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Alt 02.01.2012, 17:47   #4  
net.comics
viel zu früh verstorben
 
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Ja, das steht bei den Banken schon seit einiger zeit im Kleingedrucktem. Banker beziehen das aber lediglich auf die Wertstellung des Betrages beim Empfängerkonto, sofern es sich um online-mediale Überweisungen handelt. Papierene Belege (Post-Blitzüberweisungsbox, klassische Überweisungsträger und eben all das, was Oma Knüppelbein noch von der Schalterdame vornehmen lässt, ist davon ausgenommen).
Dem Kunden gegenüber ist das aber von der Argumentation her abträglich: Der glaubt nun, er WISSE ja jetzt ganz genau, das die Kröten am nächsten Tag beim Empfänger, dem bösmeinenden Comicversender eingetroffen seien und er sich deshalb faul, geschäftsabträglich und gewissenlos verhalte, wenn das gute, am Montag angewiesene Heftchen, nicht am Mittwoch im Briefkasten läge.
Jedoch: in regulum bankum est Fallstrickum
Ein Geldbetrag, der z.B. am Freitag Mittag nach 12:00 Uhr bei meiner Bank einlangt, wird zwar mit Wertstellung, meist sogar noch Freitag, spätestens Samstag meinem Konto gut geschrieben, aber.....
Da Banker rechnen können, mögen sie für ihr Personal weder Wochenend- noch Nachtzuschläge berappen. In der Nacht von Fr auf Sa, Sa auf So und So auf Mo findet also keine Verkettung (Buchungslauf) statt. Erst von Mo auf Di ist es nur ein Abend- oder Nachtzuschlag ohne die Kombination mit Wochenende. Wenn der Verkäufer also als Buchungsunterlage den schriftlich erhältlichen/ausdruckbaren Tagesauszug nutzt, sieht er den Geldeingang vom Freitag Mittag erst auf dem Tagesauszug vom Dienstag, also volle 4 Tage später. Und das eben auch bei vollelektronischem Zahlungsverkehr!.
Bis der Betrag schriftlich ausgewiesen ist (Tagesauszug), kann er noch Objekt von Änderungen und Irrtümern sein. Das Risiko läge dann beim Anbieter, weswegen ich auf den schriftlichen Beleg warte.
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