Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt 10.01.2012, 20:05   #16  
beatleswerner
verstorben
 
Benutzerbild von beatleswerner
 
Ort: am Rhein
Beiträge: 881
Wieso kann über indizierte Comics nicht berichtet werden?

Natürlich kann in die Listen - mit Ausnahme der nicht öffentlichen Listen - Einblick genommen werden.

"Liste der jugendgefährdenden Medien [Bearbeiten]

Die Liste der jugendgefährdenden Medien (umgangssprachlich: Index) wird nur bei so genannten Trägermedien (also solchen, deren Inhalt nicht virtuell, sondern gegenständlich gespeichert ist) veröffentlicht. Bei so genannten Telemedien unterbleibt eine Veröffentlichung, um einen Werbeeffekt zu vermeiden. Dritten Personen ist gemäß § 15 Abs. 4 JuSchG die Veröffentlichung der Liste zum Zweck der geschäftlichen Werbung unter Strafandrohung verboten. Daraus ergibt sich, dass eine öffentliche Auseinandersetzung (siehe Art. 5 GG) mit den Inhalten der Liste sehr wohl möglich ist. Die Listen werden in BPjM-Aktuell veröffentlicht, das einmal im Vierteljahr erscheint und als Einzelheft für derzeit 14 € [2] erhältlich ist. Eine unabhängige Website (siehe Weblinks) listet die Trägermedien auf. Die amtlichen Bekanntmachungen sind im übrigen Amtliche Werke im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG, damit ist ihre Verbreitung durch Dritte - unabhängig von der sonstigen Zulässigkeit - jedenfalls kein Verstoß gegen das Urheberrecht.

Bezüglich der Liste der nicht veröffentlichten Telemedien wird diese gemäß § 24 Abs. 5 JuSchG anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme in verschlüsselter Form zur Verfügung gestellt. Dies betrifft etwa die Selbstkontrolle der Betreiber von Suchmaschinen. „Auskunft über die Zusammensetzung der Liste erteilt die Behörde nur bei gezielter Nachfrage nach einzelnen Internet-Adressen unter der E-Mail liste@bundespruefstelle.de”.[3]

Eine Indizierung ist nach dem neuen JuSchG 25 Jahre lang gültig, danach muss das Medium aus dem Index gelöscht werden. Wenn die Bundesprüfstelle der Auffassung ist, die Jugendgefährdung liege weiterhin vor, muss sie ein neues Verfahren durchführen.[4]

Verfahrensbeteiligte können, wenn sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat, nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ziel der Listenstreichung stellen."

Diese Zusammenfassung aus der Wikipedia beschreibt es vollkommen richtig.

Also ein Abo abschließen für 14 €. Träger der Jugendhilfe sind hiervon übrigens befreit.
beatleswerner ist offline   Mit Zitat antworten