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Alt 10.01.2012, 15:24   #8  
74basti
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Listenstreichung

Zitat:

Listenstreichung
Im JuSchG ist die Möglichkeit einer Listenstreichung von Medien das erste Mal rechtlich verankert worden.
Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten:

Nach § 18 Abs. 7 JuSchG hat die BPjM Medien aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen. Nach Ablauf von 25 Jahren verliert die Aufnahme in die Liste ihre Wirkung. Die/Der Vorsitzende kann jedoch auch in diesen Fällen die Listenaufnahme ausnahmsweise in einem neuen Prüfverfahren fortbestehen lassen, wenn weiterhin die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste vorliegen.
Eine weitere Möglichkeit der Listenstreichung eröffnet § 23 Abs. 4 JuSchG: Nach Ablauf von zehn Jahren seit Aufnahme eines Mediums in die Liste kann die Bundesprüfstelle auf Antrag der Urheberin/des Urhebers bzw. der Inhaberin/des Inhabers der Nutzungsrechte sowie bei Telemedien des Anbieters die Streichung aus der Liste im vereinfachten Verfahren beschließen. Kommt die/der Vorsitzende zu der Auffassung, dass eine Listenstreichung offensichtlich nicht in Betracht kommt, stellt sie/er das Verfahren ein. Hält sie/er dagegen eine Listenstreichung für möglich, ergeht eine Entscheidung unter Beteiligung der Gremien der Bundesprüfstelle.
Soweit das jeweilige Gremium zu der Auffassung gelangt, dass die Listenstreichung erfolgen soll, muss diese Entscheidung immer dann im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, wenn es sich um ein Trägermedium handelt.
Eine Listenstreichung ist schließlich immer dann vorzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht eine Indizierung rechtskräftig aufhebt. Dann ist die BPjM von Amts wegen verpflichtet, das Medium aus der Liste zu streichen und dies im Falle von Trägermedien im Bundesanzeiger wiederum bekannt zu machen.

"Der Schlaf der Vernunft gebiert Ungeheuer" - Francisco de Goya 1799
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