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-   -   Die Buchpreisbindung - Gesetz oder Lachnummer? (https://www.sammlerforen.net/showthread.php?t=12185)

bernd73434 01.06.2011 08:18

Zitat:

Zitat von 74basti (Beitrag 364731)
Ich meine, dass sich das bspw. auf Parkgebühren bezieht ... Beispiel: Parkhaus Galerie - Buchhändler gibt Parkgutschein

naja - wenn in dem von mir angesprochenen Stuttgarter Beispiel die Verkaufstische voller Neuware liegen, bereits mit Preisaufklebern mit um ca. 20% herabgesetzten Preisen versehen, kann man ja nicht mehr vom individuellen Ersatz der Parkgebühren sprechen.:schorsc2: Da läppert sich bei ein paar Alben eine stattliche "Parkgebühr" zusammen ....
Und dies ist einfach unfair den anderen Anbietern gegenüber und gehört unterbunden

duckburg 01.06.2011 08:41

ich wiederhole hier noch einmal meinen Kommentar, den ich in dem Thema "Stuttgarter Börse" geschrieben hatte:

Da kann ich meinem Vorredner uneingeschränkt recht geben!!! Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter und frage, woher diese Händler Ihre Ware wohl beziehen? Denn wenn jemand ein gerade erschienenes Comic mit Coverpreis 14,95 Euro für 9,- Euro anbietet, kann da eigentlich nichts dran verdient sein. Selbst wenn dieser Händler einen Großhandelsrabatt von 50% bekäme, blieben nur ca. 1,50 Euro pro Band als Gewinn. Davon zahlt er dann Benzin und Standgebühr... von der Steuer ganz zu schweigen... ach nein, Steuern zahlen ja nur die ehrlichen Dummen...

Vielleicht sollten sich diese "ehrlichen Dummen" mal zusammentun und etwas gegen diese Verkaufspraktiken unternehmen?

Oder sollten die Veranstalter hier in die Pflicht genommen werden? Wäre vielleicht auch eine Möglichkeit, diese gesetzeswidrige Rabattschlacht zu unterbinden.

Aaricia 01.06.2011 08:51

Mal eine laienhafte Fragen mit Bitte um Verbesserung :-)

Ist der Verkauf von preisgebundener Ware zu günstigeren Konditionen nicht illegal und macht man sich somit nicht strafbar, wenn man solch einen Verkauf tätig?

74basti 01.06.2011 08:57

Der Veranstalter ist - soweit ich weiss - nicht in der Pflicht - aber unter Vorbehalt.
Das Gesetz gilt für den Verkauf - nicht für den Veranstalter.
Rechtsfolge ist Unterlassung und Schadensersatz - letzteres ist für den "Konkurrenten" i.d.R. schwer zu beweisen.

Hier mal die Rechtsgrundlage für die Rechtsfolgen:

Zitat:

§ 9 Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche
(1) Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
(2) Der Anspruch auf Unterlassung kann nur geltend gemacht werden
1. von Gewerbetreibenden, die Bücher vertreiben,
2. von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und die Handlung geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen,
3. von einem Rechtsanwalt, der von Verlegern, Importeuren oder Unternehmen, die Verkäufe an Letztabnehmer tätigen, gemeinsam als Treuhänder damit beauftragt worden ist, ihre Preisbindung zu betreuen (Preisbindungstreuhänder),
4. von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind.
Die Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 4 können den Anspruch auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Letztabnehmer berührt werden.
(3) Für das Verfahren gelten bei den Anspruchsberechtigten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und bei Einrichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 die Vorschriften des Unterlassungsklagegesetzes.
Vielleicht hilft das weiter.

Aaricia 04.06.2011 08:41

Bei Bookl***** beschreibt ein Verkäufer seine günstiger Angebotene Enthologie wie folgt:

Zitat:

Zusatzinformation des Verkäufers:
Bei der Buchbeschreibung "wie verlagsneu" handelt es sich im Bücher im Original-Neuzustand, sind jedoch ggf. nur 1x benutzt.
>>> Alle Gebrauchtbuch-Angebote befinden sich in einem altersgemässen Originalzustand soweit Besonderheiten oder Beschädigungen/Mängel nicht extra aufgeführt sind. <<<<

Lieferung erfolgt sofort nach Zahlungseingang üblicherweise
auf dem Postweg auf Kosten, Risiko und zu Lasten des Empfängers/ Kunden.
Privatverkäufe aus Sammlungsauflösung,
KEINE MWSt.-Ausweisung und Rechnung möglich.
KEINE Rücknahmeverpflichtung.
Mit solch einer Beschreibung könnte man doch jedes Exemplar, welches nicht eingeschweißt ist, aus der Buchpreisbindung herausnehmen oder?
Ist das eine korrekte Umgehung oder schwindelt sich der Verkäufer selber an? ;-)

Scheuch 04.06.2011 08:50

Woher weißt Du, dass er die Bücher nicht gebraucht angekauft hat?

Er bietet sie nicht als Neuware und sondern als Gebrauchtware mit der Zustandsbeschreibung wie verlagsneu an.

Aaricia 04.06.2011 08:58

Das weiß ich ja nicht, deswegen Frag ich ja.
Das klingt zumindest mal logisch. Danke

74basti 04.06.2011 12:15

Zitat:

Zitat von Aaricia (Beitrag 364763)
(...)

Ist der Verkauf von preisgebundener Ware zu günstigeren Konditionen nicht illegal und macht man sich somit nicht strafbar, wenn man solch einen Verkauf tätig?

Nein - Das Buchpreisbindungsgesetz enthält diesbzgl. keine Bussgeld- oder Strafvorschriften.

Rechtsfolge: Schadensersatz und Unterlassung.

Legal wird es dadurch aber natürlich auch nicht.
:wink:

Aaricia 04.06.2011 12:35

Danke für die Antwort

Mick Baxter 05.06.2011 01:53

Zitat:

(2) Der Anspruch auf Unterlassung kann nur geltend gemacht werden
1. von Gewerbetreibenden, die Bücher vertreiben,
...
3. von einem Rechtsanwalt, der von Verlegern, Importeuren oder Unternehmen, die Verkäufe an Letztabnehmer tätigen, gemeinsam als Treuhänder damit beauftragt worden ist, ihre Preisbindung zu betreuen (Preisbindungstreuhänder),
Das versteh ich nicht. Zählt der herausgebende Verlag zu den "Gewerbetreibenden, die Bücher vertreiben" oder ist er gar nicht berechtigt, einen Anspruch auf Unterlassung geltend zu machen? Und kann er überhaupt einen Rechtsanwalt seines Vertrauens damit beauftragen, denn der kann nach Absatz 3 nur tätig werden, wenn er "gemeinsam als Treuhänder damit beauftragt worden ist".

Alles sehr mißverständlich formuliert.

74basti 05.06.2011 10:22

Das scheint tatsächlich so zu sein.

Vertreibt der Verlag aber auch selbst an den Verbraucher, so ist er auch anspruchberechtigt und aktivlegitimiert im Prozess.

Das ist heute meist der Fall, da man auch beim Verlag über die Internetseite eine Bestellung abgeben kann.

I.Ü. ist die Konstruktion über einen Treuhänder wohl gesetzgeberisch gewollt. Sinn sehe ich da nicht drin, aber das ergibt sich i.d.R. aus den Gesetzes-Motiven.

Der ist wohl ähnlich dem Insolvenzverwalter eine Partei kraft Amtes (oder so ähnlich) - könnte ich noch mal nachgucken, falls die Frage nicht beantwortet ist.

marcgo 20.06.2011 20:01

Zitat:

Zitat von Aaricia (Beitrag 365055)
Bei Bookl***** beschreibt ein Verkäufer seine günstiger Angebotene Enthologie wie folgt:
...Lieferung erfolgt sofort nach Zahlungseingang üblicherweise
auf dem Postweg auf Kosten, Risiko und zu Lasten des Empfängers/ Kunden.

Auf Risiko des Kunden? Wenn das ein gewerblicher Anbieter ist - so sieht es aus - ist das ja schon sofort ein Grund zur Abmahnung, sofern mit Kunde ein privater Käufer gemeint ist.

scsa6666 13.07.2014 16:35

Mal eine andere Frage zur Buchpreisbindung, wenn man ein Exemplar mit Autogramm des Autors hat, darf man dann auch mehr verlangen bzw geht das generell, oder gilt der Buchpreis allgemein?

underduck 13.07.2014 16:46

Hallo scsa6666, willkommen im CGN! :wink:

Die Buchpreisbindung betrifft nur bisher unverkaufte Neuware und gilt für somit nur für Händler. Sobald du einen Artikel kaufst und ihn dir signieren lässt ist er nicht mehr neu. Wenn du ein Händler bist und bei einer Signiertour eines Künstlers (Don Rosa ect.) frisch signierte Comics als Neuware in deinem Laden verkaufst, gilt mMn auch die Buchpreisbindung für den Artikel.

scsa6666 13.07.2014 16:53

Danke für die schnelle Antwort, habe es privat gekauft, handle aber auch gewerblich, daher die Frage, vermute aber auch das letzteres gilt, dann kommt es halt in mein Bücherregal bis die Buchpreisbindung aufgehoben ist ;)

falkbingo 13.07.2014 17:00

So alt wird voraussichtlich keiner von uns.
LEIDER

underduck 13.07.2014 17:14

fb erzählt mal wieder Quatsch! ;)
Die Buchpreisbindung kann auf Antrag für einzelne Titel aufgehoben werden. Auch wenn ein Verlag z.B. vom Markt verschwindet, sind seine Bücher idR recht bald von der Buchpreisbindung befreit.

falkbingo 13.07.2014 17:33

Quatsch zu erzählen betrachte ich als meine Aufgabe.
Trotzdem wünschte ich mir ein generelles Ende der Buchpreisbindung.

Anton 13.07.2014 19:45

Wärest Du Autor gleichgültig welchen Werkes, würdest Du es begrüssen, dass die Buchpreisbindung nie endet.

:kratz:

zwergpinguin 13.07.2014 19:53

? Autoren in Ländern ohne Buchpreisbindung geht es demnach schlechter?

falkbingo 14.07.2014 12:56

@anton
Ich glaube, daß Du schief liegst. Die Autoren werden doch von den Verlagen
nicht gerade fürstlich bezahlt.
Wir werden doch hier bei uns in Deutschland immer mit der Buchpreisbindung eingelullt. In Schweden z.B. gibt es keine und Wallander, Mankell, Johannson etc.etc. leben recht gut damit.
ich habe mal einen interssanten Artikel nachfolgend aufgeführt.

DIE EFFEKTE DER AUFHEBUNG DER BUCHPREISBINDUNG IM AUSLAND
FEBRUARY 8, 2012 ARS LIBERTATIS LEAVE A COMMENT
Während dies alles keine Beweise sind, dass die Aufhebung der Buchpreisbindung gut ist, sind es doch interessante Gegenpunkte zu den Behauptungen, die die Befürworter der Buchpreisbindung so aufstellen:

In Schweden nannte der dortige Verlegerverband das starke Wachstum der Internet-Anbieter (Marktanteil heute schon weit über 20 Prozent) einen «Segen» für die Verleger, vor allem für kleine Verlage, die beim Kampf um Regalplatz in den Läden benachteiligt seien. Auch die Verkäufe von älteren Büchern und von Nischenprodukten hätten dank dem Internet zugelegt.

In Grossbritannien ist der Gesamtumsatz nach der Preisfreigabe deutlich gestiegen, was unter anderem mit der höheren Präsenz von Büchern in Supermärkten begründet wird, aber auch mit der Konjunktur zu tun hat.
[...]
Die Buchlandschaft in Schweden wurde laut dem dortigen Verlegerverband mit der Aufhebung der Preisbindung bereichert. Eine österreichische Studie sagt derweil, dass die Titelproduktion in Deutschland und Österreich im Regime der Preisbindung stärker gewachsen sei als in Schweden im Regime freier Preise. Solche Quervergleiche hinken allerdings insofern, als viele Faktoren die Differenzen erklären können. In England ist die Titelproduktion nach der Preisfreigabe etwa gleich stark gestiegen wie zuvor. In Finnland, wo die Preise seit 1971 freigegeben sind, stieg die Titelproduktion von 1963 bis 1973 um total 80 Prozent, stagnierte dann bis 1978 und wuchs in den folgenden fünf Jahren erneut um etwa 80 Prozent.1

G.Nem. 14.07.2014 16:23

Zitat:

Zitat von falkbingo (Beitrag 474348)
@anton
Ich glaube, daß Du schief liegst. Die Autoren werden doch von den Verlagen
nicht gerade fürstlich bezahlt. (...)

In Länder mit Buchpreisbindung bekommt der Autor 8 bis 10% vom VK-Preis des Buches. Damit kann kalkuliert werden und ist durch die Preisbindung für das Produkt eine verlässliche Größe für den Autor, der ja als meistens freier Autor zusehen muss, wo sein Lebensunterhalt herkommt. Die BPB ist ein Schutz der Autoren und auch der kleinen Buchhandlungen vor Dumping-Buchkaufhäusern.

@falkbingo – Warum bist du denn für die Auflösung der Buchpreisbindung?

falkbingo 14.07.2014 16:41

Weil ich dann den neuen Ken Follett Roman für 9,99 Euro bei Aldi an der Kasse bekomme. ;)

G.Nem. 14.07.2014 18:29

Zitat:

Zitat von falkbingo (Beitrag 474362)
Weil ich dann den neuen Ken Follett Roman für 9,99 Euro bei Aldi an der Kasse bekomme. ;)

Und genau damit geht eine Vielfalt an Veröffentlichungen unter.
Ein Bestseller entsteht ja nicht von heute auf morgen.
Ein Bestseller-Autor ist ja erstmal ein Niemand der auch veröffentlicht werden muss/sollte und das wird durch die Bestseller-Einnahmen finanziert.
Eine J.K. Rowling bei Carlsen finanziert so auch andere mit die sich erst noch zu Bestsellern entwickeln müssen.

underduck 14.07.2014 18:49

Interessiert das denn einen Kunden wie falkbingo?
Der möchte doch wohl sein gewünschtes Produkt so billig wie möglich und überall bekommen. Alles andere ist da wohl nicht von wirklicher Bedeutung.


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