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Alt 21.01.2007, 23:12   #13  
underduck
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und weiter geht es ...

Zitat:
II. Einfügung des § 7 Abs. 1 Nr. 5 BuchPrG (Räumungsverkauf)

Die neue Bestimmung knüpft an die bis 2002 geltende Regelung des preisfreien Räumungsverkaufs an. Sie gestattet es dem Buchhändler, unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausverkauf von preisgebundenen Büchern unter dem jeweils festgesetzten Ladenpreis vorzunehmen:

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§ 3 gilt nicht beim Verkauf von Büchern [...]

5. im Rahmen eines auf einen Zeitraum von 30 Tagen begrenzten Räumungsverkaufs anlässlich der endgültigen Schließung einer Buchhandlung, sofern die Bücher aus den gewöhnlichen Beständen des schließenden Unternehmens stammen und den Lieferanten zuvor mit angemessener Frist zur Rücknahme angeboten wurden.
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Mit der Regelung hat der Gesetzgeber ein Versäumnis korrigiert, das ihm bei der Verabschiedung des Buchpreisbindungsgesetzes im September 2002 unterlaufen war. In Verkennung der Branchenpraxis hatte man damals gemeint, eine vertragliche Lösung – die Möglichkeit einer Remission aller in den letzten 12 Monaten vor Schließung einer Buchhandlung bezogenen Bücher an den jeweiligen Lieferanten – reiche aus, um das Problem der Geschäftsschließung von Buchhandlungen zu bewältigen. Tatsächlich zeigte sich jedoch, dass es Buchhandlungen häufig nicht möglich war, ihr Warenlager vor der Schließung zu regulären Preisen zu bereinigen. Für Verlage war die Rücknahme von Büchern aus dem betreffenden Anlass teilweise wirtschaftlich nicht zumutbar, teilweise weigerten Verlage sich generell, Remissionen aus diesem Anlass zu akzeptieren.

Die Befristung eines zulässigen Ausverkaufs auf »einen Zeitraum von 30 Tagen« soll verhindern, dass ein Unterpreisverkauf von Büchern ausufert und dadurch den Erhalt der Buchpreisbindung gefährdet.

Ein preisbindungsrechtlich zulässiger Räumungsverkauf setzt die endgültige Geschäftsaufgabe einer Buchhandlung voraus. Nicht gestattet ist ein Unterpreisverkauf hingegen im Fall der Übernahme einer Buchhandlung oder von deren Bestände durch ein anderes Unternehmen.

Unter Ladenpreis ausverkauft werden dürfen nur Bücher »aus den gewöhnlichen Beständen des schließenden Unternehmens«. Zu diesen – preisbindungsrechtlich privilegierten – Beständen gehören nicht Bücher, die während des Räumungsverkaufs nachgeordert worden sind (»Nachschieben von Ware«) oder die bereits vor Beginn des Ausverkaufs mit einer entsprechenden Verkaufsabsicht zur Vergrößerung des Lagers bestellt worden waren. Letztgenannte Bücher dürfen nur zum gebundenen Ladenpreis verkauft werden.

Jedem Unterpreisverkauf muss ein vorheriges Angebot an den jeweiligen Lieferanten (insbesondere Verlag oder Barsortiment) zur Rücknahme der Bücher vorausgehen. Das Angebot hat in branchenüblicher Weise zu erfolgen, also durch individuelle Benachrichtigung der Lieferanten oder durch Anzeige im Börsenblatt. Es bedarf einer angemessenen Frist, die mindestens vier Wochen betragen sollte.
Quelle: http://www.boersenverein.de/de/69181...=&dl_id=117323
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