Ich denke, die Messehändler werden sich auf diese Ausnahme berufen:
Zitat:
§ 7 Ausnahmen
...
(4) Der Letztverkäufer verletzt seine Pflicht nach § 3 nicht, wenn er anlässlich des Verkaufs eines Buches
...
2. geringwertige Kosten der Letztabnehmer für den Besuch der Verkaufsstelle übernimmt,
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Um die Definition von "geringwertig" kann man dann wahrscheinlich bis nach Karlsruhe klagen.