Sammlerforen.net

Sammlerforen.net (https://www.sammlerforen.net/forum.php)
-   Messen/Börsen und Ausstellungen (https://www.sammlerforen.net/forumdisplay.php?f=56)
-   -   Was ist auf Börsen erlaubt und was nicht (https://www.sammlerforen.net/showthread.php?t=21488)

Umlauf 11.05.2008 18:17

Was ist auf Börsen erlaubt und was nicht
 
Tolle Messe in Köln, die ich besuche seit 1974 und die mir wieder gut gefallen hat.
Aber man sollte auch mal die negativen Dinge ansprechen.
Punkt Umweltzone, die Mühlheimer Stadthalle liegt in einer solchen
und die Politessen schrieben sich Samstagmorgen die Finger wund mit Knöllchen.
Auf die Umweltzone gab es keinen einzigen Hinweis des Veranstalters vorher.
Es gab trotz Verbotes etliche Pornokisten bei den Händlern.
Nirgendwo auch nur ein Hinweisschild auf den jeweilgen Händler, ich meine nicht große
Händler, sondern die kleinen. Verkaufsbeginn bei der Börse 10 Uhr behördlich festgelegt,
wer um 9.30 kam war bereits zu spät dran, da die Halle bereits propevoll mit Käufern
war, ein absoluter Witz. Wo waren die tollen Comiczeichner vorheriger Messen ???
Ich will hier nichts mies machen, doch es gibt auch für die Kölner Börse Regeln
die beachtet werden sollten.


.

zwergpinguin 11.05.2008 18:21

Zitat:

Es gab trotz Verbotes etliche Pornokisten bei den Händlern.
Welches Verbot?

Zitat:

Nirgendwo auch nur ein Hinweisschild auf den jeweilgen Händler, ich meine nicht große Händler, sondern die kleinen.
Es gab wohl zum Erstenmal einen kompletten Lageplan mit Händlerangaben!!!!!!!!

Maxithecat 11.05.2008 18:30

Proppevoll um halb zehn!??? :kratz:

Ich würde sagen, das waren überwiegend Händler oder Aussteller! Und kann man denen verwehren, das sie sich VORHER schon mal umschauen? Wenn die Besucher kommen, kommen sie nicht mehr vom Stand weg.

Wir haben die Pläne der Stände selber gefalzt. Da war JEDER aufgeführt! ;)

ComicGuide 11.05.2008 18:41

Zitat:

Zitat von Umlauf
Es gab trotz Verbotes etliche Pornokisten bei den Händlern.
Zitat:

Zitat von zwergpinguin
Welches Verbot?


Dafür braucht es kein explizites Verbot, das öffentliche Ausstellen und Verkaufen von Pornos ist lt. Gesetz immer verboten, wenn Personen unter 18 Jahren Zugang zu solchen Räumen haben.

underduck 11.05.2008 19:22

Zitat:

Zitat von Umlauf
... Es gab trotz Verbotes etliche Pornokisten bei den Händlern.

Kannst du das auch beweisen? Warum meldest du das nicht sofort beim Messeveranstalter? Sorry, aber das jetzt hier so zur Anzeige zu bringen kommt schon fast einer Verleumdung gleich.
Zitat:

Zitat von Umlauf
... Nirgendwo auch nur ein Hinweisschild auf den jeweilgen Händler, ich meine nicht große Händler, sondern die kleinen.

Wie zwergpinguin und Maxithecat schon richtig bemerkten. Jeder Händler war auf dem Übersichtsplan mit Melde-Namen angegeben.

Also bitte nur Sachen behaupten, die auch zutreffen und nachvollziehbar sind. So liest sich dein Beitrag wirklich nur wie die Miesmache eines Mitbewerbers.

die erste 12.05.2008 07:48

Der Einlaß ist nicht "behördlich" festgelegt - das macht natürlich der Veranstalter. Wenn an der Kasse um 9.30 schon viel los ist, kann er selbstverständlich schon den Einlaß starten - wo liegt da das Problem - wurde all die Jahre zuvor (lt. Frau Kinzinger - die Frau an der Kasse) immer so gehandhabt, also nix Neues. Ist ja schließlich kein Konzert, bei dem man die ersten Lieder verpaßt.......
Ertrugul Edirne ist doch ein sehr guter Zeichner - im November wird schon noch mehr Prominenz anwesend sein (vermute ich)

moneybin 12.05.2008 14:15

Zitat:

Wenn an der Kasse um 9.30 schon viel los ist, kann er selbstverständlich schon den Einlaß starten
Und man braucht dafür nicht mal eine ONE - BIRD - CARD für 10.- Euro :zwinker:

mschweiz 12.05.2008 14:21

Zitat:

Zitat von die erste
Wenn an der Kasse um 9.30 schon viel los ist, kann er selbstverständlich schon den Einlaß starten - wo liegt da das Problem - wurde all die Jahre zuvor (lt. Frau Kinzinger - die Frau an der Kasse) immer so gehandhabt, also nix Neues.)

Es benachteiligt die Besucher mit längerem Anreiseweg.

underduck 12.05.2008 15:24

Das stimmt, Marcus! Aber Australier, Peruaner und Japaner sollten zur Sicherheit eh einen Tag früher anreisen und sich ein Hotelzimmer buchen. :zwinker:

@moneybin: "ONE - BIRD - CARD" ? Du meinst damit wohl diese Vorzugseintrittskarte von Herrn Umlauf, den hier sicher jeder Börsenbesucher aus NRW eher unter seinem Klarnamen Peter Köhler kennt.

Nicht die Dani 12.05.2008 15:35

Zitat:

Zitat von Umlauf
Tolle Messe in Köln, die ich besuche seit 1974 und die mir wieder gut gefallen hat.
Aber man sollte auch mal die negativen Dinge ansprechen.
Punkt Umweltzone, die Mühlheimer Stadthalle liegt in einer solchen
und die Politessen schrieben sich Samstagmorgen die Finger wund mit Knöllchen.
Auf die Umweltzone gab es keinen einzigen Hinweis des Veranstalters vorher.
Es gab trotz Verbotes etliche Pornokisten bei den Händlern.
Nirgendwo auch nur ein Hinweisschild auf den jeweilgen Händler, ich meine nicht große
Händler, sondern die kleinen. Verkaufsbeginn bei der Börse 10 Uhr behördlich festgelegt,
wer um 9.30 kam war bereits zu spät dran, da die Halle bereits propevoll mit Käufern
war, ein absoluter Witz. Wo waren die tollen Comiczeichner vorheriger Messen ???
Ich will hier nichts mies machen, doch es gibt auch für die Kölner Börse Regeln
die beachtet werden sollten.

:lol7: Du bist und bleibst der Oberhammer hier im Bereich, was Börsen anbelangt.

Du könntest dir von der Kölner Comicbörse ruhig eine Scheibe abschneiden, und es für deine sogenannten Börsen verwenden. Oder war der Post nur eine reine Verzweiflungstat, weil ihr selber eure Börsen nicht mal im entferntesten so aufziehen könnt?

Eine der bestgehendsten Börsen hier in Deutschland so unterzubuttern, dafür muss man echt Nerven haben. Du musst schon arg verzweifelt sein.

Maxithecat 12.05.2008 16:47

Zitat:

Zitat von underduck
@moneybin: "ONE - BIRD - CARD" ?

Damit kommt man früher in die Halle rein. Zahlt aber mehr.... :nonono:

underduck 12.05.2008 17:26

Wissen wir doch, Maxi! ;) Das ist ja gerade der Brüller. Der klevere Umlauf bietet mit One-Bird-Card-Aufschlag den Mehrzahlern einen Sonderstatus vor der normalen Öffnungszeit an.
Da lob ich mir doch eher die kölner Mache! Da dürfen dann alle zahlenden Gäste auch ohne Aufpreis des Veranstalters die Messe vorzeitig "plündern".

rubr1207 12.05.2008 19:06

Zitat:

Zitat von Umlauf
Punkt Umweltzone, die Mühlheimer Stadthalle liegt in einer solchen
und die Politessen schrieben sich Samstagmorgen die Finger wund mit Knöllchen.
Auf die Umweltzone gab es keinen einzigen Hinweis des Veranstalters vorher.

Versuche es das nächste Mal in den Seitenstrassen Nähe der Halle. Parkschein 10 - 13 Uhr 4 Euro, ab 13 frei (Samstag)

rubr1207 12.05.2008 19:17

Zitat:

Zitat von Umlauf
wer um 9.30 kam war bereits zu spät dran, da die Halle bereits propevoll mit Käufern war

Nach 270 KM Autobahn (St. Ingbert - Mühlheim) war ich auch um 9:30 an der Halle und froh, dass man schon reinkam. Volle Halle (Käufer) kann ich nicht bestätigen. Bei früheren Messen war es schon mal so, dass man bis 10 Uhr warten musste. Das hat man in jüngerer Zeit aber nicht mehr so genau genommen. Besonders wenn sich vor dem Eingang schon ne Warteschlange gebildet hatte. Also hier Kritik überflüssig.

Umlauf 13.05.2008 11:13

Die Antworten zeigen ganz klar das einige Leute überhaupt keine Ahnung von recht-
lichen Bestimmungen haben. Die Öffnungszeiten von Veranstaltungen sind behördlich
festgelegt und der Veranstalter kann nicht öffen wann er will, sondern nur zu den
Öffnungszeiten. Auf der kölner Börse wurden schon immer Pornoalben angeboten das
ist bekannt und wird trotzdem seit Jahren nicht unterbunden.
Schön es gibt Händler - Übersichtplöne bei Veranstaltungen aber die nützen gar nichts
jeder Händler oder Veranstalter ist verplichtet, den Händlerhinweis auf den jeweilgen
Verkäufer des Standes schriftlich an seinem Stand anzubringen, behördliche Anweisung
in NRW.
Es geht doch nur darum, das diese Sachen demnächst in Köln anders laufen und das hat mit unseren Veranstaltungen überhaupt nichts zu tun, schade das wenn in
einem Forum mal vernünftig diskutiert werden kann, das nicht passiert.

Umlauf 13.05.2008 11:27

Zitat:

Zitat von Nicht die Dani
:lol7: Du bist und bleibst der Oberhammer hier im Bereich, was Börsen anbelangt.

Du könntest dir von der Kölner Comicbörse ruhig eine Scheibe abschneiden, und es für deine sogenannten Börsen verwenden. Oder war der Post nur eine reine Verzweiflungstat, weil ihr selber eure Börsen nicht mal im entferntesten so aufziehen könnt?

Eine der bestgehendsten Börsen hier in Deutschland so unterzubuttern, dafür muss man echt Nerven haben. Du musst schon arg verzweifelt sein.

Ich kann hier im Forum, genauso meine Meinung posten, wie jeder andere
User auch, ich habe niemand runtergebuttert, sondern Kritik geübt, was auch
Sinn und Zweck eines Forums ist.
Ich brauch mir keine Scheibe abzuschneiden von Köln, wir haben in den letzten 20 Jahren viel größere Veranstaltungen durchgeführt, das nur mal zu
deiner Information.

Lothar 13.05.2008 11:33

Hallo Peter,
es ist schon erschreckend, wie sehr du dieses Thema nach der letzten kölner Messe hochspielst! :flop: Warum hast du es nicht direkt auf der Messe bei Götze angesprochen?
Bevor sich hier der neue Veranstalter nicht persönlich dazu geäußert hat. Sollte das "Porno-Thema" nicht weiter angesprochen werden.

Umlauf 13.05.2008 11:34

Zitat:

Zitat von underduck
Wissen wir doch, Maxi! ;) Das ist ja gerade der Brüller. Der klevere Umlauf bietet mit One-Bird-Card-Aufschlag den Mehrzahlern einen Sonderstatus vor der normalen Öffnungszeit an.
Da lob ich mir doch eher die kölner Mache! Da dürfen dann alle zahlenden Gäste auch ohne Aufpreis des Veranstalters die Messe vorzeitig "plündern".

Bei allen Veranstaltungen ob in Hamburg, Berlin, München oder sonstwo,
gibt es die sogenannten Händlerkarten, nicht nur bei unseren Veran-
staltungen, auch das ist behördlich geregelt, da diese pro Börse begrenzt
sind. Es dürfen nur die Händler und Ihre Helfer vor der Öffnungszeit in der
Halle sein und Öffnungs- und Verkaufszeiten von Kunden sind gesetzlich fest-
gelegt auch in Köln.
Da kann der Veranstalter nicht öffnen wann er möchte.

Umlauf 13.05.2008 11:41

Zitat:

Zitat von Lothar
Hallo Peter,
es ist schon erschreckend, wie sehr du dieses Thema nach der letzten kölner Messe hochspielst! :flop: Warum hast du es nicht direkt auf der Messe bei Götze angesprochen?
Bevor sich hier der neue Veranstalter nicht persönlich dazu geäußert hat. Sollte das "Porno-Thema" nicht weiter angesprochen werden.

Ich würde mich freuen wenn der neue Veranstalter sich hier äußern würde
und vernünftig diese Sachen auszudiskutieren.
Herr Götze hatte keine Zeit in Köln für ein Gespräch, da er mit dem organi-
satorischen Teil beschäftigt war.
Ich spiele hier nichts hoch, ich werde persönlich angegriffen und wehre mich
einfach, weil einige Argumente so nicht stimmen.

Lothar 13.05.2008 11:52

Ich habe den Eindruck, daß du mit deiner Hetz-Aktion in diesem sehr gut besuchten Thema das Thema Mai INTERCOMIC 2008 für deine eigenen Werbezwecke benutzen willst. Aus diesem Grunde nehme ich deine und die dazugehörigen User-Beiträge jetzt aus diesem Thread und stelle sie unter einen neuen Thementitel.
Zitat:

Zitat von Umlauf
Ich spiele hier nichts hoch, ich werde persönlich angegriffen und wehre mich
einfach, weil einige Argumente so nicht stimmen.

Du bist hier in das Köln-Thema "hineingeplatzt" und stiftest Unruhe! Das habe ich als Administrator zu klären.

Das Thema wird jetzt geteilt und ich bitte dich, nicht mehr in diesem Intercomic-Thema zu posten.

underduck 13.05.2008 17:56

Nach einem längeren Gespräch mit Peter Köhler (er rief mich um die Mittagszeit an!) haben sich die Wogen merklich geglättet.

Diese Beiträge hier wurden dann aus dem INTERCOMIC-Thema abgetrennt und von mir mit einem neuem Titel versehen.

Umlauf 13.05.2008 18:29

Auch ich möchte mich für das nette Gespräch mit Lothar Schneider bedanken,
in dem einige Unklarheiten geklärt wurden.
Die Idee mit dem diesem neuen Treaht finde ich ausgezeichnet.

Masterfly 13.05.2008 21:22

Das sollte man am Anfang schreiben, wollte schon loswettern das auch wenn man jemanden nicht mag Flame und Klarnamen (ohne Erlaubnis) nichts im öffentlichen zusuchen haben (im inneren auch nicht ;) ).

Kleine Anmerkung zur Umweltzone und Knöllchen.
Da das Gesetz schön unausgereift ist, immer einen Anwalt nehmen! Autos ohne Plaketen dürfen zwar nicht in Umweltzonen fahren, aber das abstellen/parken in solchen Gegenden ist nicht verboten! In Deutschland hat der Ankläger die Beweispflicht, sprich das Ordnungsamt muss nachweisen können, das ihr in der Umweltzone rungefahren seit. Das Ordnungsamt darf auch nicht in den fließenden Verkehr sondern nur bei ruhendem Verkehr eingreifen (sprich Knöllchen nehmen), bei fließendem Verkehr ist die Polizei die einzigsten die das dürfen.

Also wer nicht gerade geblitzt wird oder vor einer Politesse rumfährt und parkt, der hat gute Chancen spätestens vor Gericht freigesprochen zu werden.

underduck 13.05.2008 21:57

Weder der Name von Peter Köhler (schau ins Profil von Umlauf, da gibt es einen Link zur Webseite), noch mein Klarname sind ein Geheimnis in der Szene, Masterfly. :zwinker:

Und das mit den Umweltzonen dürfte bei der nächsten Messe angesprochen werden.

Viel mehr interessiert mich mal die genau Definition des Gesetzgebers, was da auf einer Messe/Börse mit Einlass von Personen unter 18 Jahren nicht angeboten/ausgestellt werden darf. Was muss der Veranstalter verbieten, was nicht? :weissnix:

Wo fängt also das Verbot an? Kann das z.B. schon die freizügige Gestaltung eines Perry Phodan-Covers erreichen, oder muß es da eindeutig "tiefer" gehen? Ich habe mich mit dem Thema als Disneysammler nie wirklich befassen müssen, auch wenn Donald und Daisy idR. stets ohne Hosen durch Entenhausen liefen. :D

mschweiz 13.05.2008 22:10

Imho ist es so, dass Alben, die eine Altersbeschränkung (in der Regel über 18 haben) nur in Bereichen angeboten werden dürfen, in denen sicher gestellt ist, dass dort keine Minderjährige hingehen können.

Masterfly 13.05.2008 22:54

Nun jeder denkt anders darüber, ob sein Klarname von anderen Personen veröffentlicht wird oder nicht. Solange er einen Nickname benutzt, sollte man das respektieren (meine bescheidene Meinung nebenbei ;) ).


Zu der Sache mit dem ab 18., ist das (un)klar geregelt im Jugendschutzgesetz.
http://bundesrecht.juris.de/juschg/


Zitat:

§ 1 Begriffsbestimmungen
....
(2) 1Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. 2Dem gegenständlichen Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen von Trägermedien steht das elektronische Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleich, soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages handelt.
....

Zitat:

§ 15 Jugendgefährdende Trägermedien
(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht

1.
einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
2.
an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
4.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
5.
im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
6.
öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,
7.
hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die

1.
einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a oder § 184b des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben,
2.
den Krieg verherrlichen,
3.
Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
4.
Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder
5.
offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.

(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
(4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.
(5) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die Liste anhängig ist oder gewesen ist.
(6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Handel die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen.
Dann wäre da noch
§ 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe
§ 27 Strafvorschriften
§ 28 Bußgeldvorschriften



und im Strafgesetzbuch !
Zitat:

§ 184
Verbreitung pornographischer Schriften

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,
6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
http://dejure.org/gesetze/StGB/184.html

ComicGuide 13.05.2008 23:07

Zitat:

Zitat von Masterfly
Nun jeder denkt anders darüber, ob sein Klarname von anderen Personen veröffentlicht wird oder nicht. Solange er einen Nickname benutzt, sollte man das respektieren (meine bescheidene Meinung nebenbei ;) ).

Ja, Du hast absolut Recht. Das ist ein ungeschriebenes Gesetz im Internet und sollte auch von jedem so respektiert werden!
Ausnahmen sollten nur dann erlaubt sein, wenn der Angesprochene mit der Nennung seines Klarnamens ausdrücklich einverstanden ist, ihn selbst erwähnt oder Klar- und Nickname ohnehin identisch sind.

Wenn jemand mit der Nennung seines Klarnamens nicht einverstanden ist, möge er bitte eine PN/Mail an einen Moderator oder an die Administration schicken. Wir werden den Klarnamen dann umgehend entfernen.


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 14:23 Uhr.

Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, Jelsoft Enterprises Ltd.
Copyright: www.sammlerforen.net