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Alt 21.01.2007, 23:04   #11  
underduck
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Hier ist noch etwas wichtiges!

Zitat:
Merkblatt zur Reform des Preisbindungsgesetzes
Eine Information der Rechtsabteilung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e.V.
Stand: Juli 2006

Am 20. Juli 2006 ist das Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes in Kraft getreten (BGBl. I 2006, Nr.33, S.1530). Es handelt sich um die erste Novellierung des zum 01.10.2002 in Kraft getretenen Buchpreisbindungsgesetzes. Auslöser des Gesetzesänderungsverfahrens war der Wunsch verschiedener Bundesländer, dass Schulen auch in Ländern ohne Lernmittelfreiheit Nachlässe bei Sammelbestellungen von Schulbüchern erhalten sollten. Auf Anregung des Börsenvereins sind daneben drei Änderungen am Gesetzestext erfolgt, um Regelungslücken der bisherigen Fassung zu schließen sowie inhaltliche Ergänzungen und sprachliche Klarstellungen vorzunehmen. Im Einzelnen:

I. Änderung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG (Mängelexemplare)


Diese Vorschrift regelt, dass beim Verkauf von Mängelexemplaren an Letztabnehmer keine Bindung an den seitens des Verlages festgesetzten Ladenpreis besteht. Die Bestimmung hat nun folgenden Wortlaut:

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§ 3 gilt nicht beim Verkauf von Büchern, [...]
4. als Mängelexemplare, die verschmutzt oder beschädigt sind oder einen sonstigen Fehler aufweisen die
auf Grund einer Beschädigung oder eines sonstigen Fehlers als Mängelexemplare gekennzeichnet sind.

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Die Ersetzung des bisherigen Wortlauts durch die neue Formulierung ändert zunächst nichts an der Definition eines Mängelexemplars. Mängelexemplare sind Bücher, die äußerlich erkennbare Schäden oder Fehler aufweisen und deshalb nicht mehr zum regulären Preis verkauft werden können. So heißt es auch in der Gesetzesbegründung, dass ein Buch »wie bisher« nur dann als mangelhaft im Sinne der Vorschrift anzusehen sei, »wenn es eine Beeinträchtigung aufweist, die geeignet ist, Letztabnehmer von einem Kauf zum festgesetzten Endpreis abzuhalten«. Die Neufassung stellt nunmehr darüber hinaus eindeutig klar, dass Mängelexemplare deutlich als solche zu kennzeichnen sind. Beide Voraussetzungen – die Fehlerhaftigkeit des Buches und seine ausdrückliche Kennzeichnung als Mängelexemplar – sind unverzichtbar und ergänzen einander. Allein die Kennzeichnung eines Exemplars als Mängelexemplar begründet nach dem eindeutigen Wortlaut noch keine Mangelhaftigkeit. Auf diese Weise trägt die »Regelung ... dazu bei, einen missbräuchlich rabattierten Verkauf einwandfreier Ware als Mängelexemplare zu verhindern« (so die Gesetzesbegründung).

Fehler sind äußerlich erkennbare Mängel, die entweder bereits ab der Produktion eines Buches vorliegen (fehlende oder verheftete Bögen, verdruckte oder versehentlich unbedruckt gebliebene Seiten u.ä.) oder die später am Lager oder beim Transport zum Händler oder zum Endkunden in Form einer Verschmutzung oder als Beschädigung auftreten oder hinzukommen.

Fehlerhafte Buchexemplare müssen »als Mängelexemplare gekennzeichnet« sein. Dies hat ausdrücklich zu geschehen, und zwar in der Regel durch einen Stempelaufdruck »preisreduziertes Mängelexemplar« oder »Mängelexemplar«. Bei Taschenbüchern genügt ggf. auch der Aufdruck des (deutlich sichtbaren) Buchstabens »M« an der Unterschnittkante des Buches. Der Stempelaufdruck allein begründet nicht die Mangelhaftigkeit. Dies gilt umso mehr, wenn eingeschweißte Exemplare entsprechend gekennzeichnet werden. Der Verkauf entsprechend gekennzeichneter, aber verlagsneuer und fehlerfreier Buchexemplare (»gemängelte« Exemplare oder unechte Mängelexemplare) an Letztabnehmer unter dem gebundenen Ladenpreis verstößt sowohl gegen die Buchpreisbindung als auch gegen das Wettbewerbsrecht und die Wettbewerbsregeln des Börsenvereins.
Näheres hierzu kann dem von der Rechtsabteilung des Börsenvereins erstellten Merkblatt »Mängelexemplare « entnommen werden.
Quelle: http://www.boersenverein.de/de/69181...=&dl_id=117323

Geändert von underduck (30.01.2007 um 17:23 Uhr)
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