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Alt 20.01.2007, 12:27   #1  
comicbaer
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Standard Die Buchpreisbindung - Gesetz oder Lachnummer?

Zitat:
Zitat von underduck

... wer kennt sich eigentlich mit dem aktuellen Stand der Buchpreisbindung genau aus? Was darf man, was darf man nicht?
Das ist eigentlich ganz einfach: alle geschäftsmäßig oder gewerblich tätige Händler müssen beim Verkauf an Endabnehmer die gebundenen Ladenpreise einhalten.

Komplizierter sieht es beim Verkauf von Mängelexemplaren und beim Verkauf über Internetplattformen (eBay und Co.) aus: so handelt bereits jemand geschäftsmäßig, der einmalig viele Bücher oder wenige Titel mehrfach anbietet.

Mängelexemplare (ME) verlangen ein gehöriges Mass an Kontrolle seitens des Buch- oder Comichändlers. Es reicht nicht aus, sich auf den ME-Stempel oder den schwarzen Strich auf dem Buchschnitt zu verlassen. Mängelexemplare müssen Mängel aufweisen (Schäden, Verschmutzungen etc.) Sind die sogenannnten ME aber - bis auf den Stempel oder den Strich auf dem Buchschnitt - mängelfrei, müssen sie zum festgesetzten Ladenpreis verkauft werden.

Natürlich kann man jetzt darüber lamentieren, dass Kaufhäuser Titel großer Taschenbuchverlage gleich kiepenweise als Mängelexemplare verramschen und kein Rechtsanwalt schickt eine Abmahnung, während der kleine eBay-Verkäufer sofort vor den Kadi gezerrt wird.

Aber Recht bleibt Recht - auch wenn es nicht immer gleichmäßig angewendet wird. Und als Händler sollte man sich unbedingt schon im eigenen Interesse daran halten (nicht nur wg. möglicher Abmahnungen), da es im Moment schon genug Diskussionen gibt (seitens der Politik), ob die Buchpreisbindung überhaupt noch von der Buchbranche selbst eingehalten wird und zeitgemäß ist

Mehr Informationen zum Thema findet Ihr hier: www.preisbindungsgesetz.de.

buecherbaer
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Alt 20.01.2007, 22:51   #2  
Racing.Rainer
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Das oben ist die Theorie und jetzt kommt die Praxis

Siehe bei Ebay billigbuch-versand z.B. die Eisenherz Bände für 9,99
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?...m=250073758594

Mittlerweile steht da nicht mehr Menge 27 wie früher sondern die Titel werden jetzt einzeln angeboten. Zur Zeit über 600 Comicangebote aus dem Carlsenverlag als Neuware unter Neupreis als Mängelexemplare im sehr guten Zustand.
Was tut Carlsen dagegen ? Richtig nichts, angeblich können sie nichts dagegen tun, und wenn ich dadurch nichts mehr bei Ebay verkaufen kann dann muss ich als kleiner Händler tätig werden. Mein Carlsenvertreter hat mir als kleinen Händler aber gesagt das ich die Buchpreisbindung umgehe weil ich Coverpreis nehme aber Portofrei versende und das sie noch nichts dagegen tun können aber "dabei" sind.
Ich überlege jetzt nur noch ob ich meine Neuheitenbestellungen bei Carlsen nur drastisch kürze oder sogar komplett auf Carlsenneuheiten verzichte.
Denn dies ist nicht der einzige Tropfen der das große Fass zum überlaufen bringt.
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Alt 21.01.2007, 16:35   #3  
comicbaer
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Ich bin nun seit 20 Jahren im Geschäft (begonnen habe ich als Angestellter). Geändert hat sich aber im deutschen Comic(un)wesen nichts. Früher haben die Comicverlage ihre Überproduktionen als Mängelexemplare rausgeramscht (da mussten Händler teilweise noch den ME-Strich auf dem Buchschnitt selbst anbringen). Mein damaliger Chef hat sich in die Pleite prozessiert (er hat Testkäufe getätigt und ist dann vor Gericht gezogen), weil er sich an die Preisbindung hielt und seine Konkurrenten oftmals nicht. Aber die Verlage hatten schon damals kein Interesse, die schwarzen Schafe auszusondern.

Was bleibt zu tun? Einen Testkauf zu tätigen, schauen, ob es sich tatsächlich, wie beschrieben, um ein Remi-Exemplar handelt und ggf. Verkäufer abmahnen. Oder man wendet sich an den Preisbindungstreuhänder.

Carlsen kann nicht mehr behaupten, sie können nichts mehr dagegen tun. Seit die Buchpreisbindung auf gesetzlichen Füßen steht, muss sich auch der Verlag dranhalten und ggf. Maßnahmen ergreifen, damit die gebundenen Preise eingehalten werden.

Und zum Thema portofreier Versand. Das ist ein weites Feld. Was steht denn in den Carlsen-AGB zu diesem Thema drin?

buecherbaer

P.S.: Toll wäre es, wenn unsere Ausführungen zu diesem Thema als extra Threat angelegt werden könnten. Denn das wird sicher auch andere Händler/Verkäufer interessieren - aber hier unter dem Börsenthema sucht man sowas eher nicht.
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Alt 21.01.2007, 21:53   #4  
underduck
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In Absprache mit Stefan (ComicGuide) habe ich das Thema zur Hamburger Messe aufgeteilt und dann den Titel verändert.

Das Thema Buchpreisbindung scheint für einige Verlage und Händler ein unbekanntes Wort (Gesetz) zu sein. Um einmal den Sinn dieser Buchpreisbindung zu verstehen, muss man sich damit befassen.

Beim Börsenverein des deutschen Buchhandels kann man sich genau informieren.

Zitat:
Buchpreisbindung

Bücher unterliegen im Gegensatz zu anderen Produkten einer Preisbindung. Rechtsgrundlage ist das Buchpreisbindungsgesetz, das Verlage verpflichtet, für ihre Neuerscheinungen verbindliche Ladenpreise festzusetzen. Das hat zur Folge, dass ein Buch überall dasselbe kostet, egal, ob der Kunde in einer kleinen Sortimentsbuchhandlung, einem Buchkaufhaus oder über das Internet einkauft. Diese Ausnahmeregelung hat einen kulturpolitischen Hintergrund: Der Gesetzgeber hat erkannt, dass feste Ladenpreise zum Erhalt einer intakten Buchhandelslandschaft beitragen - und damit dem Leser zugute kommen.

Der Deutsche Bundestag hat am 14. Juni 2002 einstimmig das Gesetz zur Sicherung der Buchpreisbindung beschlossen. Das Buchpreisbindungsgesetz ist am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten.

Zuvor war die Buchpreisbindung in Deutschland auf privatrechtlicher Grundlage geregelt. Durch das neue Preisbindungsgesetz hat die Bundesregierung sichergestellt, dass feste Buchpreise in Deutschland auch innerhalb der Europäischen Union stärker als bisher rechtlich und politisch abgesichert sind. Damit hat sich die gesetzliche Regelung der Buchpreisbindung als neuer EU-Standard durchgesetzt. Mit Ausnahme Großbritanniens und Irlands, die durch den englischsprachigen Weltmarkt nationale Preisbindungen nur schwer einhalten können, sowie Finnlands haben inzwischen alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Gesetze zur Buchpreisbindung eingeführt oder bereiten sie vor.
Zitat:
Preisbindung

Das Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrbG) verpflichtet Verlage zur Preisfestsetzung, belässt ihnen bei der Preisgestaltung aber genügend Flexibilität. So können Verlage Sonderpreise wie Subskriptions-, Mengen- oder Serienpreise festlegen; erscheint ein Titel in unterschiedlichen Ausgaben, z.B. als Hardcover und als Taschenbuch, dürfen die Preise variieren. Wenn der Absatz eines Buches nicht so gut läuft wie erwartet, haben Verlage die Möglichkeit, den Ladenpreis zu reduzieren. Bücher können sogar ganz aus der Preisbindung herausgenommen werden ( „Modernes Antiquariat“). Dies darf grundsätzlich allerdings nicht vor Ablauf von 18 Monaten nach erstmaligem Erscheinen des Titels geschehen. Verlage müssen die preisbindungsfreien Titel als „unverbindlich“ kennzeichnen, damit der Händler weiss, dass er den Preis frei kalkulieren kann. Denn das ist bei preisgebundenen Verlagserzeugnissen nicht gestattet: Hier darf der Händler den Ladenpreis weder reduzieren noch erhöhen. Verstösse gegen das BuchPrbG sind keine Kavaliersdelikte: Händler, die Bücher unter Preis verkaufen, müssen mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen sowie ggf. mit einer Liefersperre rechnen. Dies Preisbindung gilt auch für Verlage, die Bücher im Direktgeschäft an Endkunden verkaufen.

Die Rechtsabteilung des Börsenvereins berät Mitglieder sowie im Einzelfall Nichtmitglieder in preisbindungsrechtlichen Fragen. Nach §§ 13 UWG, 9 BuchPrbG ist der Börsenverein befugt, Unterlassungsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen.
Zitat:
Buchpreisbindung: Änderungen treten in Kraft

19.07.2006

Das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes tritt am 20. Juli 2006 in Kraft. Auslöser des Gesetzesänderungsverfahrens war der Wunsch verschiedener Bundesländer, dass Schulen auch in Ländern ohne Lernmittelfreiheit Nachlässe bei Sammelbestellungen von Schulbüchern erhalten sollten. Auf Anregung des Börsenvereins wurden zudem drei Änderungen im Gesetzestext aufgenommen, die Regelungslücken der bisherigen Fassung schließen sowie inhaltliche Ergänzungen und sprachliche Klarstellungen vornehmen.

Ausführliche Informationen über die Änderungen erhalten Sie hier.
Gesetz im Wortlaut folgen im nächsten Beitrag
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Alt 21.01.2007, 21:57   #5  
underduck
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Gesetz über die Preisbindung für Bücher (BuchPrG), Fassung vom 14. Juli 2006
Zitat:
Preisbindungsgesetz Deutschland
Gesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz - BuchPrG) in der Fassung vom 14. Juli 2006


§ 1 Zweck des Gesetzes

Das Gesetz dient dem Schutz des Kulturgutes Buch. Die Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer sichert den Erhalt eines breiten Buchangebots. Das Gesetz gewährleistet zugleich, dass dieses Angebot für eine breite Öffentlichkeit zugänglich ist, indem es die Existenz einer großen Zahl von Verkaufsstellen fördert.


§ 2 Anwendungsbereich

(1) Bücher im Sinne dieses Gesetzes sind auch
1. Musiknoten,
2. kartographische Produkte,
3. Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind sowie
4. kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet.
(2) Fremdsprachige Bücher fallen nur dann unter dieses Gesetz, wenn sie überwiegend für den Absatz in Deutschland bestimmt sind.
(3) Letztabnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Bücher zu anderen Zwecken als dem Weiterverkauf erwirbt.


§ 3 Preisbindung

Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher.


§ 4 Grenzüberschreitende Verkäufe

(1) Die Preisbindung gilt nicht für grenzüberschreitende Verkäufe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes.
(2) Der nach § 5 festgesetzte Endpreis ist auf grenzüberschreitende Verkäufe von Büchern innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes anzuwenden, wenn sich aus objektiven Umständen ergibt, daß die betreffenden Bücher allein zum Zwecke ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind, um dieses Gesetz zu umgehen.


§ 5 Preisfestsetzung

(1) Wer Bücher verlegt oder importiert, ist verpflichtet, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für Änderungen des Endpreises.

(2) Wer Bücher importiert, darf zur Festsetzung des Endpreises den vom Verleger des Verlagsstaates für Deutschland empfohlenen Letztabnehmerpreis einschließlich der in Deutschland jeweils geltenden Mehrwertsteuer nicht unterschreiten. Hat der Verleger keinen Preis für Deutschland empfohlen, so darf der Importeur zur Festsetzung des Endpreises den für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Nettopreis des Verlegers für Endabnehmer zuzüglich der in Deutschland jeweils geltenden Mehrwertsteuer nicht unterschreiten.
(3) Wer als Importeur Bücher in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einem von den üblichen Einkaufspreisen im Einkaufsstaat abweichenden niedrigeren Einkaufspreis kauft, kann den gemäß Absatz 2 festzulegenden Endpreis in dem Verhältnis herabsetzen, wie es dem Verhältnis des erzielten Handelsvorteils zu den üblichen Einkaufspreisen im Einkaufsstaat entspricht; dabei gelten branchentypische Mengennachlässe und entsprechende Verkaufskonditionen als Bestandteile der üblichen Einkaufspreise.

(4) Verleger oder Importeure können folgende Endpreise festsetzen:
1. Serienpreise,
2. Mengenpreise,
3. Subskriptionspreise,
4. Sonderpreise für Institutionen, die bei der Herausgabe einzelner bestimmter Verlagswerke vertraglich in einer für das Zustandekommen des Werkes ausschlaggebenden Weise mitgewirkt haben,
5. Sonderpreise für Abonnenten einer Zeitschrift beim Bezug eines Buches, das die Redaktion dieser Zeitschrift verfasst oder herausgegeben hat und
6. Teilzahlungszuschläge.

(5) Die Festsetzung unterschiedlicher Endpreise für einen bestimmten Titel durch einen Verleger oder Importeur oder deren Lizenznehmer ist zulässig, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist.


§ 6 Vertrieb

(1) Verlage müssen bei der Festsetzung ihrer Verkaufspreise und sonstigen Verkaufskonditionen gegenüber Händlern den von kleineren Buchhandlungen erbrachten Beitrag zur flächendeckenden Versorgung mit Büchern sowie ihren buchhändlerischen Service angemessen berücksichtigen. Sie dürfen ihre Rabatte nicht allein an dem mit einem Händler erzielten Umsatz ausrichten.

(2) Verlage dürfen branchenfremde Händler nicht zu niedrigeren Preisen oder günstigeren Konditionen beliefern als den Buchhandel.

(3) Verlage dürfen für Zwischenbuchhändler keine höheren Preise oder schlechteren Konditionen festsetzen als für Letztverkäufer, die sie direkt beliefern.
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Alt 21.01.2007, 22:02   #6  
Racing.Rainer
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...und wenn man selbst irgendjemand abmahnt muss man sich immer auf eine revange gefasst machen und seine Angebote 100%tig wasserdicht haben, aber wer hat das schon ? z.B. Paninipreiserhöhung damals von 7,64 Euro auf 7,65

Man sollte jedenfalls unterscheiden ob ein Händler mit 20% Rabatt auf Neuware wirbt oder bei einen Neupreis von 101,50 Euro mal auf 100,- abrundet. Laut Gesetzt ist beides verboten, aber bestraft wird derjenige der auf 100,- abgerundet hat, weil man hier einen Testkäufer geschickt hat. Übrigens wundert es mich immer wieder wieviel Komplettsätze vom gallischen Helden über Ebay geramscht werden.

Geändert von Racing.Rainer (21.01.2007 um 22:09 Uhr)
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Alt 21.01.2007, 22:10   #7  
underduck
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Hallo Rainer! Bitte laß mich mal den kompletten Text hier ablichten. Danach ist das Thema frei für eigene Beiträge.
Zitat:

§ 7
Ausnahmen
(1) § 3 gilt nicht beim Verkauf von Büchern:

1. an Verleger oder Importeure von Büchern, Buchhändler oder deren Angestellte und feste Mitarbeiter für deren Eigenbedarf,

2. an Autoren selbständiger Publikationen eines Verlages für deren Eigenbedarf,

3. an Lehrer zum Zwecke der Prüfung einer Verwendung im Unterricht,

4. die auf Grund einer Beschädigung oder eines sonstigen Fehlers als Mängelexemplare gekennzeichnet sind;

5. im Rahmen eines auf einen Zeitraum von 30 Tagen begrenzten Räumungsverkaufs anlässlich der endgültigen Schließung einer Buchhandlung, sofern die Bücher aus den gewöhnlichen Beständen des schließenden Unternehmens stammen und den Lieferanten zuvor mit angemessener Frist zur Rücknahme angeboten wurden.

(2) Beim Verkauf von Büchern können wissenschaftlichen Bibliotheken, die jedem auf ihrem Gebiet wissenschaftlich Arbeitenden zugänglich sind, bis zu 5 Prozent, jedermann zugänglichen kommunalen Büchereien, Landesbüchereien und Schülerbüchereien sowie konfessionellen Bereichen und Truppenbüchereien der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes bis zu 10 Prozent Nachlaß gewährt werden.

(3) Bei Sammelbestellungen von Büchern für den Schulunterricht, die zu Eigentum der öffentlichen Hand, eines Beliehenen oder allgemein bildender Privatschulen, die den Status staatlicher Ersatzschulen besitzen, angeschafft werden, gewähren die Verkäufer folgende Nachlässe:

1. bei einem Auftrag im Gesamtwert bis zu 25.000 Euro für Titel mit
mehr als 10 Stück 8 Prozent Nachlass
mehr als 25 Stück 10 Prozent Nachlass
mehr als 100 Stück 12 Prozent Nachlass
mehr als 500 Stück 13 Prozent Nachlass

2. bei einem Auftrag im Gesamtwert von mehr als
25.000 Euro 13 Prozent Nachlass
38.000 Euro 14 Prozent Nachlass
50.000 Euro 15 Prozent Nachlass
Soweit Schulbücher von den Schulen im Rahmen eigener Budgets angeschafft werden, ist stattdessen ein genereller Nachlass von 12 Prozent für alle Sammelbestellungen zu gewähren.

(4) Der Letztverkäufer verletzt seine Pflicht nach § 3 nicht, wenn er anlässlich des Verkaufs eines Buches

1. Waren von geringem Wert oder Waren, die im Hinblick auf den Wert des gekauften Buches wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen, abgibt,

2. geringwertige Kosten der Letztabnehmer für den Besuch der Verkaufsstelle übernimmt,

3. Versand- oder besondere Beschaffungskosten übernimmt oder

4. andere handelsübliche Nebenleistungen erbringt.
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Alt 21.01.2007, 22:15   #8  
underduck
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Weiterhin heißt es da:
Zitat:
§ 8 Dauer der Preisbindung

(1) Verleger und Importeure sind berechtigt, durch Veröffentlichung in geeigneter Weise die Preisbindung für Buchausgaben aufzuheben, deren erstes Erscheinen länger als achtzehn Monate zurück liegt.

(2) Bei Büchern, die in einem Abstand von weniger als achtzehn Monaten wiederkehrend erscheinen oder deren Inhalt mit dem Erreichen eines bestimmten Datums oder Ereignisses erheblich an Wert verlieren, ist eine Beendigung der Preisbindung durch den Verleger oder Importeur ohne Beachtung der Frist gemäß Absatz 1 nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums seit Erscheinen möglich.


§ 9 Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche

(1) Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.

(2) Der Anspruch auf Unterlassung kann nur geltend gemacht werden

1. von Gewerbetreibenden, die Bücher vertreiben,
2. von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrnehmen, und die Handlung geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen,
3. von einem Rechtsanwalt, der von Verlegern, Importeuren oder Unternehmen, die Verkäufe an Letztabnehmer tätigen, gemeinsam als Treuhänder damit beauftragt worden ist, ihre Preisbindung zu betreuen (Preisbindungstreuhänder),
4. von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind.
Die Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 4 können den Anspruch auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Letztabnehmer berührt werden.
(3) Für das Verfahren gelten bei den Anspruchsberechtigten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und bei Einrichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 die Vorschriften des Unterlassungsklagegesetzes.


§ 10 Bucheinsicht

(1) Sofern der begründete Verdacht vorliegt, dass ein Unternehmen gegen § 3 verstoßen hat, kann ein Gewerbetreibender, der ebenfalls Bücher vertreibt, verlangen, dass dieses Unternehmen einem von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der wirtschafts- oder steuerberatenden Berufe Einblick in seine Bücher und Geschäftsunterlagen gewährt. Der Bericht des Buchprüfers darf sich ausschließlich auf die ihm bekannt gewordenen Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes beziehen.

(2) Liegt eine Zuwiderhandlung vor, kann der Gewerbetreibende von dem zuwiderhandelnden Unternehmen die Erstattung der notwendigen Kosten der Buchprüfung verlangen.


§ 11 Übergangsvorschrift
Von Verlegern oder Importeuren vertraglich festgesetzte Endpreise für Bücher, die zum 1. Oktober 2002 in Verkehr gebracht waren, gelten als Preise im Sinne von § 5 Abs. 1.
Quelle: http://www.boersenverein.de/de/117334

Das war es erstmal! Das Thema ist eröffnet!

Geändert von underduck (21.01.2007 um 22:21 Uhr)
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Alt 21.01.2007, 23:29   #9  
mschweiz
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Man beachte insbesondere auch § 8 über die Dauer der Preisbindung
mschweiz ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 21.01.2007, 23:42   #10  
Racing.Rainer
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Man beachte § 7 (4) 2 und 3

Demnach sollte es auf Comicbörsen möglich sein bei Neuware von 51,50 auf 50,- Euro abzurunden, und auch wenn ein Kunde 50 Kilometer zu meinem Laden fährt darf ich Ihm einen Rabatt in Höhe seiner Fahrtkosten gewähren.
Racing.Rainer ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 22.01.2007, 00:04   #11  
underduck
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Hier ist noch etwas wichtiges!

Zitat:
Merkblatt zur Reform des Preisbindungsgesetzes
Eine Information der Rechtsabteilung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e.V.
Stand: Juli 2006

Am 20. Juli 2006 ist das Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes in Kraft getreten (BGBl. I 2006, Nr.33, S.1530). Es handelt sich um die erste Novellierung des zum 01.10.2002 in Kraft getretenen Buchpreisbindungsgesetzes. Auslöser des Gesetzesänderungsverfahrens war der Wunsch verschiedener Bundesländer, dass Schulen auch in Ländern ohne Lernmittelfreiheit Nachlässe bei Sammelbestellungen von Schulbüchern erhalten sollten. Auf Anregung des Börsenvereins sind daneben drei Änderungen am Gesetzestext erfolgt, um Regelungslücken der bisherigen Fassung zu schließen sowie inhaltliche Ergänzungen und sprachliche Klarstellungen vorzunehmen. Im Einzelnen:

I. Änderung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG (Mängelexemplare)


Diese Vorschrift regelt, dass beim Verkauf von Mängelexemplaren an Letztabnehmer keine Bindung an den seitens des Verlages festgesetzten Ladenpreis besteht. Die Bestimmung hat nun folgenden Wortlaut:

======================================================= ======
§ 3 gilt nicht beim Verkauf von Büchern, [...]
4. als Mängelexemplare, die verschmutzt oder beschädigt sind oder einen sonstigen Fehler aufweisen die
auf Grund einer Beschädigung oder eines sonstigen Fehlers als Mängelexemplare gekennzeichnet sind.

======================================================= ======

Die Ersetzung des bisherigen Wortlauts durch die neue Formulierung ändert zunächst nichts an der Definition eines Mängelexemplars. Mängelexemplare sind Bücher, die äußerlich erkennbare Schäden oder Fehler aufweisen und deshalb nicht mehr zum regulären Preis verkauft werden können. So heißt es auch in der Gesetzesbegründung, dass ein Buch »wie bisher« nur dann als mangelhaft im Sinne der Vorschrift anzusehen sei, »wenn es eine Beeinträchtigung aufweist, die geeignet ist, Letztabnehmer von einem Kauf zum festgesetzten Endpreis abzuhalten«. Die Neufassung stellt nunmehr darüber hinaus eindeutig klar, dass Mängelexemplare deutlich als solche zu kennzeichnen sind. Beide Voraussetzungen – die Fehlerhaftigkeit des Buches und seine ausdrückliche Kennzeichnung als Mängelexemplar – sind unverzichtbar und ergänzen einander. Allein die Kennzeichnung eines Exemplars als Mängelexemplar begründet nach dem eindeutigen Wortlaut noch keine Mangelhaftigkeit. Auf diese Weise trägt die »Regelung ... dazu bei, einen missbräuchlich rabattierten Verkauf einwandfreier Ware als Mängelexemplare zu verhindern« (so die Gesetzesbegründung).

Fehler sind äußerlich erkennbare Mängel, die entweder bereits ab der Produktion eines Buches vorliegen (fehlende oder verheftete Bögen, verdruckte oder versehentlich unbedruckt gebliebene Seiten u.ä.) oder die später am Lager oder beim Transport zum Händler oder zum Endkunden in Form einer Verschmutzung oder als Beschädigung auftreten oder hinzukommen.

Fehlerhafte Buchexemplare müssen »als Mängelexemplare gekennzeichnet« sein. Dies hat ausdrücklich zu geschehen, und zwar in der Regel durch einen Stempelaufdruck »preisreduziertes Mängelexemplar« oder »Mängelexemplar«. Bei Taschenbüchern genügt ggf. auch der Aufdruck des (deutlich sichtbaren) Buchstabens »M« an der Unterschnittkante des Buches. Der Stempelaufdruck allein begründet nicht die Mangelhaftigkeit. Dies gilt umso mehr, wenn eingeschweißte Exemplare entsprechend gekennzeichnet werden. Der Verkauf entsprechend gekennzeichneter, aber verlagsneuer und fehlerfreier Buchexemplare (»gemängelte« Exemplare oder unechte Mängelexemplare) an Letztabnehmer unter dem gebundenen Ladenpreis verstößt sowohl gegen die Buchpreisbindung als auch gegen das Wettbewerbsrecht und die Wettbewerbsregeln des Börsenvereins.
Näheres hierzu kann dem von der Rechtsabteilung des Börsenvereins erstellten Merkblatt »Mängelexemplare « entnommen werden.
Quelle: http://www.boersenverein.de/de/69181...=&dl_id=117323

Geändert von underduck (30.01.2007 um 18:23 Uhr)
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Alt 22.01.2007, 00:06   #12  
Hinnerk
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§ 7 (2) finde ich am seltsamsten:

Wissenschaftliche Bibliotheken kriegen 5% Rabatt. Kirchen und Bundeswehr 10% ?
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Alt 22.01.2007, 00:12   #13  
underduck
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und weiter geht es ...

Zitat:
II. Einfügung des § 7 Abs. 1 Nr. 5 BuchPrG (Räumungsverkauf)

Die neue Bestimmung knüpft an die bis 2002 geltende Regelung des preisfreien Räumungsverkaufs an. Sie gestattet es dem Buchhändler, unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausverkauf von preisgebundenen Büchern unter dem jeweils festgesetzten Ladenpreis vorzunehmen:

======================================================= ===
§ 3 gilt nicht beim Verkauf von Büchern [...]

5. im Rahmen eines auf einen Zeitraum von 30 Tagen begrenzten Räumungsverkaufs anlässlich der endgültigen Schließung einer Buchhandlung, sofern die Bücher aus den gewöhnlichen Beständen des schließenden Unternehmens stammen und den Lieferanten zuvor mit angemessener Frist zur Rücknahme angeboten wurden.
======================================================= ===

Mit der Regelung hat der Gesetzgeber ein Versäumnis korrigiert, das ihm bei der Verabschiedung des Buchpreisbindungsgesetzes im September 2002 unterlaufen war. In Verkennung der Branchenpraxis hatte man damals gemeint, eine vertragliche Lösung – die Möglichkeit einer Remission aller in den letzten 12 Monaten vor Schließung einer Buchhandlung bezogenen Bücher an den jeweiligen Lieferanten – reiche aus, um das Problem der Geschäftsschließung von Buchhandlungen zu bewältigen. Tatsächlich zeigte sich jedoch, dass es Buchhandlungen häufig nicht möglich war, ihr Warenlager vor der Schließung zu regulären Preisen zu bereinigen. Für Verlage war die Rücknahme von Büchern aus dem betreffenden Anlass teilweise wirtschaftlich nicht zumutbar, teilweise weigerten Verlage sich generell, Remissionen aus diesem Anlass zu akzeptieren.

Die Befristung eines zulässigen Ausverkaufs auf »einen Zeitraum von 30 Tagen« soll verhindern, dass ein Unterpreisverkauf von Büchern ausufert und dadurch den Erhalt der Buchpreisbindung gefährdet.

Ein preisbindungsrechtlich zulässiger Räumungsverkauf setzt die endgültige Geschäftsaufgabe einer Buchhandlung voraus. Nicht gestattet ist ein Unterpreisverkauf hingegen im Fall der Übernahme einer Buchhandlung oder von deren Bestände durch ein anderes Unternehmen.

Unter Ladenpreis ausverkauft werden dürfen nur Bücher »aus den gewöhnlichen Beständen des schließenden Unternehmens«. Zu diesen – preisbindungsrechtlich privilegierten – Beständen gehören nicht Bücher, die während des Räumungsverkaufs nachgeordert worden sind (»Nachschieben von Ware«) oder die bereits vor Beginn des Ausverkaufs mit einer entsprechenden Verkaufsabsicht zur Vergrößerung des Lagers bestellt worden waren. Letztgenannte Bücher dürfen nur zum gebundenen Ladenpreis verkauft werden.

Jedem Unterpreisverkauf muss ein vorheriges Angebot an den jeweiligen Lieferanten (insbesondere Verlag oder Barsortiment) zur Rücknahme der Bücher vorausgehen. Das Angebot hat in branchenüblicher Weise zu erfolgen, also durch individuelle Benachrichtigung der Lieferanten oder durch Anzeige im Börsenblatt. Es bedarf einer angemessenen Frist, die mindestens vier Wochen betragen sollte.
Quelle: http://www.boersenverein.de/de/69181...=&dl_id=117323
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Alt 22.01.2007, 00:21   #14  
underduck
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und weiter geht es ...

Zitat:
III. Änderung des § 7 Absatz 3 Satz 1 BuchPrG (Schulbuchnachlässe)

Eine Änderung erfährt auch § 7 Abs. 3 S. 1 BuchPrG, der die Gewährung von Nachlässen beim Schulbuchkauf regelt. Er lautet nun:

======================================================= ===
Bei Sammelbestellungen von Büchern für den Schulunterricht, die überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert werden zu Eigentum der öffentlichen Hand, eines Beliehenen oder allgemein bildender Privatschulen, die den Status staatlicher Ersatzschulen besitzen, angeschafft werden, gewähren die Verkäufer folgende Nachlässe:

bei einem Auftrag im Gesamtwert bis zu 25.000 Euro für Titel mit
mehr als 10 Stück 8 Prozent Nachlass
mehr als 25 Stück 10 Prozent Nachlass
mehr als 100 Stück 12 Prozent Nachlass
mehr als 500 Stück 13 Prozent Nachlass

bei einem Auftrag im Gesamtwert von mehr als
25 000 Euro 13 Prozent Nachlass
38 000 Euro 14 Prozent Nachlass
50 000 Euro 15 Prozent nachlass

Soweit Schulbücher von den Schulen im Rahmen eigener Budgets angeschafft werden, ist stattdessen ein genereller Nachlass von 12 Prozent für alle Sammelbestellungen zu gewähren.
======================================================= ===

Hintergrund für die Gesetzesänderung war die Abschaffung der Lernmittelfreiheit in Ländern wie Bayern, Niedersachsen oder Hamburg. Ohne eine Änderung des § 7 Abs. 3 BuchPrG hätten in diesen Ländern - mangels überwiegender Finanzierung durch die öffentliche Hand – schon im Schulbuchgeschäft 2006/2007 keine Nachlässe mehr gewährt werden dürfen.

Zentrales Kriterium für die Nachlassgewährung ist nun die Anschaffung zu Eigentum der öffentlichen Hand oder eines anderen Berechtigten. Als solcher werden der sog. Beliehene und allgemein bildende Privatschulen genannt, die den Status staatlicher Ersatzschulen besitzen.

Durch das neue Kriterium der »Anschaffung zu Eigentum der öffentlichen Hand« ist für diese Alternative des § 7 Abs. 3 S. 1 BuchPrG zwingend erforderlich, dass der Eigentumserwerb unmittelbar seitens der öffentlichen Hand erfolgt. Das bedeutet, dass die Bücher dem jeweiligen Schulträger (bzw. der selbständigen Schule) übereignet werden müssen. Ein Nachlass darf nach dem Gesetzeswortlaut nicht gewährt werden, wenn ein Förderverein Schulbücher kauft, ihm die Bücher von der Buchhandlung übereignet werden und er sie anschließend der Schule schenkt. Denn in diesem Fall erfolgt rechtlich gesehen zunächst ein Eigentumserwerb auf Seiten des Fördervereins, so dass gerade keine »Anschaffung zu Eigentum der öffentlichen Hand« vorliegt. Möglich ist aber, dass der Förderverein dem Schulträger (bzw. der selbständigen Schule) die für die Anschaffung erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stellt und dieser damit die
Bücher zu Eigentum der Schule anschafft.

Unter einem Beliehenen versteht man eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die im eigenen Namen hoheitliche Aufgaben wahrnimmt (wie z.B. die Ingenieure des Technischen Überwachungsvereins TÜV oder Notare). Politischer Hintergrund der Aufnahme des Beliehenen in den Kreis der Berechtigten ist die Neuordnung des Hamburger Schulbuchgeschäfts, wo nach der Abschaffung der Lernmittelfreiheit künftig private Unternehmen Bücher und andere Lernmittel an die Schüler vermieten können sollen, ohne dass dies zum Verlust der Nachlässe führt. Allerdings sind die Schulbuchvermieter in Hamburg gerade keine »Beliehenen« im oben verstandenen Sinne. Denn an der Verleihung hoheitlicher Befugnisse an die Schulbuchvermieter fehlt es. Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es daher keinen Anwendungsbereich für diesen
Teil der Norm.

Allgemein bildende Privatschulen, die den Status staatlicher Ersatzschulen besitzen, sind insbesondere die Schulen in konfessioneller Trägerschaft. Sie waren auch bisher nachlassberechtigt. Neben diesen Schulen in konfessioneller Trägerschaft sind nun auch sonstige Privatschulen nachlassbegünstigt, dies jedoch nur, sofern auch sie »allgemein bildend« sind. Damit sind private Berufsbildungs- oder Fortbildungsanbieter von der Nachlassberechtigung ausgeschlossen. Im Ergebnis ist der Kreis der nachlassberechtigten privaten Schulen durch die Gesetzesänderung nur unwesentlich größer geworden.

Hinsichtlich der sonstigen Voraussetzungen für den Erhalt eines Schulbuchnachlasses, namentlich des Erfordernisses einer »Sammelbestellung« und desjenigen der Anschaffung von »Büchern für den Schulunterricht « ergeben sich keine Neuerungen. Dasselbe gilt für die Abgrenzung des Staffelnachlasses gegenüber dem Einheitsnachlass von 12 Prozent bei Bestellungen eigenbudgetierter Schulen.
Quelle: http://www.boersenverein.de/de/69181...=&dl_id=117323

Geändert von underduck (30.01.2007 um 18:21 Uhr)
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Alt 22.01.2007, 00:30   #15  
underduck
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und weiter geht es ...

Zitat:
IV. Änderung des § 8 Abs. 1 BuchPrG (Dauer der Preisbindung)

Diese Bestimmung über die Dauer der Preisbindung bedurfte einer sprachlichen Klarstellung des vom Gesetzgeber Gemeinten. Sie lautet nunmehr:

======================================================= ===
Verleger und Importeure sind berechtigt, durch Veröffentlichung in geeigneter Weise die Preisbindung für Bücher zu beenden, die zu einer vor mindestens achtzehn Monaten hergestellten Druckauflage gehören Buchausgaben aufzuheben, deren erstes Erscheinen länger als achtzehn Monate zurück liegt.
======================================================= ===

Die bisherige Formulierung hatte in der buchhändlerischen Praxis bisweilen für Verwirrung gesorgt. Das Abheben auf den Zeitpunkt der Herstellung einer Druckauflage hätte bei wörtlicher Auslegung bedeutet, dass bei unveränderten Nachdrucken oder Neuauflagen zwei von Inhalt und Ausstattung her identische Buchausgaben zu unterschiedlichen Preisen gleichzeitig auf dem Markt sein könnten: die neuere zum gebundenen Ladenpreis, die ältere – in Folge einer Aufhebung der Preisbindung nach Ablauf der Frist von 18 Monaten – zu einem von jedem Händler jeweils frei kalkulierten Preis. Ein solches Ergebnis war aber vom Gesetzgeber nicht gewollt. Die Vorschrift wurde daher bereits entsprechend der neuen Formulierung ausgelegt. Die Gesetzeskorrektur hat nun die erforderliche Klarheit geschaffen. Danach darf eine Preisaufhebung lediglich für Buchausgaben erfolgen, die vor länger als 18 Monaten erstmals erschienen sind. Für unveränderte Neuauflagen beginnt die Frist somit nicht erneut zu laufen. Anders als die Begriffe »Nachdrucke« und »Neuauflagen« beinhaltet der Begriff »Buchausgaben« in jedem Fall unterschiedliche äußere Anmutungen, und zwar unabhängig davon, ob die verschiedenen Ausgaben inhaltsgleich sind (z. B. als unveränderter Nachdruck) oder nicht (z.B. als veränderte Neuauflage).

Die Aufhebung der Preisbindung durch »Veröffentlichung in geeigneter Weise« geschieht, wie seit jeher, im Regelfall durch Schaltung einer Preisaufhebungsanzeige in den Gelben Beilagen des Börsenblatts. Dabei ist vom inserierenden Verlag zu Gunsten des Handels eine Vorlauffrist von 14 Tagen einzuhalten (siehe die Verkehrsordnung für den Buchhandel).


Börsenverein des Deutschen Buchhandels, Rechtsabteilung
Großer Hirschgraben 17-21, 60311 Frankfurt
Tel.: 0 69 / 13 06 - 3 14
E-Mail: rechtsabteilung@boev.de
www.boersenverein.de
Quelle: http://www.boersenverein.de/de/69181...=&dl_id=117323

Geändert von underduck (30.01.2007 um 18:19 Uhr)
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Alt 30.01.2007, 12:55   #16  
Aaricia
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Mal schauen, ob ich das richtig verstanden habe...


Jeder, der Buecher/Comics-Neuware unter dem angegebenen Preis verkauft, verstoesst gegen das Preisbindungsgesetzt?

Da es keine Zeitbegrenzung gibt, gilt dies also auch fuer "aeltere" Neuware.

Aktuelles Beispiel:
Der Hugendubel in Ffm hat wohl ein, zwei alte Kisten Carl Barks Library ausgegraben. Die Hefte stehen alle mit nem aufgeklebten Preisschild 16,80DM dort. Er muss die nun auch fuer 8,60Euronen aktuellen Preis verkaufen, obwohl sie ja sicherlich schon ein wenig aelter sind *g
Er koennte sie hoechstens als Maengelexemplar auszeichnen, wobei es da auch einen Grund fuer geben muss.

So macht sich also eigentlich jeder bei Auktionsplattformen oder anderen Internetplattformen strafbar, wenn er ein "Neu" im Titel hat?

Geändert von Aaricia (30.01.2007 um 14:38 Uhr)
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Alt 30.01.2007, 13:39   #17  
mschweiz
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Ja, und nach m einem Verständnis darf nur der Verlag die Preisbindung aufheben, von den zeitlich befristeten Räumungsverkäufen bei endgültiger Geschäftsausgabe einmal abgesehen.

Was passiert, wenn der Verlag nicht mehr liefern kann und die Preisbindung aber nicht aufhebt (weil er z.B. plant, *bald* eine Neuauflage herauszubringen). Ist bei den ausverkauften Don Rosa Bänden eigentlich die Preisbindung aufgehoben worden

Oder fallen Comics als "neunte Kunst" vielleicht letztendlich überhaupt nicht unter die Preisbindung von Büchern

Was ist mit den "Heftchen" ("Kioskausgaben"), die müssten doch ähnlich behandelt werden wie z.B. Zeitungen. Gibt es auch für Zeitungen eine Preisbindung - sicher keine 18 Monate lang
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Alt 30.01.2007, 13:42   #18  
Hinnerk
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Zitat:
Zitat von mschweiz
J Gibt es auch für Zeitungen eine Preisbindung - sicher keine 18 Monate lang
Selbstverständlich gibt es sie. Zeitungen verschwinden vom Kiosk und erscheinen Jahre später mit deutlich "hochgebundenen" Preisen wieder auf dem Markt.
Hinnerk ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 30.01.2007, 14:11   #19  
Ernst des Lebens
leider schon von uns gegangen
 
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Auch, wenn im Titel das Wörtchen "Lachnummer" erwähnt wird, sollten wir den €rn$t der Sache hier nicht verdrängen!

Wer kennt sich wirklich mit der Buchpreisbindung aus und kann hier richtige Antworten geben?

Auch, wenn das Thema recht unbequem für die betreffenden Verlage und den Handel zu sein scheint!

Der €rn$t
Ernst des Lebens ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 30.01.2007, 18:10   #20  
Mick Baxter
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Das ist doch kein korrekter Satz:
Zitat:
Verleger und Importeure sind berechtigt, durch Veröffentlichung in geeigneter Weise die Preisbindung für Bücher zu beenden, die zu einer vor mindestens achtzehn Monaten hergestellten Druckauflage gehören Buchausgaben aufzuheben, deren erstes Erscheinen länger als achtzehn Monate zurück liegt.
Steht das wirklich so im Gesetz?
Mick Baxter ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 30.01.2007, 18:23   #21  
Scheuch
bemüht sich stets
 
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schau hier nach: www.preisbindungsgesetz.de


§ 8 Dauer der Preisbindung
(1) Verleger und Importeure sind berechtigt, durch Veröffentlichung in geeigneter Weise die Preisbindung für Buchausgaben aufzuheben, deren erstes Erscheinen länger als achtzehn Monate zurück liegt.

(2) Bei Büchern, die in einem Abstand von weniger als achtzehn Monaten wiederkehrend erscheinen oder deren Inhalt mit dem Erreichen eines bestimmten Datums oder Ereignisses erheblich an Wert verlieren, ist eine Beendigung der Preisbindung durch den Verleger oder Importeur ohne Beachtung der Frist gemäß Absatz 1 nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums seit Erscheinen möglich.


-SCHEUCH-
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Alt 30.01.2007, 18:27   #22  
underduck
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Danke für den Hinweis, Mick! War wohl mein Fehler! Ich hatte den im Text durchgestrichenen Alt-Text noch nicht markiert.


... in 3 geänderten Bereichen wurden die Streichung jetzt auch im Zitat nachgereicht.

Zitat:
§ 3 gilt nicht beim Verkauf von Büchern, [...]
4. als Mängelexemplare, die verschmutzt oder beschädigt sind oder einen sonstigen Fehler aufweisen die
auf Grund einer Beschädigung oder eines sonstigen Fehlers als Mängelexemplare gekennzeichnet sind.
Gilt die Kennzeichnungspflicht jetzt grundsätzlich oder nur für Beschädigungen und sonstige Fehler?

Logisch wäre, daß alle Artikel, die aus der Preisbindung genommen werden, eine klare Kennzeichnung tragen sollten! (z.B. Remi-Strich, Lochung oder Stempel)
Ist das so?
Ja oder nein?
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Alt 30.01.2007, 23:37   #23  
moneybin
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Hallöchen !

Die Buchpreisbildung gilt übrigens nicht nur für gewerbsmäßige Händler, sondern für Privatpersonen gleichermaßen...

Buchpreisbindung und Internet-Auktion
OLG Frankfurt am Main v. 15.06.2004 - 11 U (Kart) 18/04
Auch ein Privatmann, der mit einer gewissen Regelmäßigkeit neue Bücher im Internet-Auktionshandel anbietet, muss die Vorschriften des Buchpreisbindungsgesetzes einhalten.


Muß jetzt jeder private Anbieter wie Tibor oder Akim durch den Dschungel sämtlicher Gesetze und Ausführungsbestimmungen ?
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Alt 31.01.2007, 03:50   #24  
Mick Baxter
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Ist aber nicht ein Buch, das ein Privatmann kauft und dann wiederverkauft automatisch secondhand und damit von der Buchpreisbindung ausgenommen? Ein Privatmann kann ja gar kein neues Buch unter dem festgeschriebenen Preis einkaufen, solange kein gewerblicher Verkäufer das Gesetz umgeht (und wenn, wäre er kein Privatverkäufer mehr, sondern ein Hehler)
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Alt 31.01.2007, 10:04   #25  
Aaricia
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Zitat:
Zitat von moneybin

Muß jetzt jeder private Anbieter wie Tibor oder Akim durch den Dschungel sämtlicher Gesetze und Ausführungsbestimmungen ?
Auf alle Faelle. Frei nach dem Motto "Unwissenheit schuetzt vor Strafe nicht" *muss* auch ein privater Anbieter die Gesetzte kennen und sich danach richten.

Vor kurzem kam im Tevau:

Eine Studentin verkaufte ueber Internetauktion Klamotten der Marke Abercombe... wenige Exemplare und ganz klarer Privatverkauf. Dieser kommt/kam ihr teuer zu stehen, denn diese Marke darf aus Lizensrechtlichen Gruenden nur von Lizensnehmern verkauft werden.
Da eine Internetplattform nun eine grosse Anzahl von Kaeufern anspricht, muss sie nun richtig viel Geld bezahlen.
Hier kann man sich eigentlich nur weiterhelfen, indem man den Hersteller vor dem Verkauf anfragt, ob es erlaubt ist, da man sich wirklich nicht durch die Gesetzt durchhangeln kann.

Wenn ich dass mit der Preisbindung nun richtig interpretiere, koennte ich also hingehen und jeden, der den Verdacht erweckt dagegen zu vertossen, anzeigen? Rein Hypotetisch gesehen.
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