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Alt 10.01.2012, 15:21   #6  
74basti
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Standard Verfahren 3-er Gremium

Vereinfachtes Verfahren / 3er Gremium

Zitat:
Verfahren vor dem 3er-Gremium (vereinfachtes Verfahren)
In Fällen offensichtlicher Jugendgefährdung lässt das JuSchG ein vereinfachtes Verfahren zu. Dann kann über die Indizierung im 3er-Gremium entschieden werden. Das 3er-Gremium setzt sich zusammen aus der/dem Vorsitzenden der Bundesprüfstelle, einer Beisitzerin oder einem Beisitzer aus einer der Gruppen Kunst, Literatur, Buchhandel und Verlegerschaft, Anbieter von Bildträgern oder Telemedien und einer weiteren Beisitzerin bzw. einem weiteren Beisitzer.
Die Entscheidung im 3er-Gremium muss einstimmig ergehen. Das 3er-Gremium hat die Möglichkeit, ein Medium in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufzunehmen oder - falls keine Einstimmigkeit herbeigeführt werden kann - den "Streitfall" dem 12er-Gremium vorzulegen.
Das 3er-Gremium kann umgekehrt zwar auch zu der Ansicht gelangen, dass ein Medium nicht jugendgefährdend ist, es kann jedoch die Indizierung nicht ablehnen. Darüber entscheidet allein das 12er-Gremium.
Ebensowenig hat das 3er-Gremium die Möglichkeit, von einer Listenaufnahme wegen geringer Bedeutung abzusehen.
Wenn entweder das 3er- oder das 12er-Gremium die Jugendgefährdung eines Trägermediums festgestellt haben, muss die Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Der Bundesanzeiger wird vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben. Die Bundesprüfstelle veröffentlicht einmal im Monat ihre Indizierungsentscheidungen im Bundesanzeiger. Erst mit dieser Veröffentlichung treten die Indizierungsfolgen in Kraft. Die Indizierung von Telemedien wird seit April 2003 nicht mehr im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

"Der Schlaf der Vernunft gebiert Ungeheuer" - Francisco de Goya 1799
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