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Alt 01.02.2007, 12:49   #30  
underduck
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Dieser beitrag berifft die Buchpreisbindung im Internethandel:
http://www.preisbindungsgesetz.de/co...-amazon-co.htm

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Zitat:
Fragen zu ebay, amazon & co.

Wer muss die Preisbindung beachten?

Die gesetzliche Buchpreisbindung muss jeder beachten, der gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Endkunden verkauft.

Gewerbsmäßig handelt, wer berufsmäßig in der Absicht dauerhafter Gewinnerzielung geschäftlich tätig wird.

Geschäftsmäßig handelt, wer in einem Umfang Bücher an Endkunden verkauft, wie dies für Privatleute eher ungewöhnlich ist. Das ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt immer der Fall, wenn über einen Zeitraum von sechs Wochen mehr als 40 Bücher angeboten werden - Download: ebay-Urteil.pdf (400,72 kB) Geschäftsmäßig handelt jedoch auch, wer einmalig eine Vielzahl von Büchern anbietet oder wenige Titel mehrfach.


Wann unterliegen Mängelexemplare der Preisbindung?

Echte Mängelexemplare unterliegen gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 4 BuchPrG grundsätzlich nicht der Preisbindung. Ein Mängelexemplar liegt vor, wenn das Buch derart beschädigt oder verschmutzt ist, dass es zum gebundenen Ladenpreis unverkäuflich ist. Auch muss das Buch in üblicher Weise als Mängelexemplar gekennzeichnet sein. Ist ein Buch als Mängelexemplar gekennzeichnet, ohne dass es einen tatsächlichen Mangel aufweist, bleibt es nach wie vor preisgebunden. Hier ist besondere Vorsicht geboten, da viele Zwischenhändler solche mangelfreien Bücher als "Mängelexemplare" anbieten. Darauf sollte man sich nicht verlassen, sondern in jedem Fall eine eigene Überprüfung vornehmen. Denn letztlich ist immer der Verkäufer verpflichtet, die Preisbindung einzuhalten. Auf Irrtümer oder Falschkennzeichnungen von Vorlieferanten kann man sich grundsätzlich nicht berufen.


Was ist eine Remittende?

Eine Remittende ist ein Buch, das ein Buchhändler mit Rückgaberecht vom Verlag gekauft und an den Verlag zurückgegeben hat. Remittenden sind grundsätzlich preisgebunden. Sie unterfallen nur ausnahmsweise dann nicht der Preisbindung, wenn sie durch das Hin- und Hersenden oder die Lagerung tatsächlich mangelhaft geworden sind und als "Mängelexemplar" verkauft werden. Auch hier ist also Vorsicht geboten, da viele Marktteilnehmer die Begriffe "Mängelexemplar" und "Remittende" synonym verwenden, was jedoch falsch ist.


Wo kann man sich über den gebundenen Ladenpreis informieren?

Die Preise werden grundsätzlich von den Verlagen in den Katalogen und Preislisten bekannt gegeben. Änderungen werden über die gelben Seiten des Börsenblatts des Deutschen Buchhandels bekannt gemacht, das daher von jedem Buchhändler bezogen werden sollte. Eine andere Möglichkeit ist die Recherche über ISBN-Nummern bei www.buchhandel.de/ oder die Web-Angebote großer Barsortimente wie www.libri.de


Sind auch gebrauchte Bücher preisgebunden?
Wann ist ein Buch gebraucht?


Ein Buch ist - unabhängig von seinem Zustand - dann gebraucht, wenn bereits einmal der gebundene Ladenpreis hierfür gezahlt wurde. Es ist also nicht zu beanstanden, wenn jemand etwa ein Buch geschenkt erhält und es über ebay oder den Amazon-Marketplace veräußert. Wer allerdings Bücher ankauft, um sie - etwa als Händler oder Antiquar - wieder zu verkaufen, ist kein Letztabnehmer sondern Wiederverkäufer. Ein unterliegt beim Weiterverkauf mangelfreier Bücher wiederum der Preisbindung, unabhängig von der Höhe seines Einkaufspreises.


Was geschieht bei Verstößen gegen die Buchpreisbindung?


Hier besteht die Gefahr kostenpflichtiger Abmahnungen bzw. Gerichtsverfahren. Die deutschen Verlage haben die Betreiber dieser Homepage, die Rechtsanwälte Dieter Wallenfels, Christian Russ und Stefan Reis, beauftragt, für sie die Einhaltung der Preisbindung zu überwachen. Bei Verstößen geht es immer darum, künftige Verstöße gegen die Preisbindung auszuschließen. Nach einhelliger Rechtsprechung kann dies nur durch Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung geschehen, zu deren Abgabe die Preisbindungstreuhänder auffordern. Diese Aufforderung ist bereits kostenpflichtig, da dies im Gesetz so geregelt ist (§§ 9 Abs. 3 BuchPrG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG).


Wonach bemisst sich die Höhe der Abmahnkosten?

Grundlage für die Kostenrechnung der Preisbindungstreuhänder ist - da sie Rechtsanwälte sind - das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG. Danach sind die Anwaltsgebühren vom Streitwert abhängig. Dieser wird von den Gerichten regelmäßig mit EUR 25.000,00 festgesetzt, so dass mit Auslagen und Mehrwertsteuer ein Betrag von EUR 1.057,69 anfällt. Bei der Bemessung des Streitwerts kommt es nicht auf die Anzahl oder den Preis der von einem Händler tatsächlich verkauften Bücher an. Denn die Gerichte sind der Auffassung, dass durch eine Vielzahl von Preisbindungsverstößen im Internet die Preisbindung insgesamt gefährdet wird. Das Interesse der Verlage an einer Beseitigung dieser Gefährdung wird mit mindestens EUR 25.000,00 angesetzt.


Unterliegen auch Buchclub-Ausgaben der Preisbindung?

Ja, dies hat das OLG Frankfurt im April 2006 so entschieden: Download: Club-Ausgaben.pdf (250,26 kB) Wer mit solchen Ausgaben handelt, muss sie - falls noch neuwertig - zum gebundenen Club-Preis verkaufen. Den jeweiligen Club-Preis muss man beim Bertelsmann BuchClub erfragen. Auch dürfen solche Club-Ausgaben nicht unter dem Cover und der ISBN der Original-Verlagsausgabe verkauft werden, da dies irreführend und wettbewerbswidrig ist.
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