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Alt 10.01.2012, 15:16   #2  
74basti
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Standard Geschichte der BPJM

Geschichte

Zitat:

Geschichte der BPjM
Der Schutz der Persönlichkeit von Kindern und Jugendlichen beinhaltet, dass Einflüsse ferngehalten werden, die ihren Reifungsprozess negativ beeinflussen können. Dies ist natürlich in erster Linie eine Aufgabe der Erziehungsberechtigten. Aber auch der Staat, der nach Art. 20 des Grundgesetzes ein sozialer Rechtsstaat ist, wird zu entsprechendem Handeln aufgerufen.
In diesem Sinne wurde 1953 vom Deutschen Bundestag das "Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften" (GjS) beschlossen, das am 14. Juli 1953 in Kraft trat. Das GjS sollte, wie alle anderen Jugendschutzgesetze auch, eine positiv aufbauende Jugendarbeit unterstützen. Es ergänzte die sonst bestehenden gesetzlichen Jugendschutzmaßnahmen als Vorbeugegesetz.
Im GjS war zur Durchführung des Jugendmedienschutzes eine Bundesoberbehörde unter dem Namen "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften" (kurz: BPjS) vorgesehen.
Die BPjS hatte ihre konstituierende Sitzung am 18. Mai 1954. Die erste Sitzung der Bundesprüfstelle, in der über die Indizierung von Medien entschieden wurde, fand am 09. Juli 1954 in Bonn statt. Anfangs war die Bundesprüfstelle der Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Innern, später der des Bundesministeriums für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit unterstellt. Die heutige BPjM ist dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nachgeordnet. Dabei nimmt sie als Bundesoberbehörde gerichtsähnliche Funktionen wahr. Ihre Mitglieder, d.h. die Beisitzerinnen und Beisitzer einschließlich der/des Vorsitzenden, sind im Rahmen der Indizierungsverfahren nicht an Weisungen gebunden.
Die BPjM (vormals BPjS) hatte seit 1954 vier hauptamtliche Vorsitzende:
• 1954 - 1966 Robert Schilling
• 1966 - 1969 Werner Jungeblodt
• 1969 - 1991 Rudolf Stefen
• seit März 1991 Elke Monssen-Engberding
Seit seinem Entstehen wurde das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften mehrfach geändert:
Die erste wesentliche Änderung erfolgte am 21. März 1961 mit der Einführung des neu geschaffenen § 15 a GjS: Die Bundesprüfstelle hatte seitdem die Möglichkeit, auf Fälle der offenbaren Jugendgefährdung, die keiner Diskussion im 12er-Gremium bedürfen, in kleiner Besetzung unmittelbar zu reagieren.
Eine weitere Änderung brachte das 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973, das den § 6 Abs. 2 GjS ersatzlos gestrichen hat. Dadurch waren Schriften, die mit Bildern für Nacktkultur warben, nicht mehr offensichtlich schwer jugendgefährdend wie bisher.
Mit Wirkung vom 2. März 1974 wurden in § 6 GjS auch gewaltverherrlichende Schriften als schwer jugendgefährdend aufgenommen.
1978 wurde der Kreis der Antragsberechtigten über die Obersten Jugendbehörden der Länder hinaus auf alle Landesjugendämter und alle örtlichen Jugendämter erweitert - eine Maßnahme, die vor allem für mehr Bürgernähe sorgen sollte. Dadurch vergrößerte sich die Zahl der möglichen Antragsberechtigten von 11 auf ca. 500, seit der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands sogar auf rund 800, was sich auch sehr deutlich auf die Anzahl der Indizierungsanträge ausgewirkt hat.
1985 wurde das GjS im Zusammenhang mit dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JöSchG) geändert, um angemessen auf den "Videoboom" reagieren zu können und Kennzeichnungs- und Freigabevorschriften auf Videofilme zu übertragen, die bereits für Kinofilme galten.
Eine weitere Änderung erfuhr das GjS mit Inkrafttreten des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes (IuKDG), durch das die Zuständigkeit der Bundesprüfstelle für Teledienste normiert wurde. Darüber hinaus wurde die Überschrift des Gesetzes neu gefasst. Das Gesetz hieß nunmehr: "Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte."
Mit dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) sind das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS) zusammengefasst worden. Das neue Gesetz ist am 1. April 2003 in Kraft getreten und hat weitreichende Veränderungen mit sich gebracht:
Eine Neuerung besteht darin, dass es neben den Antragsberechtigten nun auch eine große Zahl an "Anregungsberechtigten" gibt: Auf einen Antrag hin muss die Bundesprüfstelle immer tätig werden. Sie kann darüber hinaus von Amts wegen auf Anregung tätig werden, wenn die/der Vorsitzende dies im Interesse des Jugendschutzes für geboten hält. Anregungsberechtigt sind alle Behörden in Deutschland (z.B. Polizeibehörden), die nicht schon antragsberechtigt sind sowie alle anerkannten Träger der freien Jugendhilfe. Auch der Kreis der Antragsberechtigten hat sich noch einmal erweitert: Indizierungsanträge können jetzt das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, die Obersten Landesjugendbehörden, die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz (Kommission für Jugendmedienschutz, KJM), die Landesjugendämter und alle örtlichen Jugendämter stellen.
Die sichtbarste Änderung des Gesetzes betrifft die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften selbst. Sie heißt nämlich seit dem 1. April 2003: "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien" (kurz: BPjM).
Das JuSchG wird ergänzt durch den Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, kurz: JMStV), der ebenfalls am 1. April 2003 in Kraft getreten ist. Er regelt unter anderem die Rechtsfolgenseite für indizierte Telemedien.
Seit Aufnahme ihrer Prüftätigkeit hat die BPjM Medien aus den unterschiedlichsten Gründen indiziert. Obwohl sich die Antragspraxis im Laufe der Jahre mehr und mehr auf Prüfobjekte im Gewaltbereich verlagert hat, ist die BPjM auch in den 50er- und 60er Jahren schon gegen Gewaltmedien tätig geworden. So wurden bereits in den ersten Jahren verrohend wirkende Comics und Schriften indiziert: Das erste Gewalt-Comic, das in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen wurde, war ein illustriertes Westernheftchen, in dem Grausamkeiten, Verbrechen und Gewalttaten zumindest nach damaliger Ansicht derart in den Mittelpunkt gerückt wurden, dass die Lektüre auf Jugendliche verrohend wirken konnte. Zehn Indizierungen von sogenannten "Landser-Heften", die meist kriegsverherrlichende oder -verharmlosende Abenteuer erzählten, genügten, um größere Verlage zur Selbstkontrolle bzw. Umstellung ihrer Produktion in diesem Bereich zu veranlassen.
Bücher, die das nationalsozialistische Regime verherrlichen, werden seit Beginn der Prüftätigkeit der BPjM regelmäßig indiziert, um die rechtsradikale Beeinflussung von Jugendlichen zu verhindern. Seit 1991 sind die Anträge verstärkt auf die Indizierung von Tonträgern und Internetangeboten mit rechtsradikalen bzw. pornographischen Inhalten gerichtet. Ein weiterer Schwerpunkt der Indizierungsanträge lag in den letzten Jahren auch bei brutalen Videofilmen und kriegsverherrlichenden Computerspielen. Wie sich die Neuregelung der Antrags- bzw. Anregungsberechtigung auf Inhalt und Anzahl der zu prüfenden Objekte auswirkt, lässt sich im Moment noch nicht überblicken.

"Der Schlaf der Vernunft gebiert Ungeheuer" - Francisco de Goya 1799
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