Unterschlagung oder Betrug oder Diebstahl setzen immer einen Zueignungswillen voraus. Das passt hier nicht.
Man kann unverlangt zugesandte Sachen auch einfach wegwerfen:
BGB §241a (1)
Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
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