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Alt 11.04.2015, 11:02   #1  
Servalan
Moderatorin Internationale Comics
 
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Blog-Einträge: 3
Standard DNB Pflichtexemplare: Der Komplettsammler

Wenn es einen Komplettsammler in der Bundesrepublik Deutschland gibt, dann ist es die Deutsche Nationalbibliothek (DNB) mit ihrem beiden Zweigstellen in Leipzig und Frankfurt am Main. Dort schalten und walten Bibliothekare, die ihre Druckwerke nicht kaufen, sondern einfordern. Wer glaubt, das beträfe nur kommerziell gehandelte Comics, der irrt sich gewaltig. Das sind hoheitliche Beamte und Angestellte wie Polizisten, Leute vom Zoll oder der Bundeswehr.

Ich kann mir vorstellen, daß die Schwelle, bei der über Nachlässigkeiten weggesehen wird, deutlich gesunken ist, seit Online-Anbindung fast obligatorisch ist. Die bestreffenden Stellen werde ich mal zitieren:
Zitat:
Pflichtablieferung

Das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) vom 22. Juni 2006 und die Pflichtablieferungsverordnung (PflAV) vom 17. Oktober 2008 benennen sowohl die Aufgaben der Deutschen Nationalbibliothek als auch die Regelungen zur Ablieferungspflicht. Diese betrifft sowohl gewerbliche als auch nichtgewerbliche Verleger, Selbst- oder Eigenverleger sowie Institute, Vereine, Gesellschaften – also jede Art von Körperschaften -, die berechtigt sind, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland haben.

Ablieferungspflichtig sind die zum Sammelgebiet gehörenden körperlichen und unkörperlichen Medienwerke, die alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton umfassen. Die körperlichen Medienwerke (auf Papier, elektronischen Datenträgern und anderen Trägern) sind
in vollständigem, einwandfreiem und unbenutzten Zustand
in marktüblicher Ausführung (bei mehreren marktüblichen Ausführungen die dauerhafteste)
mit Sammelordnern und dergleichen
mit Jahrgangstitelblättern, Inhaltsverzeichnissen und Registern sowie
mit den sonstigen Gegenständen, die zum ablieferungspflichtigen Hauptwerk gehören,

abzuliefern. Dabei handelt es sich um Monografien, fortlaufend erscheinende Veröffentlichungen (Zeitungen, Zeitschriften, Loseblattwerke), Karten, Musikalien, Tonträger und elektronische Publikationen. An welchen Standort der Deutschen Nationalbibliothek abzuliefern ist und weitere Informationen rund um die Pflichtablieferung sind auf der FAQ-Seite zu finden.
Nicht abzuliefern sind z.B. Medienwerke, die in einer geringeren Auflage als 25 Exemplare erscheinen, sowie inhaltlich oder bibliografisch unveränderte Neuauflagen einschließlich höherer Tausender, wenn Ausfertigungen der ursprünglichen Ausgabe abgeliefert wurden.

(...)

§ 19 DNBG: Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn ein Medienwerk z.B. nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgeliefert wurde

Die Erwerbung und Bearbeitung der körperlichen Medienwerke erfolgt nach Regionalprinzip arbeitsteilig an den beiden Standorten der Deutschen Nationalbibliothek. Musikalien und Tonträger erwirbt das Deutsche Musikarchiv in Leipzig.
Auf folgende Werke verzichtet die DNB:
Zitat:
Im Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) und in der Pflichtablieferungsverordnung (PflAV) werden einige Gattungen von Medienwerken von der Sammlung ausgenommen.

Beispiele dafür sind
  • Medienwerke mit bis zu vier Druckseiten Umfang; diese Einschränkung gilt nicht für mehrere, durch eine Kennzeichnung als zusammengehörig anzusehende Medienwerke, für kartografische Werke, Anschauungstafeln, Musikalien, Dissertationen und Habilitationsschriften
  • Medienwerke in einer geringeren Auflage als 25 Exemplare, wenn es sich nicht um Dissertationen oder Habilitationsschriften handelt
  • Medienwerke, die „on demand“ herausgegeben werden, wenn diese – solange keine 25 Print-Exemplare verbreitet wurden – nach Maßgabe der Bibliothek in einer zur Archivierung und Bereitstellung geeigneten unkörperlichen Form abgeliefert werden
  • Werke der bildenden Kunst und Originalkunst-Mappen ohne Titelblatt oder solche mit Titelblatt und bis zu vier Seiten Text
  • Akzidenzen, die lediglich gewerblichen, geschäftlichen oder innerbetrieblichen Zwecken, der Verkehrsabwicklung oder dem privaten, häuslichen oder geselligen Leben dienen
  • Spiele
  • Medienwerke mit ausschließlich amtlichem Inhalt, die von Kreisen, Gemeinden und Gemeindeverbänden veröffentlicht werden
  • Filmwerke, bei denen nicht die Musik im Vordergrund steht
  • Medienwerke, die vorwiegend als Werkzeuge eingesetzt werden, wie Betriebssysteme und nicht sachbezogene Verarbeitungsprogramme
  • unveränderte Neuauflagen (durchgesehene, korrigierte und ähnliche Auflagen gelten als verändert)
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