Die Antwort ergibt sich aus § 15 Jugendschutzgesetz (Ziffern 1 bis 5 und 7 sind nicht einschlägig, daher nicht zitiert):
Zitat:
§ 15 Jugendschutzgesetz
Jugendgefährdende Trägermedien
(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
(...)
6. öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,
(...)
|
Nun käme es auf die Auslegung des Wortes "
anpreisen" an. Da kann man stundenlang drüber diskutieren, oder - und so muss es sein - im
Öffentlichen Forum, zu dem auch Minderjährige Zugang haben - schlicht
schweigen.
Im abgeschlossenen internen Bereicht, zu dem nur Volljährige zugelassen sind, sieht das anders aus. Also bitte - wenn überhaupt - nur dort.
Es bleibt dabei:
Hier keine aktuell indizierten Titel posten!!!!!!