Zitat:
Zitat von underduck
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Vielleicht: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht...
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In diesem Falle schon!
Der Tatbestand des Betruges setzt voraus, dass der "Betrüger" mit Vorsatz handelt.
Der "Betrüger" muss zumindest Kenntnis von den Merkmalen dessen haben, was er dem "Betrogenen" in Bereicherungsabsicht als Tatsachen wissentlich vorenthält.