Privatschulen, die den Status staatlicher Ersatzschulen besitzen, sind insbesondere die Schulen in konfessioneller Trägerschaft. Sie waren auch bisher nachlassberechtigt. Neben diesen Schulen in konfessioneller Trägerschaft sind nun auch sonstige Privatschulen nachlassbegünstigt, dies jedoch nur, sofern auch sie »allgemein bildend« sind. Damit sind private Berufsbildungs- oder Fortbildungsanbieter von der Nachlassberechtigung ausgeschlossen. Im Ergebnis ist der Kreis der nachlassberechtigten privaten Schulen durch die Gesetzesänderung nur unwesentlich größer geworden.

Hinsichtlich der sonstigen Voraussetzungen für den Erhalt eines Schulbuchnachlasses, namentlich des Erfordernisses einer »Sammelbestellung« und desjenigen der Anschaffung von »Büchern für den Schulunterricht « ergeben sich keine Neuerungen. Dasselbe gilt für die Abgrenzung des Staffelnachlasses gegenüber dem Einheitsnachlass von 12 Prozent bei Bestellungen eigenbudgetierter Schulen.
Quelle: http://www.boersenverein.de/de/69181...=&dl_id=117323

Geändert von underduck (30.01.2007 um 17:21 Uhr)
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