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Alt 29.08.2008, 14:33   #713  
Hinnerk
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Unterschlagung oder Betrug oder Diebstahl setzen immer einen Zueignungswillen voraus. Das passt hier nicht.

Man kann unverlangt zugesandte Sachen auch einfach wegwerfen:

BGB §241a (1)

Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
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