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Alt 10.01.2012, 15:27   #11  
74basti
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http://www.bundespruefstelle.de/bpjm...htsfolgen.html

Zitat:

Rechtsfolgen
Die Rechtsfolgen der Indizierung im Hinblick auf Trägermedien sind im Jugendschutzgesetz (JuSchG) geregelt, während die Rechtsfolgen der Indizierung von Telemedien im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) geregelt sind. Zwischen beiden Medienkategorien muss man deshalb unterscheiden.
Die Listen der indizierten Telemedien werden unabhängig davon, ob sich ein Telemedium in Liste C oder D befindet, in erster Linie der KJM zur Verfügung gestellt. Über das weitere Vorgehen entscheidet ausschließlich die KJM.
Eine Ausnahme bildet nach dem Gesetz die Liste solcher Telemedien, die von einem Anbieter ins Netz gestellt wurden, dessen Firmensitz sich im Ausland befindet. Diese Liste hat die Bundesprüfstelle den im Bereich der Telemedien anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme mitzuteilen. Sowohl im JuSchG als auch im JMStV ist geregelt, dass KJM und BPjM einen regelmäßigen Informationsaustausch pflegen.
Rechtsfolgen der Indizierung von Trägermedien
Ist ein Trägermedium in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen und die Indizierung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden, unterliegt es bestimmten Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs- und Werbebeschränkungen. Diese Beschränkungen sind in § 15 JuSchG geregelt. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet (§ 27 JuSchG).
Beschlagnahmen und Einziehungen
Beschlagnahmen und Einziehungen von Medien gehören nicht zu dem Tätigkeitsbereich der Bundesprüfstelle. Sie sind Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden.

Die Staatsanwaltschaften sind die hierfür zuständigen Stellen. Sie müssen bei Gericht einen entsprechenden Beschlagnahme-/Einziehungsbeschluss erwirken.

Die Fallgestaltungen der Beschlagnahmen und Einziehungen sind variationenreich. Zu den häufigsten Fällen zählt die Beschlagnahme/Einziehung von Medien, die den Straftatbestand des § 131 StGB oder einen der §§ 184a, 184b und 184c StGB erfüllen:
Die Vorschrift des § 131 StGB betrifft Medien, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt.

§ 184a verbietet pornographische Medien, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben. § 184b StGB verbietet Medien, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben. § 184c StGB verbietet Medien, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben.

Medien, die die Straftatbestände des § 131 StGB oder der §§ 184a, 184b bzw. 184c StGB erfüllen, gelten nicht nur als jugendgefährdend, sondern sogar als sozialschädlich. Ihre Verbreitung ist deshalb generell untersagt. Folglich werden sie, wenn sie auf dem Markt auftauchen, beschlagnahmt bzw. eingezogen.

"Der Schlaf der Vernunft gebiert Ungeheuer" - Francisco de Goya 1799
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