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Alt 05.06.2011, 01:53   #110  
Mick Baxter
Moderator ICOM
 
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Zitat:
(2) Der Anspruch auf Unterlassung kann nur geltend gemacht werden
1. von Gewerbetreibenden, die Bücher vertreiben,
...
3. von einem Rechtsanwalt, der von Verlegern, Importeuren oder Unternehmen, die Verkäufe an Letztabnehmer tätigen, gemeinsam als Treuhänder damit beauftragt worden ist, ihre Preisbindung zu betreuen (Preisbindungstreuhänder),
Das versteh ich nicht. Zählt der herausgebende Verlag zu den "Gewerbetreibenden, die Bücher vertreiben" oder ist er gar nicht berechtigt, einen Anspruch auf Unterlassung geltend zu machen? Und kann er überhaupt einen Rechtsanwalt seines Vertrauens damit beauftragen, denn der kann nach Absatz 3 nur tätig werden, wenn er "gemeinsam als Treuhänder damit beauftragt worden ist".

Alles sehr mißverständlich formuliert.
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