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Alt 10.01.2012, 15:15   #1  
74basti
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Standard Bundesprüfstelle / Fakten / Indizierung etc.

Da es hier und dort im Forum Beiträge zu Thema Bundesprüfstelle gab und gibt und sich hin und wieder auch mal Ungenauigkeiten einschleichen, was Terminologie und ähnliches betrifft, wird hier ein neues Thema eröffnet.

In telefonischer Absprache mit der Leiterin der Bundesprüfstelle, Frau Elke Monnsen-Engberding, können die Texte der Internetseite der Bundesprüfstelle herangezogen werden.

Diesbzgl. liegt mir auch eine schriftlich Genehmigung der BPJM vor.

Zitat:
Selbstverständlich können Sie auf unsere Homepage verlinken.
Die Internetseite ist sehr informativ, allerdings recht verschachtelt aufgebaut, so dass hier einmal die wichtigsten Infos zusammengefasst werden. So kann man zu diesen Themen einmal alles auf einer Seite lesen.

Sollten sich anderweitige Quellen ergeben, werde ich diese angeben.

Wichtig ist, dass in diesem öffentlich Thema dringend darauf zu achten ist, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Insbesondere ist jede Besprechung oder Bewerbung aktuell noch indizierter Comics zu unterlassen.

Ein herzliches Dankeschön an Frau Monssen-Engberding für die Genehmigung!

"Der Schlaf der Vernunft gebiert Ungeheuer" - Francisco de Goya 1799

Geändert von 74basti (10.01.2012 um 15:29 Uhr)
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Alt 10.01.2012, 15:16   #2  
74basti
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Standard Geschichte der BPJM

Geschichte

Zitat:

Geschichte der BPjM
Der Schutz der Persönlichkeit von Kindern und Jugendlichen beinhaltet, dass Einflüsse ferngehalten werden, die ihren Reifungsprozess negativ beeinflussen können. Dies ist natürlich in erster Linie eine Aufgabe der Erziehungsberechtigten. Aber auch der Staat, der nach Art. 20 des Grundgesetzes ein sozialer Rechtsstaat ist, wird zu entsprechendem Handeln aufgerufen.
In diesem Sinne wurde 1953 vom Deutschen Bundestag das "Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften" (GjS) beschlossen, das am 14. Juli 1953 in Kraft trat. Das GjS sollte, wie alle anderen Jugendschutzgesetze auch, eine positiv aufbauende Jugendarbeit unterstützen. Es ergänzte die sonst bestehenden gesetzlichen Jugendschutzmaßnahmen als Vorbeugegesetz.
Im GjS war zur Durchführung des Jugendmedienschutzes eine Bundesoberbehörde unter dem Namen "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften" (kurz: BPjS) vorgesehen.
Die BPjS hatte ihre konstituierende Sitzung am 18. Mai 1954. Die erste Sitzung der Bundesprüfstelle, in der über die Indizierung von Medien entschieden wurde, fand am 09. Juli 1954 in Bonn statt. Anfangs war die Bundesprüfstelle der Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Innern, später der des Bundesministeriums für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit unterstellt. Die heutige BPjM ist dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nachgeordnet. Dabei nimmt sie als Bundesoberbehörde gerichtsähnliche Funktionen wahr. Ihre Mitglieder, d.h. die Beisitzerinnen und Beisitzer einschließlich der/des Vorsitzenden, sind im Rahmen der Indizierungsverfahren nicht an Weisungen gebunden.
Die BPjM (vormals BPjS) hatte seit 1954 vier hauptamtliche Vorsitzende:
• 1954 - 1966 Robert Schilling
• 1966 - 1969 Werner Jungeblodt
• 1969 - 1991 Rudolf Stefen
• seit März 1991 Elke Monssen-Engberding
Seit seinem Entstehen wurde das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften mehrfach geändert:
Die erste wesentliche Änderung erfolgte am 21. März 1961 mit der Einführung des neu geschaffenen § 15 a GjS: Die Bundesprüfstelle hatte seitdem die Möglichkeit, auf Fälle der offenbaren Jugendgefährdung, die keiner Diskussion im 12er-Gremium bedürfen, in kleiner Besetzung unmittelbar zu reagieren.
Eine weitere Änderung brachte das 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973, das den § 6 Abs. 2 GjS ersatzlos gestrichen hat. Dadurch waren Schriften, die mit Bildern für Nacktkultur warben, nicht mehr offensichtlich schwer jugendgefährdend wie bisher.
Mit Wirkung vom 2. März 1974 wurden in § 6 GjS auch gewaltverherrlichende Schriften als schwer jugendgefährdend aufgenommen.
1978 wurde der Kreis der Antragsberechtigten über die Obersten Jugendbehörden der Länder hinaus auf alle Landesjugendämter und alle örtlichen Jugendämter erweitert - eine Maßnahme, die vor allem für mehr Bürgernähe sorgen sollte. Dadurch vergrößerte sich die Zahl der möglichen Antragsberechtigten von 11 auf ca. 500, seit der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands sogar auf rund 800, was sich auch sehr deutlich auf die Anzahl der Indizierungsanträge ausgewirkt hat.
1985 wurde das GjS im Zusammenhang mit dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JöSchG) geändert, um angemessen auf den "Videoboom" reagieren zu können und Kennzeichnungs- und Freigabevorschriften auf Videofilme zu übertragen, die bereits für Kinofilme galten.
Eine weitere Änderung erfuhr das GjS mit Inkrafttreten des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes (IuKDG), durch das die Zuständigkeit der Bundesprüfstelle für Teledienste normiert wurde. Darüber hinaus wurde die Überschrift des Gesetzes neu gefasst. Das Gesetz hieß nunmehr: "Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte."
Mit dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) sind das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS) zusammengefasst worden. Das neue Gesetz ist am 1. April 2003 in Kraft getreten und hat weitreichende Veränderungen mit sich gebracht:
Eine Neuerung besteht darin, dass es neben den Antragsberechtigten nun auch eine große Zahl an "Anregungsberechtigten" gibt: Auf einen Antrag hin muss die Bundesprüfstelle immer tätig werden. Sie kann darüber hinaus von Amts wegen auf Anregung tätig werden, wenn die/der Vorsitzende dies im Interesse des Jugendschutzes für geboten hält. Anregungsberechtigt sind alle Behörden in Deutschland (z.B. Polizeibehörden), die nicht schon antragsberechtigt sind sowie alle anerkannten Träger der freien Jugendhilfe. Auch der Kreis der Antragsberechtigten hat sich noch einmal erweitert: Indizierungsanträge können jetzt das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, die Obersten Landesjugendbehörden, die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz (Kommission für Jugendmedienschutz, KJM), die Landesjugendämter und alle örtlichen Jugendämter stellen.
Die sichtbarste Änderung des Gesetzes betrifft die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften selbst. Sie heißt nämlich seit dem 1. April 2003: "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien" (kurz: BPjM).
Das JuSchG wird ergänzt durch den Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, kurz: JMStV), der ebenfalls am 1. April 2003 in Kraft getreten ist. Er regelt unter anderem die Rechtsfolgenseite für indizierte Telemedien.
Seit Aufnahme ihrer Prüftätigkeit hat die BPjM Medien aus den unterschiedlichsten Gründen indiziert. Obwohl sich die Antragspraxis im Laufe der Jahre mehr und mehr auf Prüfobjekte im Gewaltbereich verlagert hat, ist die BPjM auch in den 50er- und 60er Jahren schon gegen Gewaltmedien tätig geworden. So wurden bereits in den ersten Jahren verrohend wirkende Comics und Schriften indiziert: Das erste Gewalt-Comic, das in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen wurde, war ein illustriertes Westernheftchen, in dem Grausamkeiten, Verbrechen und Gewalttaten zumindest nach damaliger Ansicht derart in den Mittelpunkt gerückt wurden, dass die Lektüre auf Jugendliche verrohend wirken konnte. Zehn Indizierungen von sogenannten "Landser-Heften", die meist kriegsverherrlichende oder -verharmlosende Abenteuer erzählten, genügten, um größere Verlage zur Selbstkontrolle bzw. Umstellung ihrer Produktion in diesem Bereich zu veranlassen.
Bücher, die das nationalsozialistische Regime verherrlichen, werden seit Beginn der Prüftätigkeit der BPjM regelmäßig indiziert, um die rechtsradikale Beeinflussung von Jugendlichen zu verhindern. Seit 1991 sind die Anträge verstärkt auf die Indizierung von Tonträgern und Internetangeboten mit rechtsradikalen bzw. pornographischen Inhalten gerichtet. Ein weiterer Schwerpunkt der Indizierungsanträge lag in den letzten Jahren auch bei brutalen Videofilmen und kriegsverherrlichenden Computerspielen. Wie sich die Neuregelung der Antrags- bzw. Anregungsberechtigung auf Inhalt und Anzahl der zu prüfenden Objekte auswirkt, lässt sich im Moment noch nicht überblicken.

"Der Schlaf der Vernunft gebiert Ungeheuer" - Francisco de Goya 1799
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Alt 10.01.2012, 15:18   #3  
74basti
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Standard Aufgaben

Aufgaben und Zuständigkeiten

Zitat:

Aufgaben und Zuständigkeiten der BPjM
• Jugendgefährdende Medien sind auf Antrag von Jugendministerien und -ämtern und der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bzw. auf Anregung anderer Behörden und aller anerkannten Träger der freien Jugendhilfe strafbewehrten Verboten zu unterwerfen, damit sie nur noch Erwachsenen, nicht aber Kindern oder Jugendlichen zugänglich sind.
• Förderung wertorientierter Medienerziehung.
• Förderung von Selbstkontrolle der Gewerbetreibenden.
• Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Probleme des Jugendmedienschutzes.
• Orientierung im Medienalltag.
Nichtzuständigkeiten
Unzuständig ist die Bundesprüfstelle, wenn das Medium keinen Inhalt im Sinne eines bestimmten Gedankenzusammenhangs vermittelt.
Ausgenommen von der Zuständigkeit der BPjM sind weiterhin Rundfunksendungen, die als eigene Kategorie nicht unter den Begriff der Telemedien fallen. Es dürfen generell aber nur solche Spielfilme ausgestrahlt werden, bei denen die Bundesprüfstelle festgestellt hat, dass die Sendefassung mit einer seinerzeit indizierten Videoversion nicht mehr ganz oder im wesentlichen inhaltsgleich ist. § 4 Abs. 3 JMStV führt dazu aus: "Nach Aufnahme eines Angebotes in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach Absatz 1 und 2 auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien."
Keine Zuständigkeit hat die Bundesprüfstelle für Video- und Kinofilme, die von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) gekennzeichnet worden sind mit
• freigegeben ohne Altersbeschränkung,
• freigegeben ab sechs Jahren,
• freigegeben ab zwölf Jahren,
• freigegeben ab sechzehn Jahren,
• keine Jugendfreigabe.
Das gleiche gilt auch für Computerspiele, die von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) gekennzeichnet wurden mit
• freigegeben ohne Altersbeschränkung,
• freigegeben ab sechs Jahren,
• freigegeben ab zwölf Jahren,
• freigegeben ab sechzehn Jahren,
• keine Jugendfreigabe.
Für die Indizierung dieser Trägermedien ist die BPjM nur noch zuständig, wenn sie kein Kennzeichen haben.
Beschlagnahmen und Einziehungen von Medien gehören ebenfalls nicht zum Tätigkeitsbereich der Bundesprüfstelle. Sie sind Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden.

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Alt 10.01.2012, 15:19   #4  
74basti
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Standard Entscheidungsgremien

Gremien

Zitat:
Entscheidungsgremien der BPjM
weisungsfrei - sachkompetent - pluralistisch zusammengesetzt
Die Bundesprüfstelle entscheidet durch das 12er-Gremium, in Fällen offensichtlicher Jugendgefährdung durch das 3er-Gremium. Die Zusammensetzung der Spruchgremien der BPjM verbindet Fachkenntnisse und Elemente gesellschaftlicher Repräsentanz. Bei allen Entscheidungen der Gremien werden verschiedene Gruppen unserer pluralistischen Gesellschaft wirksam. Die Sitzungen der Gremien sind nicht öffentlich. Die/der Vorsitzende kann weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.
12er-Gremium
1 Vorsitzende/r
8 Gruppenbeisitzer/innen
3 Länderbeisitzer/innen
3er-Gremium
1 Vorsitzende/r
1 Beisitzer/in aus den Gruppen 1 bis 4
1 weitere/r Beisitzer/in
Die Gruppenbeisitzerinnen und Gruppenbeisitzer kommen aus den Kreisen
• Kunst
• Literatur
• Buchhandel und Verlegerschaft
• Anbieter von Bildträgern und von Telemedien
• Träger der freien Jugendhilfe
• Träger der öffentlichen Jugendhilfe
• Lehrerschaft und
• Kirchen, der jüdischen Kultusgemeinden und anderer Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

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Alt 10.01.2012, 15:20   #5  
74basti
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Antragsberechtigung

Zitat:

Antrags- und Anregungsberechtigte
Ein Verfahren der Bundesprüfstelle kann auf zwei Wegen zustande kommen: Durch den Antrag einer Stelle, die vom Gesetz dazu besonders ermächtigt worden ist und durch die Anregung einer Behörde bzw. eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe.
Während ein Antrag die Bundesprüfstelle dazu verpflichtet, ein Prüfverfahren durchzuführen, ist dies bei der Anregung nicht zwingend der Fall: Hier hat die Bundesprüfstelle einen Ermessensspielraum - sie kann also tätig werden, wenn sie das im Interesse des Jugendschutzes für geboten hält, sie muss es aber nicht in jedem Fall.

Eine besondere Antragsberechtigung besitzen in Deutschland rund 800 Stellen. Sie erstreckt sich auf die Obersten Jugendbehörden der Länder, die Landesjugendämter, die Jugendämter, die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz (Kommission für Jugendmedienschutz, KJM) und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Das neu geschaffene Recht zur Anregung haben dagegen alle Behörden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe. Die Zahl der Anregungsberechtigten umfasst mehrere hunderttausend Stellen.
Kontakthinweise
Privatpersonen, denen ein Medium jugendgefährdend erscheint, können selbst keinen Antrag und keine Anregung zur Indizierung an die Bundesprüfstelle richten. Wenden Sie sich bitte deshalb zunächst an Ihr örtliches Jugendamt. Alle Jugendämter sind antragsberechtigt. Die Jugendämter können Ihnen auch die Anschriften der Anregungsberechtigten in Ihrer Nähe benennen, zu denen neben allen Behörden die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe gehören.
Listenabfrage
Wenn Sie - beispielsweise zur Vorbereitung eines Antrages/einer Anregung - überprüfen möchten, ob ein bestimmtes Träger- oder Telemedium (Online-Angebot) bereits indiziert ist und in die öffentliche/nichtöffentliche Liste aufgenommen wurde, können Sie dies durch eine eMail an liste@bundespruefstelle.de abfragen

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Alt 10.01.2012, 15:21   #6  
74basti
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Standard Verfahren 3-er Gremium

Vereinfachtes Verfahren / 3er Gremium

Zitat:
Verfahren vor dem 3er-Gremium (vereinfachtes Verfahren)
In Fällen offensichtlicher Jugendgefährdung lässt das JuSchG ein vereinfachtes Verfahren zu. Dann kann über die Indizierung im 3er-Gremium entschieden werden. Das 3er-Gremium setzt sich zusammen aus der/dem Vorsitzenden der Bundesprüfstelle, einer Beisitzerin oder einem Beisitzer aus einer der Gruppen Kunst, Literatur, Buchhandel und Verlegerschaft, Anbieter von Bildträgern oder Telemedien und einer weiteren Beisitzerin bzw. einem weiteren Beisitzer.
Die Entscheidung im 3er-Gremium muss einstimmig ergehen. Das 3er-Gremium hat die Möglichkeit, ein Medium in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufzunehmen oder - falls keine Einstimmigkeit herbeigeführt werden kann - den "Streitfall" dem 12er-Gremium vorzulegen.
Das 3er-Gremium kann umgekehrt zwar auch zu der Ansicht gelangen, dass ein Medium nicht jugendgefährdend ist, es kann jedoch die Indizierung nicht ablehnen. Darüber entscheidet allein das 12er-Gremium.
Ebensowenig hat das 3er-Gremium die Möglichkeit, von einer Listenaufnahme wegen geringer Bedeutung abzusehen.
Wenn entweder das 3er- oder das 12er-Gremium die Jugendgefährdung eines Trägermediums festgestellt haben, muss die Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Der Bundesanzeiger wird vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben. Die Bundesprüfstelle veröffentlicht einmal im Monat ihre Indizierungsentscheidungen im Bundesanzeiger. Erst mit dieser Veröffentlichung treten die Indizierungsfolgen in Kraft. Die Indizierung von Telemedien wird seit April 2003 nicht mehr im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

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Alt 10.01.2012, 20:13   #7  
74basti
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Gebe ich Dir Recht. Im Sommer hatte ich auch ein Exemplar der Publikation bekommen. (Musste da was recherchieren ) Aber das lohnt für einen Comic-Fan nicht, wenn es um die Comic-Historie aus den 50ern bis in die 80er Jahre geht.

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Alt 10.01.2012, 20:29   #8  
Maxithecat
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Zitat:
Zitat von 74basti Beitrag anzeigen
(Musste da was recherchieren )
Reden wir von derselben Sache?
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Alt 10.01.2012, 20:41   #9  
74basti
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Zitat:
Zitat von Maxithecat Beitrag anzeigen
Reden wir von derselben Sache?
Das war der HIT des Tages

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Alt 10.01.2012, 21:29   #10  
Anton
Kolumnist
 
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Ich hatte vom Beginn bis zur Mitte der 70-er Jahre eine Freundin, die bei der zu jenem Zeitpunkt zuständigen Behörde beschäftigt war. Durch sie erhielt ich verbotenerweise (Liebe, nichts als Liebe!) die wöchentlich aktualisierte Liste, mit deren Hilfe ich vor der Veröffentlichung gelegentlich auf Einkaufstour gehen konnte.

Nun hatte ich also die Möglichkeit an Bücher zu gelangen, die wenige Tage danach indexiert wurden. Nachdem ich diese durchgeblättert hatte, erkannte ich mehrfach, dass die 'Werke' weniger jugendgefährdend waren, sondern vielmehr gegen den guten Geschmack verstießen. Allerdings waren etliche Teile dabei, die 'ekelerregend' waren oder sich ganz knapp an der Grenze zum unlogischen Schwachsinn bewegten.

Ich war zu dem Zeitpunkt schon volljährig, fiel also in keiner Hinsicht mehr in irgendeine der Sparten, die geschützt gehörten. Und nachdem mir die Bücher nach recht kurzer Zeit überhaupt nicht mehr gefielen, verblaßte schon bald danach das Interesse nach solchen seltenen Werken.

Daran, dass ich jemals an ein mir interessantes Comic gekommen wäre, kann ich mich aber bei bestem Willen nicht mehr erinnern.
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Alt 10.01.2012, 20:51   #11  
ComicGuide
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Zitat:
Zitat von 74basti Beitrag anzeigen
Bei weiteren Fragen zum Bezug der Listen müsste man sich ggf. an die BPM wenden.
Wenn man eben nicht zur Gruppe der
Zitat:
Behörden, öffentliche Bibliotheken, Schulen und Jugendhilfeeinrichtungen
gehört, muß man das offizielle Mitteilungsblatt "BPjM Aktuell" für teures Geld abonnieren.
Diese Listen lassen die sich schon ganz gut bezahlen.

Wer die Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides verlieren. (Benjamin Franklin, 1706-1790)
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Alt 10.01.2012, 21:44   #12  
beatleswerner
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Zitat:
Zitat von ComicGuide Beitrag anzeigen
Wenn man eben nicht zur Gruppe der

gehört, muß man das offizielle Mitteilungsblatt "BPjM Aktuell" für teures Geld abonnieren.
Diese Listen lassen die sich schon ganz gut bezahlen.
Also ich finde 14,00 € Jahresabo nicht besonders teuer.

Wer dort nach interessanten Comics sucht ist sicherlich an der falschen Adresse. Zudem kommt natürlich dazu das die Bundesprüfstelle immer auch ein Abbild der Gesellschaft ist. Daher würde die Bundesprüfstelle auch heute bei den Comics nicht mehr die Entscheidungen treffen die in den 50er und 60er Jahren gefällt wurden.

Im Grunde wäre es ein spannendes Thema für ein Comicmagazin einmal die Politik der Bundesprüfstelle im Laufe der Zeit zu untersuchen. Es muss ja keine Arbeit von 46 Seiten in der Sprechblase werden.
beatleswerner ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.01.2012, 22:34   #13  
ComicGuide
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Zitat:
Zitat von beatleswerner Beitrag anzeigen
Also ich finde 14,00 € Jahresabo nicht besonders teuer.
Das ist aber der Preis für ein Einzelheft, nicht für ein Jahresabo!!

Das Jahresabo schlägt mit 42,00 Euro zu Buche, will man dann das Ganze auch noch als PDF-Version per E-Mail haben, kostet das nochmals 30,00 Euro extra.
Ein PDF-Abo alleine gibt es leider nicht, man muß immer beides abonnieren.

Folglich zahle ich stolze 72,00 Euro im Jahr für ein paar Listen, die ich eigentlich nur als PDF bräuchte und die man erheblich günstiger anbieten könnte...

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Alt 10.01.2012, 23:51   #14  
74basti
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Zitat:
Zitat von ComicGuide Beitrag anzeigen

Folglich zahle ich stolze 72,00 Euro im Jahr für ein paar Listen, die ich eigentlich nur als PDF bräuchte und die man erheblich günstiger anbieten könnte...
Aber - und da erzähle ich ja keine Neuigkeiten - ein Bussgeldverfahren kann wesentlich teurer sein.

Gerade im Bereich Internet, egal ob es Listen oder Verkäufe sind, muss man halt auspassen, dass die Regeln eingehalten werden. Da sind die Publikationen halt nötig und auch entsprechender Schutz - auch wenn es auch günstiger ginge, muss die Prüfstelle halt finanziert sein.

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Alt 11.01.2012, 01:08   #15  
ComicGuide
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Zitat:
Zitat von 74basti Beitrag anzeigen
Aber - und da erzähle ich ja keine Neuigkeiten - ein Bussgeldverfahren kann wesentlich teurer sein.
Ja klar, deshalb habe ich es ja auch im Abo.

Nun sind 72,00 Euro im Jahr ja auch nicht unverschämt teuer, aber eben auch alles andere als günstig.

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Alt 10.01.2012, 23:12   #16  
beatleswerner
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stimmt da hast du recht, ist halt eine Fachzeitschrift, andere geben ja auch für ein Jahresabo der Sprechblase 50,00 € aus.
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Alt 10.01.2012, 23:21   #17  
Hinnerk
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50,00€ für drei Hefte?
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Alt 10.01.2012, 23:26   #18  
beatleswerner
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na eigentlich sollen doch mehr herauskommen. Habe mich um 10 Euro bei 4 Heften verschrieben.
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Alt 10.01.2012, 23:40   #19  
underduck
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Bitte am Thema bleiben ...
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Alt 11.01.2012, 13:15   #20  
74basti
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Man sollte es nicht tun. Die Veröffentlichung der Titel erfolgt ausschl. durch die BPjM. Alles andere geht nicht, sieht nach öffentlicher Bewerbung aus und das ist nicht erlaubt. Schaue es aber gerne noch mal nach, sobald ich die Zeit habe.

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Geändert von 74basti (11.01.2012 um 16:33 Uhr)
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Alt 11.01.2012, 13:45   #21  
Detlef Lorenz
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Berwerbung heißt doch sicherlich nur von Titeln von noch laufenden Serien!?
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Alt 11.01.2012, 14:17   #22  
74basti
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Die Antwort ergibt sich aus § 15 Jugendschutzgesetz (Ziffern 1 bis 5 und 7 sind nicht einschlägig, daher nicht zitiert):

Zitat:

§ 15 Jugendschutzgesetz
Jugendgefährdende Trägermedien

(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
(...)
6. öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,
(...)
Nun käme es auf die Auslegung des Wortes "anpreisen" an. Da kann man stundenlang drüber diskutieren, oder - und so muss es sein - im Öffentlichen Forum, zu dem auch Minderjährige Zugang haben - schlicht schweigen.

Im abgeschlossenen internen Bereicht, zu dem nur Volljährige zugelassen sind, sieht das anders aus. Also bitte - wenn überhaupt - nur dort.

Es bleibt dabei: Hier keine aktuell indizierten Titel posten!!!!!!

"Der Schlaf der Vernunft gebiert Ungeheuer" - Francisco de Goya 1799
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Alt 11.01.2012, 14:23   #23  
74basti
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Zitat:
Zitat von Detlef Lorenz Beitrag anzeigen
Berwerbung heißt doch sicherlich nur von Titeln von noch laufenden Serien!?
Darauf kommt es nicht an.
Die Vorschriften gelten für die Dauer der Indizierung, sonst könnten die Vorschriften unterlaufen werden.

"Der Schlaf der Vernunft gebiert Ungeheuer" - Francisco de Goya 1799
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Alt 11.01.2012, 17:44   #24  
Hulk1104
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Beiträge: 5.553
o.k. einen indizierter Titel bzw. eine Liste der gesperrten Comics allgemein zu posten ist hier rechtlich nicht möglich.
Wie sieht es rechtlich aus, wenn ein User hier harmlos fragt warum er Titel Cwuhfj Nr. 24 ( Achtung : zufällige Buchstaben und Nummernfolge ! ) nicht bei seinem Händler bestellen kann ? Darf ihm dann hier überhaupt geantwortet werden ? Falls JA ist das eigentlich ja auch eine Nennung, oder ?
Hulk1104 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 11.01.2012, 17:53   #25  
Lothar
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Beiträge: 4.014
Öffentlich wird da bei uns im Forum ganz bestimmt nicht viel passieren.

Da gibt es für mich die administrative Löschtaste.

Ihr könnt mir glauben, dass ich mir hier ins Forum keine merkwürdigen Getüme locken möchte, die über die Suchfunktion nach Stichworten das Netz nach Indizierten Sachen durchsuchen.

Hier auf dem Thema hängen, dank dem Begriff Indizierung, schon genug Hits von Gästen. Die müssen hier nicht gleich mit den gesuchten Fakten "angefüttert" werden.
Lothar ist gerade online   Mit Zitat antworten
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