Nachdem im Comic Guide nun auch wieder wöchentlich die aktuellen Neuerscheinungen gelistet werden, können wir uns nun auch um das Thema Produktsicherheitsverordnung kümmern, die bereits am 13. Dezember 2024 in Kraft getreten ist, aufgrund der fehlenden Neuerscheinungen im Comic Guide für uns aber bisher praktisch kaum eine Rolle spielte.
Kurzgefasst besagt die Produktsicherheitsverordnung (GPSR), daß bei Verkaufsangeboten für die meisten Artikel-Kategorien Angaben zum Hersteller gemacht werden müssen.
Diese Regelung betrifft auch Bücher, und damit auch Comics.
Aber die Regelung gilt andererseits auch nur für gewerbliche Verkäufer und nur für Artikel, die ab dem 13.12.2024 in Verkehr gebracht wurden.
Private Verkäufer brauchen dies alles hier nicht beachten und können dies getrost ignorieren.
Gewerbliche Verkäufer müssen die Angaben zur Produktsicherheit nur für Artikel beachten, die ab dem 13.12.2024 in Verkehr gebracht wurden, dies entspricht also z.B. dem offiziellen EVT (Erstverkaufstag) eines Verlages.
Für Titel, die vor diesem Termin erschienen sind, müssen die Angaben zur Produktsicherheit auch nicht (nachträglich) erfasst bzw. geändert werden.
Was bedeutet dies nun z.B. für Comics, die über den Comic-Marktplatz verkauft werden sollen?
Im Eingabeformular zum Erfassen von Anzeigen gibt es nun ein neues Eingabefeld "Angaben zur Produktsicherheit", indem Ihr die Angaben zum Hersteller (also dem Verlag) aufführen müßt. Diese Angaben müssen den Namen des Herstellers (Verlag), die Postadresse und eine E-Mail-Adresse enthalten.
Nachfolgend zitiere ich die wichtigsten Fragen zur Produktsicherheitsverordnung (GPSR) aus einem umfangreichen Artikel der OnlineHändlerNews.
Den vollständigen Artikel könnt ihr hier nachlesen:
ZitatAlles anzeigenHerstellerinformationen im Shop
Laut GPSR müssen folgende Informationen im Produktangebot genannt werden:
- Name des Herstellers (Handelsname oder eingetragene Handelsmarke), Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers
- wenn der Hersteller oder die Herstellerin nicht in der EU ansässig ist: Name, Anschrift und elektronische Adresse des in der EU niedergelassenen verantwortlichen Wirtschaftsakteurs
Muss der Hersteller direkt im Produkttext oder auf der Produktdetailseite genannt werden?Ja, die Herstellerdaten müssen direkt im Angebot genannt werden. Dafür eignen sich sowohl der Produkttext als auch die Produktdetailseite.
Ich verkaufe nur Produkte eines Herstellers. Muss ich trotzdem in jedem Angebot über den Hersteller informieren?Ja, auch in diesem Fall muss in jedem Angebot seperat der Hersteller genannt werden. Die GPSR kennt hier keine Ausnahme.
Müssen Name, Adresse und E-Mail des Herstellers angegeben werden oder genügt ein Kontaktformular?Es dürfen sowohl die E-Mail-Adresse als auch ein Link zu einem Kontaktformular genannt werden.
Muss ein Importeur oder eine verantwortliche Person in der EU genannt werden, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt?Ja, bei Herstellern mit Sitz außerhalb der EU muss eine verantwortliche Person mit Sitz innerhalb der EU genannt werden. Verantwortliche Personen können sein:
- der Einführer,
- der Bevollmächtigte, der vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, die festgelegten Aufgaben im Namen des Herstellers wahrzunehmen oder
- ein in der Europäischen Union niedergelassener Fulfillment-Dienstleister (für von ihm abgefertigte Produkte), sofern kein anderer oben genannter Wirtschaftsakteur in der Europäischen Union niedergelassen ist.
Kann ich mich als Händler selbst als verantwortliche Person benennen, wenn der Hersteller keine hat?Ja, wenn man selbst die Ware aus Drittstaaten importiert, kann man dadurch selbst zur verantwortlichen Person werden.
Welche Angaben muss ich machen, wenn ich den Hersteller nicht nennen will?Die Nennung des Herstellerunternehmens ist Pflicht. Diese Pflicht ist auch nicht neu: Bereits nach dem Produktsicherheitsgesetz ist es zwingend erforderlich, dass der Hersteller auf dem Produkt steht.
Kann ich meinen Importeur als Hersteller angeben, wenn er sein Einverständnis gibt?Wenn er nach den Kriterien der GPSR nicht der Hersteller ist, darf er auch nicht als solcher genannt werden.
Welche Angaben muss ich machen, wenn ich den Hersteller nicht nennen kann?Prüfe zunächst, ob das Produkt überhaupt unter die GPSR fällt. Fällt es unter die GPSR, wird es haarig: Es muss immer ein Hersteller genannt werden. Vermeide es künftig, Produkte ohne Hersteller zu verkaufen. Eine Notlösung kann erst mal sein, sich selbst als Hersteller anzugeben. Allerdings muss man dann auch Herstellerpflichten in puncto Risikobewertung, Produktrückrufen etc. wahrnehmen.
Müssen die Informationspflichten auch in Katalogen erfüllt werden?Ja, sofern die Kataloge eine Bestelloption (beispielsweise Postkarte oder Bestellung per Telefon) beinhalten.
Spezifische Produkttypen
Gilt die Verordnung auch für Kunstgegenstände und Sammlerstücke?Nein, Kunstgegenstände und Sammlerstücke fallen unter die Ausnahme von Antiquitäten.
Was sind Kunstgegenstände?Im Sinne der GPSR sind Kunstgegenstände typischerweise solche Produkte, die primär zu dekorativen oder ästhetischen Zwecken hergestellt werden und keine spezifische Gebrauchsfunktion haben. Beispiele sind Skulpturen, Gemälde, handgefertigte Unikate oder andere Gegenstände mit künstlerischem Wert, die oft in Galerien, Museen oder als Sammlerstücke verkauft werden.
Die GPSR behandelt Kunstgegenstände meist anders als Produkte des täglichen Gebrauchs, da sie häufig nicht denselben Sicherheitsanforderungen unterliegen. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Kunstgegenstände tatsächlich keine Funktionen besitzen, die eine Gefährdung darstellen könnten (z. B. Möbelstücke oder Dekorationsobjekte ohne scharfe Kanten oder giftige Beschichtungen). Wenn ein Kunstgegenstand hingegen einen praktischen Zweck erfüllt oder Risiken für den Nutzer birgt, könnte er unter die GPSR fallen und damit spezifische Sicherheitsanforderungen auslösen.
Was sind Sammlerstücke?Im Sinne der GPSR sind Sammlerstücke Produkte, die primär zum Zweck des Sammelns oder als dekorative Gegenstände erworben werden und nicht für den alltäglichen Gebrauch bestimmt sind. Beispiele für Sammlerstücke können Münzen, Briefmarken, seltene Bücher, Actionfiguren, Vintage-Spielzeug oder Antiquitäten sein.
Für Sammlerstücke gelten häufig andere Anforderungen als für Produkte, die dem täglichen Gebrauch dienen, insbesondere wenn sie klar als nicht für Kinder geeignete Sammlerobjekte deklariert sind. Wenn ein Sammlerstück jedoch potenziell gefährlich sein könnte – beispielsweise durch kleine, ablösbare Teile bei Figuren oder giftige Materialien bei antiken Objekten – könnten dennoch Sicherheitsanforderungen gemäß der GPSR greifen. Entscheidend ist, ob das Produkt im Kontext der GPSR als sicher für den beabsichtigten Zweck und das Zielpublikum gilt.
Was sind Antiquitäten?Antiquitäten sind Gegenstände, die in der Regel mindestens 100 Jahre alt sind und aufgrund ihres Alters, ihrer historischen Bedeutung, ihrer Seltenheit oder ihres kulturellen Wertes gesammelt werden. Sie umfassen häufig Möbel, Kunstwerke, Schmuck, Dekorationsgegenstände und Alltagsgegenstände vergangener Epochen, die heute hauptsächlich zu dekorativen Zwecken oder als Sammlerstücke genutzt werden.
Antiquitäten unterscheiden sich von gewöhnlichen Gebrauchsgegenständen, da sie meist keine praktische Funktion im modernen Alltag erfüllen und oft als historische Artefakte gelten.
Gilt die Verordnung für gebrauchte Produkte?Ja, zumindest sofern vernünftigerweise erwartet werden darf, dass diese noch den aktuellen Sicherheitsstandards entsprechen. Wird in einer Produktbeschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Produkt erst in Stand gesetzt oder repariert werden muss, darf eher nicht davon ausgegangen werden, dass das Produkt den aktuellen Sicherheitsstandards entspricht. Entsprechend fällt es nicht unter die GPSR.
Gilt die GPSR auch für Bücher?Ja, auch Bücher sind nicht von der Verordnung ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um Antiquitäten oder Sammlerstücke.
Was passiert mit Produkten, die bereits vor dem Stichtag auf Marktplätzen gelistet sind?Die Informationspflichten müssen für alle Produkte erfüllt werden, die ab dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden. Ob das Produkt vorher schon gelistet wurde, ist also irrelevant. Es kommt darauf an, wann das konkrete Produkt in Verkehr gebracht wurde.
Beispiel: Ein Tellerservice ist bereits seit etlichen Jahren gelistet. Nach dem 13. Dezember füllt die Händlerin ihr Lager auf und kauft dafür das Tellerservice neu beim Großhändler ein. Auch, wenn das Produkt in dieser Form schon länger verkauft wird, müssen nun die neuen Informationspflichten erfüllt werden.
Support, Bußgelder und rechtliche KonsequenzenWie hoch sind potenzielle Bußgelder bei Nicht-Einhaltung?
Die GPSR verpflichtet die Mitgliedsstaaten, Sanktionsvorschriften zu erlassen. In Deutschland soll dafür das Produktsicherheitsgesetz reformiert werden, wozu derzeit ein Referentenentwurf vorliegt. Dieser stuft die Nichteinhaltung der GPSR-Pflichten als Ordnungswidrigkeit ein, bei der – abhängig vom Schweregrad – Geldbußen von bis zu 100.000 Euro möglich sind.
Kann man abgemahnt werden?Ja, wer die Informationspflichten nicht einhält, muss mit einer Abmahnung durch die Konkurrenz, einen Wettbewerbsverband oder durch eine der Verbraucherzentralen rechnen. Die Abmahngebühren variieren und liegen meist im dreistelligen Bereich.
(Quelle: https://www.onlinehaendler-news.de/recht/rechtsfr…rdnung-gpsr-faq)