Keine Ahnung find ich jetzt auch n bissl hart formuliert.
Wenn man diesen Thread als eigenständiges, wissenschaftliches Gemeinschaftswerk interpretiert, dessen Wissenschaftlichkeit daraus besteht, die Anleihen von Zeichnern bei anderen Zeichnern zu erforschen und zu dokumentieren, dann greift
§51, Satz 1 UrhG sehr wohl. Art und Umfang scheint mir hier nicht übermässig strapaziert, sondern durchaus im Rahmen des zum Forschungszweck erforderlichen.
Find ich ne durchaus legitime Sichtweise und Auslegung.