Sammlerforen.net

Sammlerforen.net (https://www.sammlerforen.net/forum.php)
-   Allgemeine Themen und Fragen zum Forum (https://www.sammlerforen.net/forumdisplay.php?f=41)
-   -   Die Buchpreisbindung - Gesetz oder Lachnummer? (https://www.sammlerforen.net/showthread.php?t=12185)

comicbaer 20.01.2007 11:27

Die Buchpreisbindung - Gesetz oder Lachnummer?
 
Zitat:

Zitat von underduck

:da: ... wer kennt sich eigentlich mit dem aktuellen Stand der Buchpreisbindung genau aus? Was darf man, was darf man nicht?

Das ist eigentlich ganz einfach: alle geschäftsmäßig oder gewerblich tätige Händler müssen beim Verkauf an Endabnehmer die gebundenen Ladenpreise einhalten.

Komplizierter sieht es beim Verkauf von Mängelexemplaren und beim Verkauf über Internetplattformen (eBay und Co.) aus: so handelt bereits jemand geschäftsmäßig, der einmalig viele Bücher oder wenige Titel mehrfach anbietet.

Mängelexemplare (ME) verlangen ein gehöriges Mass an Kontrolle seitens des Buch- oder Comichändlers. Es reicht nicht aus, sich auf den ME-Stempel oder den schwarzen Strich auf dem Buchschnitt zu verlassen. Mängelexemplare müssen Mängel aufweisen (Schäden, Verschmutzungen etc.) Sind die sogenannnten ME aber - bis auf den Stempel oder den Strich auf dem Buchschnitt - mängelfrei, müssen sie zum festgesetzten Ladenpreis verkauft werden.

Natürlich kann man jetzt darüber lamentieren, dass Kaufhäuser Titel großer Taschenbuchverlage gleich kiepenweise als Mängelexemplare verramschen und kein Rechtsanwalt schickt eine Abmahnung, während der kleine eBay-Verkäufer sofort vor den Kadi gezerrt wird.

Aber Recht bleibt Recht - auch wenn es nicht immer gleichmäßig angewendet wird. Und als Händler sollte man sich unbedingt schon im eigenen Interesse daran halten (nicht nur wg. möglicher Abmahnungen), da es im Moment schon genug Diskussionen gibt (seitens der Politik), ob die Buchpreisbindung überhaupt noch von der Buchbranche selbst eingehalten wird und zeitgemäß ist

Mehr Informationen zum Thema findet Ihr hier: www.preisbindungsgesetz.de.

buecherbaer

Racing.Rainer 20.01.2007 21:51

Das oben ist die Theorie und jetzt kommt die Praxis

Siehe bei Ebay billigbuch-versand z.B. die Eisenherz Bände für 9,99
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?...m=250073758594

Mittlerweile steht da nicht mehr Menge 27 wie früher sondern die Titel werden jetzt einzeln angeboten. Zur Zeit über 600 Comicangebote aus dem Carlsenverlag als Neuware unter Neupreis als Mängelexemplare im sehr guten Zustand.
Was tut Carlsen dagegen ? Richtig nichts, angeblich können sie nichts dagegen tun, und wenn ich dadurch nichts mehr bei Ebay verkaufen kann dann muss ich als kleiner Händler tätig werden. Mein Carlsenvertreter hat mir als kleinen Händler aber gesagt das ich die Buchpreisbindung umgehe weil ich Coverpreis nehme aber Portofrei versende und das sie noch nichts dagegen tun können aber "dabei" sind.
Ich überlege jetzt nur noch ob ich meine Neuheitenbestellungen bei Carlsen nur drastisch kürze oder sogar komplett auf Carlsenneuheiten verzichte.
Denn dies ist nicht der einzige Tropfen der das große Fass zum überlaufen bringt.

comicbaer 21.01.2007 15:35

Ich bin nun seit 20 Jahren im Geschäft (begonnen habe ich als Angestellter). Geändert hat sich aber im deutschen Comic(un)wesen nichts. Früher haben die Comicverlage ihre Überproduktionen als Mängelexemplare rausgeramscht (da mussten Händler teilweise noch den ME-Strich auf dem Buchschnitt selbst anbringen). Mein damaliger Chef hat sich in die Pleite prozessiert (er hat Testkäufe getätigt und ist dann vor Gericht gezogen), weil er sich an die Preisbindung hielt und seine Konkurrenten oftmals nicht. Aber die Verlage hatten schon damals kein Interesse, die schwarzen Schafe auszusondern.

Was bleibt zu tun? Einen Testkauf zu tätigen, schauen, ob es sich tatsächlich, wie beschrieben, um ein Remi-Exemplar handelt und ggf. Verkäufer abmahnen. Oder man wendet sich an den Preisbindungstreuhänder.

Carlsen kann nicht mehr behaupten, sie können nichts mehr dagegen tun. Seit die Buchpreisbindung auf gesetzlichen Füßen steht, muss sich auch der Verlag dranhalten und ggf. Maßnahmen ergreifen, damit die gebundenen Preise eingehalten werden.

Und zum Thema portofreier Versand. Das ist ein weites Feld. Was steht denn in den Carlsen-AGB zu diesem Thema drin?

buecherbaer

P.S.: Toll wäre es, wenn unsere Ausführungen zu diesem Thema als extra Threat angelegt werden könnten. Denn das wird sicher auch andere Händler/Verkäufer interessieren - aber hier unter dem Börsenthema sucht man sowas eher nicht.

underduck 21.01.2007 20:53

In Absprache mit Stefan (ComicGuide) habe ich das Thema zur Hamburger Messe aufgeteilt und dann den Titel verändert.

Das Thema Buchpreisbindung scheint für einige Verlage und Händler ein unbekanntes Wort (Gesetz) zu sein. Um einmal den Sinn dieser Buchpreisbindung zu verstehen, muss man sich damit befassen.

Beim Börsenverein des deutschen Buchhandels kann man sich genau informieren.

Zitat:

Buchpreisbindung

Bücher unterliegen im Gegensatz zu anderen Produkten einer Preisbindung. Rechtsgrundlage ist das Buchpreisbindungsgesetz, das Verlage verpflichtet, für ihre Neuerscheinungen verbindliche Ladenpreise festzusetzen. Das hat zur Folge, dass ein Buch überall dasselbe kostet, egal, ob der Kunde in einer kleinen Sortimentsbuchhandlung, einem Buchkaufhaus oder über das Internet einkauft. Diese Ausnahmeregelung hat einen kulturpolitischen Hintergrund: Der Gesetzgeber hat erkannt, dass feste Ladenpreise zum Erhalt einer intakten Buchhandelslandschaft beitragen - und damit dem Leser zugute kommen.

Der Deutsche Bundestag hat am 14. Juni 2002 einstimmig das Gesetz zur Sicherung der Buchpreisbindung beschlossen. Das Buchpreisbindungsgesetz ist am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten.

Zuvor war die Buchpreisbindung in Deutschland auf privatrechtlicher Grundlage geregelt. Durch das neue Preisbindungsgesetz hat die Bundesregierung sichergestellt, dass feste Buchpreise in Deutschland auch innerhalb der Europäischen Union stärker als bisher rechtlich und politisch abgesichert sind. Damit hat sich die gesetzliche Regelung der Buchpreisbindung als neuer EU-Standard durchgesetzt. Mit Ausnahme Großbritanniens und Irlands, die durch den englischsprachigen Weltmarkt nationale Preisbindungen nur schwer einhalten können, sowie Finnlands haben inzwischen alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Gesetze zur Buchpreisbindung eingeführt oder bereiten sie vor.
Zitat:

Preisbindung

Das Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrbG) verpflichtet Verlage zur Preisfestsetzung, belässt ihnen bei der Preisgestaltung aber genügend Flexibilität. So können Verlage Sonderpreise wie Subskriptions-, Mengen- oder Serienpreise festlegen; erscheint ein Titel in unterschiedlichen Ausgaben, z.B. als Hardcover und als Taschenbuch, dürfen die Preise variieren. Wenn der Absatz eines Buches nicht so gut läuft wie erwartet, haben Verlage die Möglichkeit, den Ladenpreis zu reduzieren. Bücher können sogar ganz aus der Preisbindung herausgenommen werden ( „Modernes Antiquariat“). Dies darf grundsätzlich allerdings nicht vor Ablauf von 18 Monaten nach erstmaligem Erscheinen des Titels geschehen. Verlage müssen die preisbindungsfreien Titel als „unverbindlich“ kennzeichnen, damit der Händler weiss, dass er den Preis frei kalkulieren kann. Denn das ist bei preisgebundenen Verlagserzeugnissen nicht gestattet: Hier darf der Händler den Ladenpreis weder reduzieren noch erhöhen. Verstösse gegen das BuchPrbG sind keine Kavaliersdelikte: Händler, die Bücher unter Preis verkaufen, müssen mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen sowie ggf. mit einer Liefersperre rechnen. Dies Preisbindung gilt auch für Verlage, die Bücher im Direktgeschäft an Endkunden verkaufen.

Die Rechtsabteilung des Börsenvereins berät Mitglieder sowie im Einzelfall Nichtmitglieder in preisbindungsrechtlichen Fragen. Nach §§ 13 UWG, 9 BuchPrbG ist der Börsenverein befugt, Unterlassungsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen.
Zitat:

Buchpreisbindung: Änderungen treten in Kraft

19.07.2006

Das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes tritt am 20. Juli 2006 in Kraft. Auslöser des Gesetzesänderungsverfahrens war der Wunsch verschiedener Bundesländer, dass Schulen auch in Ländern ohne Lernmittelfreiheit Nachlässe bei Sammelbestellungen von Schulbüchern erhalten sollten. Auf Anregung des Börsenvereins wurden zudem drei Änderungen im Gesetzestext aufgenommen, die Regelungslücken der bisherigen Fassung schließen sowie inhaltliche Ergänzungen und sprachliche Klarstellungen vornehmen.

Ausführliche Informationen über die Änderungen erhalten Sie hier.
Gesetz im Wortlaut folgen im nächsten Beitrag

underduck 21.01.2007 20:57

Gesetz über die Preisbindung für Bücher (BuchPrG), Fassung vom 14. Juli 2006
Zitat:

Preisbindungsgesetz Deutschland
Gesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz - BuchPrG) in der Fassung vom 14. Juli 2006


§ 1 Zweck des Gesetzes

Das Gesetz dient dem Schutz des Kulturgutes Buch. Die Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer sichert den Erhalt eines breiten Buchangebots. Das Gesetz gewährleistet zugleich, dass dieses Angebot für eine breite Öffentlichkeit zugänglich ist, indem es die Existenz einer großen Zahl von Verkaufsstellen fördert.


§ 2 Anwendungsbereich

(1) Bücher im Sinne dieses Gesetzes sind auch
1. Musiknoten,
2. kartographische Produkte,
3. Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind sowie
4. kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet.
(2) Fremdsprachige Bücher fallen nur dann unter dieses Gesetz, wenn sie überwiegend für den Absatz in Deutschland bestimmt sind.
(3) Letztabnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Bücher zu anderen Zwecken als dem Weiterverkauf erwirbt.


§ 3 Preisbindung

Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher.


§ 4 Grenzüberschreitende Verkäufe

(1) Die Preisbindung gilt nicht für grenzüberschreitende Verkäufe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes.
(2) Der nach § 5 festgesetzte Endpreis ist auf grenzüberschreitende Verkäufe von Büchern innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes anzuwenden, wenn sich aus objektiven Umständen ergibt, daß die betreffenden Bücher allein zum Zwecke ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind, um dieses Gesetz zu umgehen.


§ 5 Preisfestsetzung

(1) Wer Bücher verlegt oder importiert, ist verpflichtet, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für Änderungen des Endpreises.

(2) Wer Bücher importiert, darf zur Festsetzung des Endpreises den vom Verleger des Verlagsstaates für Deutschland empfohlenen Letztabnehmerpreis einschließlich der in Deutschland jeweils geltenden Mehrwertsteuer nicht unterschreiten. Hat der Verleger keinen Preis für Deutschland empfohlen, so darf der Importeur zur Festsetzung des Endpreises den für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Nettopreis des Verlegers für Endabnehmer zuzüglich der in Deutschland jeweils geltenden Mehrwertsteuer nicht unterschreiten.
(3) Wer als Importeur Bücher in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einem von den üblichen Einkaufspreisen im Einkaufsstaat abweichenden niedrigeren Einkaufspreis kauft, kann den gemäß Absatz 2 festzulegenden Endpreis in dem Verhältnis herabsetzen, wie es dem Verhältnis des erzielten Handelsvorteils zu den üblichen Einkaufspreisen im Einkaufsstaat entspricht; dabei gelten branchentypische Mengennachlässe und entsprechende Verkaufskonditionen als Bestandteile der üblichen Einkaufspreise.

(4) Verleger oder Importeure können folgende Endpreise festsetzen:
1. Serienpreise,
2. Mengenpreise,
3. Subskriptionspreise,
4. Sonderpreise für Institutionen, die bei der Herausgabe einzelner bestimmter Verlagswerke vertraglich in einer für das Zustandekommen des Werkes ausschlaggebenden Weise mitgewirkt haben,
5. Sonderpreise für Abonnenten einer Zeitschrift beim Bezug eines Buches, das die Redaktion dieser Zeitschrift verfasst oder herausgegeben hat und
6. Teilzahlungszuschläge.

(5) Die Festsetzung unterschiedlicher Endpreise für einen bestimmten Titel durch einen Verleger oder Importeur oder deren Lizenznehmer ist zulässig, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist.


§ 6 Vertrieb

(1) Verlage müssen bei der Festsetzung ihrer Verkaufspreise und sonstigen Verkaufskonditionen gegenüber Händlern den von kleineren Buchhandlungen erbrachten Beitrag zur flächendeckenden Versorgung mit Büchern sowie ihren buchhändlerischen Service angemessen berücksichtigen. Sie dürfen ihre Rabatte nicht allein an dem mit einem Händler erzielten Umsatz ausrichten.

(2) Verlage dürfen branchenfremde Händler nicht zu niedrigeren Preisen oder günstigeren Konditionen beliefern als den Buchhandel.

(3) Verlage dürfen für Zwischenbuchhändler keine höheren Preise oder schlechteren Konditionen festsetzen als für Letztverkäufer, die sie direkt beliefern.

Racing.Rainer 21.01.2007 21:02

...und wenn man selbst irgendjemand abmahnt muss man sich immer auf eine revange gefasst machen und seine Angebote 100%tig wasserdicht haben, aber wer hat das schon ? z.B. Paninipreiserhöhung damals von 7,64 Euro auf 7,65

Man sollte jedenfalls unterscheiden ob ein Händler mit 20% Rabatt auf Neuware wirbt oder bei einen Neupreis von 101,50 Euro mal auf 100,- abrundet. Laut Gesetzt ist beides verboten, aber bestraft wird derjenige der auf 100,- abgerundet hat, weil man hier einen Testkäufer geschickt hat. Übrigens wundert es mich immer wieder wieviel Komplettsätze vom gallischen Helden über Ebay geramscht werden.

underduck 21.01.2007 21:10

Hallo Rainer! :wink: Bitte laß mich mal den kompletten Text hier ablichten. Danach ist das Thema frei für eigene Beiträge.
Zitat:


§ 7
Ausnahmen
(1) § 3 gilt nicht beim Verkauf von Büchern:

1. an Verleger oder Importeure von Büchern, Buchhändler oder deren Angestellte und feste Mitarbeiter für deren Eigenbedarf,

2. an Autoren selbständiger Publikationen eines Verlages für deren Eigenbedarf,

3. an Lehrer zum Zwecke der Prüfung einer Verwendung im Unterricht,

4. die auf Grund einer Beschädigung oder eines sonstigen Fehlers als Mängelexemplare gekennzeichnet sind;

5. im Rahmen eines auf einen Zeitraum von 30 Tagen begrenzten Räumungsverkaufs anlässlich der endgültigen Schließung einer Buchhandlung, sofern die Bücher aus den gewöhnlichen Beständen des schließenden Unternehmens stammen und den Lieferanten zuvor mit angemessener Frist zur Rücknahme angeboten wurden.

(2) Beim Verkauf von Büchern können wissenschaftlichen Bibliotheken, die jedem auf ihrem Gebiet wissenschaftlich Arbeitenden zugänglich sind, bis zu 5 Prozent, jedermann zugänglichen kommunalen Büchereien, Landesbüchereien und Schülerbüchereien sowie konfessionellen Bereichen und Truppenbüchereien der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes bis zu 10 Prozent Nachlaß gewährt werden.

(3) Bei Sammelbestellungen von Büchern für den Schulunterricht, die zu Eigentum der öffentlichen Hand, eines Beliehenen oder allgemein bildender Privatschulen, die den Status staatlicher Ersatzschulen besitzen, angeschafft werden, gewähren die Verkäufer folgende Nachlässe:

1. bei einem Auftrag im Gesamtwert bis zu 25.000 Euro für Titel mit
mehr als 10 Stück 8 Prozent Nachlass
mehr als 25 Stück 10 Prozent Nachlass
mehr als 100 Stück 12 Prozent Nachlass
mehr als 500 Stück 13 Prozent Nachlass

2. bei einem Auftrag im Gesamtwert von mehr als
25.000 Euro 13 Prozent Nachlass
38.000 Euro 14 Prozent Nachlass
50.000 Euro 15 Prozent Nachlass
Soweit Schulbücher von den Schulen im Rahmen eigener Budgets angeschafft werden, ist stattdessen ein genereller Nachlass von 12 Prozent für alle Sammelbestellungen zu gewähren.

(4) Der Letztverkäufer verletzt seine Pflicht nach § 3 nicht, wenn er anlässlich des Verkaufs eines Buches

1. Waren von geringem Wert oder Waren, die im Hinblick auf den Wert des gekauften Buches wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen, abgibt,

2. geringwertige Kosten der Letztabnehmer für den Besuch der Verkaufsstelle übernimmt,

3. Versand- oder besondere Beschaffungskosten übernimmt oder

4. andere handelsübliche Nebenleistungen erbringt.

underduck 21.01.2007 21:15

Weiterhin heißt es da:
Zitat:

§ 8 Dauer der Preisbindung

(1) Verleger und Importeure sind berechtigt, durch Veröffentlichung in geeigneter Weise die Preisbindung für Buchausgaben aufzuheben, deren erstes Erscheinen länger als achtzehn Monate zurück liegt.

(2) Bei Büchern, die in einem Abstand von weniger als achtzehn Monaten wiederkehrend erscheinen oder deren Inhalt mit dem Erreichen eines bestimmten Datums oder Ereignisses erheblich an Wert verlieren, ist eine Beendigung der Preisbindung durch den Verleger oder Importeur ohne Beachtung der Frist gemäß Absatz 1 nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums seit Erscheinen möglich.


§ 9 Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche

(1) Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.

(2) Der Anspruch auf Unterlassung kann nur geltend gemacht werden

1. von Gewerbetreibenden, die Bücher vertreiben,
2. von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrnehmen, und die Handlung geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen,
3. von einem Rechtsanwalt, der von Verlegern, Importeuren oder Unternehmen, die Verkäufe an Letztabnehmer tätigen, gemeinsam als Treuhänder damit beauftragt worden ist, ihre Preisbindung zu betreuen (Preisbindungstreuhänder),
4. von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind.
Die Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 4 können den Anspruch auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Letztabnehmer berührt werden.
(3) Für das Verfahren gelten bei den Anspruchsberechtigten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und bei Einrichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 die Vorschriften des Unterlassungsklagegesetzes.


§ 10 Bucheinsicht

(1) Sofern der begründete Verdacht vorliegt, dass ein Unternehmen gegen § 3 verstoßen hat, kann ein Gewerbetreibender, der ebenfalls Bücher vertreibt, verlangen, dass dieses Unternehmen einem von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der wirtschafts- oder steuerberatenden Berufe Einblick in seine Bücher und Geschäftsunterlagen gewährt. Der Bericht des Buchprüfers darf sich ausschließlich auf die ihm bekannt gewordenen Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes beziehen.

(2) Liegt eine Zuwiderhandlung vor, kann der Gewerbetreibende von dem zuwiderhandelnden Unternehmen die Erstattung der notwendigen Kosten der Buchprüfung verlangen.


§ 11 Übergangsvorschrift
Von Verlegern oder Importeuren vertraglich festgesetzte Endpreise für Bücher, die zum 1. Oktober 2002 in Verkehr gebracht waren, gelten als Preise im Sinne von § 5 Abs. 1.
Quelle: http://www.boersenverein.de/de/117334

Das war es erstmal! Das Thema ist eröffnet!

mschweiz 21.01.2007 22:29

Man beachte insbesondere auch § 8 über die Dauer der Preisbindung

Racing.Rainer 21.01.2007 22:42

Man beachte § 7 (4) 2 und 3

Demnach sollte es auf Comicbörsen möglich sein bei Neuware von 51,50 auf 50,- Euro abzurunden, und auch wenn ein Kunde 50 Kilometer zu meinem Laden fährt darf ich Ihm einen Rabatt in Höhe seiner Fahrtkosten gewähren.

underduck 21.01.2007 23:04

Hier ist noch etwas wichtiges!

Zitat:

Merkblatt zur Reform des Preisbindungsgesetzes
Eine Information der Rechtsabteilung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e.V.
Stand: Juli 2006

Am 20. Juli 2006 ist das Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes in Kraft getreten (BGBl. I 2006, Nr.33, S.1530). Es handelt sich um die erste Novellierung des zum 01.10.2002 in Kraft getretenen Buchpreisbindungsgesetzes. Auslöser des Gesetzesänderungsverfahrens war der Wunsch verschiedener Bundesländer, dass Schulen auch in Ländern ohne Lernmittelfreiheit Nachlässe bei Sammelbestellungen von Schulbüchern erhalten sollten. Auf Anregung des Börsenvereins sind daneben drei Änderungen am Gesetzestext erfolgt, um Regelungslücken der bisherigen Fassung zu schließen sowie inhaltliche Ergänzungen und sprachliche Klarstellungen vorzunehmen. Im Einzelnen:

I. Änderung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG (Mängelexemplare)


Diese Vorschrift regelt, dass beim Verkauf von Mängelexemplaren an Letztabnehmer keine Bindung an den seitens des Verlages festgesetzten Ladenpreis besteht. Die Bestimmung hat nun folgenden Wortlaut:

======================================================= ======
§ 3 gilt nicht beim Verkauf von Büchern, [...]
4. als Mängelexemplare, die verschmutzt oder beschädigt sind oder einen sonstigen Fehler aufweisen die
auf Grund einer Beschädigung oder eines sonstigen Fehlers als Mängelexemplare gekennzeichnet sind.

======================================================= ======

Die Ersetzung des bisherigen Wortlauts durch die neue Formulierung ändert zunächst nichts an der Definition eines Mängelexemplars. Mängelexemplare sind Bücher, die äußerlich erkennbare Schäden oder Fehler aufweisen und deshalb nicht mehr zum regulären Preis verkauft werden können. So heißt es auch in der Gesetzesbegründung, dass ein Buch »wie bisher« nur dann als mangelhaft im Sinne der Vorschrift anzusehen sei, »wenn es eine Beeinträchtigung aufweist, die geeignet ist, Letztabnehmer von einem Kauf zum festgesetzten Endpreis abzuhalten«. Die Neufassung stellt nunmehr darüber hinaus eindeutig klar, dass Mängelexemplare deutlich als solche zu kennzeichnen sind. Beide Voraussetzungen – die Fehlerhaftigkeit des Buches und seine ausdrückliche Kennzeichnung als Mängelexemplar – sind unverzichtbar und ergänzen einander. Allein die Kennzeichnung eines Exemplars als Mängelexemplar begründet nach dem eindeutigen Wortlaut noch keine Mangelhaftigkeit. Auf diese Weise trägt die »Regelung ... dazu bei, einen missbräuchlich rabattierten Verkauf einwandfreier Ware als Mängelexemplare zu verhindern« (so die Gesetzesbegründung).

Fehler sind äußerlich erkennbare Mängel, die entweder bereits ab der Produktion eines Buches vorliegen (fehlende oder verheftete Bögen, verdruckte oder versehentlich unbedruckt gebliebene Seiten u.ä.) oder die später am Lager oder beim Transport zum Händler oder zum Endkunden in Form einer Verschmutzung oder als Beschädigung auftreten oder hinzukommen.

Fehlerhafte Buchexemplare müssen »als Mängelexemplare gekennzeichnet« sein. Dies hat ausdrücklich zu geschehen, und zwar in der Regel durch einen Stempelaufdruck »preisreduziertes Mängelexemplar« oder »Mängelexemplar«. Bei Taschenbüchern genügt ggf. auch der Aufdruck des (deutlich sichtbaren) Buchstabens »M« an der Unterschnittkante des Buches. Der Stempelaufdruck allein begründet nicht die Mangelhaftigkeit. Dies gilt umso mehr, wenn eingeschweißte Exemplare entsprechend gekennzeichnet werden. Der Verkauf entsprechend gekennzeichneter, aber verlagsneuer und fehlerfreier Buchexemplare (»gemängelte« Exemplare oder unechte Mängelexemplare) an Letztabnehmer unter dem gebundenen Ladenpreis verstößt sowohl gegen die Buchpreisbindung als auch gegen das Wettbewerbsrecht und die Wettbewerbsregeln des Börsenvereins.
Näheres hierzu kann dem von der Rechtsabteilung des Börsenvereins erstellten Merkblatt »Mängelexemplare « entnommen werden.
Quelle: http://www.boersenverein.de/de/69181...=&dl_id=117323

Hinnerk 21.01.2007 23:06

§ 7 (2) finde ich am seltsamsten:

Wissenschaftliche Bibliotheken kriegen 5% Rabatt. Kirchen und Bundeswehr 10% ?

underduck 21.01.2007 23:12

und weiter geht es ...

Zitat:

II. Einfügung des § 7 Abs. 1 Nr. 5 BuchPrG (Räumungsverkauf)

Die neue Bestimmung knüpft an die bis 2002 geltende Regelung des preisfreien Räumungsverkaufs an. Sie gestattet es dem Buchhändler, unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausverkauf von preisgebundenen Büchern unter dem jeweils festgesetzten Ladenpreis vorzunehmen:

======================================================= ===
§ 3 gilt nicht beim Verkauf von Büchern [...]

5. im Rahmen eines auf einen Zeitraum von 30 Tagen begrenzten Räumungsverkaufs anlässlich der endgültigen Schließung einer Buchhandlung, sofern die Bücher aus den gewöhnlichen Beständen des schließenden Unternehmens stammen und den Lieferanten zuvor mit angemessener Frist zur Rücknahme angeboten wurden.
======================================================= ===

Mit der Regelung hat der Gesetzgeber ein Versäumnis korrigiert, das ihm bei der Verabschiedung des Buchpreisbindungsgesetzes im September 2002 unterlaufen war. In Verkennung der Branchenpraxis hatte man damals gemeint, eine vertragliche Lösung – die Möglichkeit einer Remission aller in den letzten 12 Monaten vor Schließung einer Buchhandlung bezogenen Bücher an den jeweiligen Lieferanten – reiche aus, um das Problem der Geschäftsschließung von Buchhandlungen zu bewältigen. Tatsächlich zeigte sich jedoch, dass es Buchhandlungen häufig nicht möglich war, ihr Warenlager vor der Schließung zu regulären Preisen zu bereinigen. Für Verlage war die Rücknahme von Büchern aus dem betreffenden Anlass teilweise wirtschaftlich nicht zumutbar, teilweise weigerten Verlage sich generell, Remissionen aus diesem Anlass zu akzeptieren.

Die Befristung eines zulässigen Ausverkaufs auf »einen Zeitraum von 30 Tagen« soll verhindern, dass ein Unterpreisverkauf von Büchern ausufert und dadurch den Erhalt der Buchpreisbindung gefährdet.

Ein preisbindungsrechtlich zulässiger Räumungsverkauf setzt die endgültige Geschäftsaufgabe einer Buchhandlung voraus. Nicht gestattet ist ein Unterpreisverkauf hingegen im Fall der Übernahme einer Buchhandlung oder von deren Bestände durch ein anderes Unternehmen.

Unter Ladenpreis ausverkauft werden dürfen nur Bücher »aus den gewöhnlichen Beständen des schließenden Unternehmens«. Zu diesen – preisbindungsrechtlich privilegierten – Beständen gehören nicht Bücher, die während des Räumungsverkaufs nachgeordert worden sind (»Nachschieben von Ware«) oder die bereits vor Beginn des Ausverkaufs mit einer entsprechenden Verkaufsabsicht zur Vergrößerung des Lagers bestellt worden waren. Letztgenannte Bücher dürfen nur zum gebundenen Ladenpreis verkauft werden.

Jedem Unterpreisverkauf muss ein vorheriges Angebot an den jeweiligen Lieferanten (insbesondere Verlag oder Barsortiment) zur Rücknahme der Bücher vorausgehen. Das Angebot hat in branchenüblicher Weise zu erfolgen, also durch individuelle Benachrichtigung der Lieferanten oder durch Anzeige im Börsenblatt. Es bedarf einer angemessenen Frist, die mindestens vier Wochen betragen sollte.
Quelle: http://www.boersenverein.de/de/69181...=&dl_id=117323

underduck 21.01.2007 23:21

und weiter geht es ...

Zitat:

III. Änderung des § 7 Absatz 3 Satz 1 BuchPrG (Schulbuchnachlässe)

Eine Änderung erfährt auch § 7 Abs. 3 S. 1 BuchPrG, der die Gewährung von Nachlässen beim Schulbuchkauf regelt. Er lautet nun:

======================================================= ===
Bei Sammelbestellungen von Büchern für den Schulunterricht, die überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert werden zu Eigentum der öffentlichen Hand, eines Beliehenen oder allgemein bildender Privatschulen, die den Status staatlicher Ersatzschulen besitzen, angeschafft werden, gewähren die Verkäufer folgende Nachlässe:

bei einem Auftrag im Gesamtwert bis zu 25.000 Euro für Titel mit
mehr als 10 Stück 8 Prozent Nachlass
mehr als 25 Stück 10 Prozent Nachlass
mehr als 100 Stück 12 Prozent Nachlass
mehr als 500 Stück 13 Prozent Nachlass

bei einem Auftrag im Gesamtwert von mehr als
25 000 Euro 13 Prozent Nachlass
38 000 Euro 14 Prozent Nachlass
50 000 Euro 15 Prozent nachlass

Soweit Schulbücher von den Schulen im Rahmen eigener Budgets angeschafft werden, ist stattdessen ein genereller Nachlass von 12 Prozent für alle Sammelbestellungen zu gewähren.
======================================================= ===

Hintergrund für die Gesetzesänderung war die Abschaffung der Lernmittelfreiheit in Ländern wie Bayern, Niedersachsen oder Hamburg. Ohne eine Änderung des § 7 Abs. 3 BuchPrG hätten in diesen Ländern - mangels überwiegender Finanzierung durch die öffentliche Hand – schon im Schulbuchgeschäft 2006/2007 keine Nachlässe mehr gewährt werden dürfen.

Zentrales Kriterium für die Nachlassgewährung ist nun die Anschaffung zu Eigentum der öffentlichen Hand oder eines anderen Berechtigten. Als solcher werden der sog. Beliehene und allgemein bildende Privatschulen genannt, die den Status staatlicher Ersatzschulen besitzen.

Durch das neue Kriterium der »Anschaffung zu Eigentum der öffentlichen Hand« ist für diese Alternative des § 7 Abs. 3 S. 1 BuchPrG zwingend erforderlich, dass der Eigentumserwerb unmittelbar seitens der öffentlichen Hand erfolgt. Das bedeutet, dass die Bücher dem jeweiligen Schulträger (bzw. der selbständigen Schule) übereignet werden müssen. Ein Nachlass darf nach dem Gesetzeswortlaut nicht gewährt werden, wenn ein Förderverein Schulbücher kauft, ihm die Bücher von der Buchhandlung übereignet werden und er sie anschließend der Schule schenkt. Denn in diesem Fall erfolgt rechtlich gesehen zunächst ein Eigentumserwerb auf Seiten des Fördervereins, so dass gerade keine »Anschaffung zu Eigentum der öffentlichen Hand« vorliegt. Möglich ist aber, dass der Förderverein dem Schulträger (bzw. der selbständigen Schule) die für die Anschaffung erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stellt und dieser damit die
Bücher zu Eigentum der Schule anschafft.

Unter einem Beliehenen versteht man eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die im eigenen Namen hoheitliche Aufgaben wahrnimmt (wie z.B. die Ingenieure des Technischen Überwachungsvereins TÜV oder Notare). Politischer Hintergrund der Aufnahme des Beliehenen in den Kreis der Berechtigten ist die Neuordnung des Hamburger Schulbuchgeschäfts, wo nach der Abschaffung der Lernmittelfreiheit künftig private Unternehmen Bücher und andere Lernmittel an die Schüler vermieten können sollen, ohne dass dies zum Verlust der Nachlässe führt. Allerdings sind die Schulbuchvermieter in Hamburg gerade keine »Beliehenen« im oben verstandenen Sinne. Denn an der Verleihung hoheitlicher Befugnisse an die Schulbuchvermieter fehlt es. Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es daher keinen Anwendungsbereich für diesen
Teil der Norm.

Allgemein bildende Privatschulen, die den Status staatlicher Ersatzschulen besitzen, sind insbesondere die Schulen in konfessioneller Trägerschaft. Sie waren auch bisher nachlassberechtigt. Neben diesen Schulen in konfessioneller Trägerschaft sind nun auch sonstige Privatschulen nachlassbegünstigt, dies jedoch nur, sofern auch sie »allgemein bildend« sind. Damit sind private Berufsbildungs- oder Fortbildungsanbieter von der Nachlassberechtigung ausgeschlossen. Im Ergebnis ist der Kreis der nachlassberechtigten privaten Schulen durch die Gesetzesänderung nur unwesentlich größer geworden.

Hinsichtlich der sonstigen Voraussetzungen für den Erhalt eines Schulbuchnachlasses, namentlich des Erfordernisses einer »Sammelbestellung« und desjenigen der Anschaffung von »Büchern für den Schulunterricht « ergeben sich keine Neuerungen. Dasselbe gilt für die Abgrenzung des Staffelnachlasses gegenüber dem Einheitsnachlass von 12 Prozent bei Bestellungen eigenbudgetierter Schulen.
Quelle: http://www.boersenverein.de/de/69181...=&dl_id=117323

underduck 21.01.2007 23:30

und weiter geht es ...

Zitat:

IV. Änderung des § 8 Abs. 1 BuchPrG (Dauer der Preisbindung)

Diese Bestimmung über die Dauer der Preisbindung bedurfte einer sprachlichen Klarstellung des vom Gesetzgeber Gemeinten. Sie lautet nunmehr:

======================================================= ===
Verleger und Importeure sind berechtigt, durch Veröffentlichung in geeigneter Weise die Preisbindung für Bücher zu beenden, die zu einer vor mindestens achtzehn Monaten hergestellten Druckauflage gehören Buchausgaben aufzuheben, deren erstes Erscheinen länger als achtzehn Monate zurück liegt.
======================================================= ===

Die bisherige Formulierung hatte in der buchhändlerischen Praxis bisweilen für Verwirrung gesorgt. Das Abheben auf den Zeitpunkt der Herstellung einer Druckauflage hätte bei wörtlicher Auslegung bedeutet, dass bei unveränderten Nachdrucken oder Neuauflagen zwei von Inhalt und Ausstattung her identische Buchausgaben zu unterschiedlichen Preisen gleichzeitig auf dem Markt sein könnten: die neuere zum gebundenen Ladenpreis, die ältere – in Folge einer Aufhebung der Preisbindung nach Ablauf der Frist von 18 Monaten – zu einem von jedem Händler jeweils frei kalkulierten Preis. Ein solches Ergebnis war aber vom Gesetzgeber nicht gewollt. Die Vorschrift wurde daher bereits entsprechend der neuen Formulierung ausgelegt. Die Gesetzeskorrektur hat nun die erforderliche Klarheit geschaffen. Danach darf eine Preisaufhebung lediglich für Buchausgaben erfolgen, die vor länger als 18 Monaten erstmals erschienen sind. Für unveränderte Neuauflagen beginnt die Frist somit nicht erneut zu laufen. Anders als die Begriffe »Nachdrucke« und »Neuauflagen« beinhaltet der Begriff »Buchausgaben« in jedem Fall unterschiedliche äußere Anmutungen, und zwar unabhängig davon, ob die verschiedenen Ausgaben inhaltsgleich sind (z. B. als unveränderter Nachdruck) oder nicht (z.B. als veränderte Neuauflage).

Die Aufhebung der Preisbindung durch »Veröffentlichung in geeigneter Weise« geschieht, wie seit jeher, im Regelfall durch Schaltung einer Preisaufhebungsanzeige in den Gelben Beilagen des Börsenblatts. Dabei ist vom inserierenden Verlag zu Gunsten des Handels eine Vorlauffrist von 14 Tagen einzuhalten (siehe die Verkehrsordnung für den Buchhandel).


Börsenverein des Deutschen Buchhandels, Rechtsabteilung
Großer Hirschgraben 17-21, 60311 Frankfurt
Tel.: 0 69 / 13 06 - 3 14
E-Mail: rechtsabteilung@boev.de
www.boersenverein.de
Quelle: http://www.boersenverein.de/de/69181...=&dl_id=117323

Aaricia 30.01.2007 11:55

Mal schauen, ob ich das richtig verstanden habe...


Jeder, der Buecher/Comics-Neuware unter dem angegebenen Preis verkauft, verstoesst gegen das Preisbindungsgesetzt?

Da es keine Zeitbegrenzung gibt, gilt dies also auch fuer "aeltere" Neuware.

Aktuelles Beispiel:
Der Hugendubel in Ffm hat wohl ein, zwei alte Kisten Carl Barks Library ausgegraben. Die Hefte stehen alle mit nem aufgeklebten Preisschild 16,80DM dort. Er muss die nun auch fuer 8,60Euronen aktuellen Preis verkaufen, obwohl sie ja sicherlich schon ein wenig aelter sind *g
Er koennte sie hoechstens als Maengelexemplar auszeichnen, wobei es da auch einen Grund fuer geben muss.

So macht sich also eigentlich jeder bei Auktionsplattformen oder anderen Internetplattformen strafbar, wenn er ein "Neu" im Titel hat?

mschweiz 30.01.2007 12:39

Ja, und nach m einem Verständnis darf nur der Verlag die Preisbindung aufheben, von den zeitlich befristeten Räumungsverkäufen bei endgültiger Geschäftsausgabe einmal abgesehen.

Was passiert, wenn der Verlag nicht mehr liefern kann und die Preisbindung aber nicht aufhebt (weil er z.B. plant, *bald* eine Neuauflage herauszubringen). Ist bei den ausverkauften Don Rosa Bänden eigentlich die Preisbindung aufgehoben worden :kratz:

Oder fallen Comics als "neunte Kunst" vielleicht letztendlich überhaupt nicht unter die Preisbindung von Büchern :kratz:

Was ist mit den "Heftchen" ("Kioskausgaben"), die müssten doch ähnlich behandelt werden wie z.B. Zeitungen. Gibt es auch für Zeitungen eine Preisbindung - sicher keine 18 Monate lang :lol7:

Hinnerk 30.01.2007 12:42

Zitat:

Zitat von mschweiz
J Gibt es auch für Zeitungen eine Preisbindung - sicher keine 18 Monate lang :lol7:

Selbstverständlich gibt es sie. Zeitungen verschwinden vom Kiosk und erscheinen Jahre später mit deutlich "hochgebundenen" Preisen wieder auf dem Markt. :D

Ernst des Lebens 30.01.2007 13:11

Auch, wenn im Titel das Wörtchen "Lachnummer" erwähnt wird, sollten wir den €rn$t der Sache hier nicht verdrängen! :lehrer:

Wer kennt sich wirklich mit der Buchpreisbindung aus und kann hier richtige Antworten geben?

Auch, wenn das Thema recht unbequem für die betreffenden Verlage und den Handel zu sein scheint!

Der €rn$t

Mick Baxter 30.01.2007 17:10

Das ist doch kein korrekter Satz:
Zitat:

Verleger und Importeure sind berechtigt, durch Veröffentlichung in geeigneter Weise die Preisbindung für Bücher zu beenden, die zu einer vor mindestens achtzehn Monaten hergestellten Druckauflage gehören Buchausgaben aufzuheben, deren erstes Erscheinen länger als achtzehn Monate zurück liegt.
Steht das wirklich so im Gesetz?

Scheuch 30.01.2007 17:23

schau hier nach: www.preisbindungsgesetz.de


§ 8 Dauer der Preisbindung
(1) Verleger und Importeure sind berechtigt, durch Veröffentlichung in geeigneter Weise die Preisbindung für Buchausgaben aufzuheben, deren erstes Erscheinen länger als achtzehn Monate zurück liegt.

(2) Bei Büchern, die in einem Abstand von weniger als achtzehn Monaten wiederkehrend erscheinen oder deren Inhalt mit dem Erreichen eines bestimmten Datums oder Ereignisses erheblich an Wert verlieren, ist eine Beendigung der Preisbindung durch den Verleger oder Importeur ohne Beachtung der Frist gemäß Absatz 1 nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums seit Erscheinen möglich.


-SCHEUCH-

underduck 30.01.2007 17:27

Danke für den Hinweis, Mick! :top: War wohl mein Fehler! Ich hatte den im Text durchgestrichenen Alt-Text noch nicht markiert.

:fiade:
:da: ... in 3 geänderten Bereichen wurden die Streichung jetzt auch im Zitat nachgereicht.

Zitat:

§ 3 gilt nicht beim Verkauf von Büchern, [...]
4. als Mängelexemplare, die verschmutzt oder beschädigt sind oder einen sonstigen Fehler aufweisen die
auf Grund einer Beschädigung oder eines sonstigen Fehlers als Mängelexemplare gekennzeichnet sind.

Gilt die Kennzeichnungspflicht jetzt grundsätzlich oder nur für Beschädigungen und sonstige Fehler? :weissnix:

Logisch wäre, daß alle Artikel, die aus der Preisbindung genommen werden, eine klare Kennzeichnung tragen sollten! (z.B. Remi-Strich, Lochung oder Stempel)
Ist das so?
Ja oder nein?

moneybin 30.01.2007 22:37

Hallöchen ! :wink:

Die Buchpreisbildung gilt übrigens nicht nur für gewerbsmäßige Händler, sondern für Privatpersonen gleichermaßen...

Buchpreisbindung und Internet-Auktion
OLG Frankfurt am Main v. 15.06.2004 - 11 U (Kart) 18/04
Auch ein Privatmann, der mit einer gewissen Regelmäßigkeit neue Bücher im Internet-Auktionshandel anbietet, muss die Vorschriften des Buchpreisbindungsgesetzes einhalten.


Muß jetzt jeder private Anbieter wie Tibor oder Akim durch den Dschungel sämtlicher Gesetze und Ausführungsbestimmungen ? :kratz:

Mick Baxter 31.01.2007 02:50

Ist aber nicht ein Buch, das ein Privatmann kauft und dann wiederverkauft automatisch secondhand und damit von der Buchpreisbindung ausgenommen? Ein Privatmann kann ja gar kein neues Buch unter dem festgeschriebenen Preis einkaufen, solange kein gewerblicher Verkäufer das Gesetz umgeht (und wenn, wäre er kein Privatverkäufer mehr, sondern ein Hehler)

Aaricia 31.01.2007 09:04

Zitat:

Zitat von moneybin

Muß jetzt jeder private Anbieter wie Tibor oder Akim durch den Dschungel sämtlicher Gesetze und Ausführungsbestimmungen ? :kratz:

Auf alle Faelle. Frei nach dem Motto "Unwissenheit schuetzt vor Strafe nicht" *muss* auch ein privater Anbieter die Gesetzte kennen und sich danach richten.

Vor kurzem kam im Tevau:

Eine Studentin verkaufte ueber Internetauktion Klamotten der Marke Abercombe... wenige Exemplare und ganz klarer Privatverkauf. Dieser kommt/kam ihr teuer zu stehen, denn diese Marke darf aus Lizensrechtlichen Gruenden nur von Lizensnehmern verkauft werden.
Da eine Internetplattform nun eine grosse Anzahl von Kaeufern anspricht, muss sie nun richtig viel Geld bezahlen.
Hier kann man sich eigentlich nur weiterhelfen, indem man den Hersteller vor dem Verkauf anfragt, ob es erlaubt ist, da man sich wirklich nicht durch die Gesetzt durchhangeln kann.

Wenn ich dass mit der Preisbindung nun richtig interpretiere, koennte ich also hingehen und jeden, der den Verdacht erweckt dagegen zu vertossen, anzeigen? Rein Hypotetisch gesehen.

elwood blues 31.01.2007 10:30

Ich halte die Buchpreisbindung bzw. das Preisbindungsgesetz im Prinzip zwar für richtig und wichtig (vor allem im "Machtverteilungskampf" zwischen großen und KLEINEN Buchhandlungen im Hinblick auf (Buch)Neuerscheinungen), aber letztlich doch für einen recht "zahnlosen Tiger"!

Spätestens seit ich vor einigen Jahren im Auftrag eines großen Buchhändlers mal ca. 1000 Taschenbücher mit einem "Pizzaschneider" bearbeiten mußte, um sie anschließend als MÄNGELEXEMPLARE ausweisen zu können, weiß ich: Nichts ist unmöglich und die "schwarzen Schafe" sind ÜBERALL!

Mick Baxter 01.02.2007 01:18

Zitat:

Zitat von Aaricia
Eine Studentin verkaufte ueber Internetauktion Klamotten der Marke Abercombe... wenige Exemplare und ganz klarer Privatverkauf. Dieser kommt/kam ihr teuer zu stehen, denn diese Marke darf aus Lizensrechtlichen Gruenden nur von Lizensnehmern verkauft werden.

Auf welcher rechtlichen Grundlage?

Aaricia 01.02.2007 11:14

Laut den Berichten darf diese Marke nur von Lizensnehmern der Firma verkauft werden. Deswegen wurde Klage eingereicht.

Anscheinend wird hier gegen der internationale Markenrecht vertossen.

underduck 01.02.2007 12:36

Ich denke mal, daß die Angebote von Privatleuten hier eine unbedeutende Rollespielen, so lange es wirklich noch als "Privat-Handel" zu werten ist! Bei Neuware ist das innerhanlb der Comics sicher nicht die Regel, da diese Spezialisten eher im Antiquariat aktiv sind.

Ich hatte eben ein längeres Telefonat mit Herrn Möller von der Heide. Er sitzt in der Rechtsabteilung vom Börsenverein und hat mir einige Fragen beantworten können.

Grundsätzlich fällt jede Veröffentlichung eines Verlages automatisch unter die Buchpreisbindung. Egal, ob der Verlag Mitglied im Börsenverein des Buchhandels ist oder nicht!


:fiade:
:da: ... ich gehe mal davon aus, daß uns hier hauptsächlich die Regelungen für den Internethandel interessieren, da dieser Bereich auch den ComicMarktplatz betrifft.

underduck 01.02.2007 12:49

Dieser beitrag berifft die Buchpreisbindung im Internethandel:
http://www.preisbindungsgesetz.de/co...-amazon-co.htm

© Copyright Rechtsanwaltssozietät Fuhrmann Wallenfels Binder

Zitat:

Fragen zu ebay, amazon & co.

Wer muss die Preisbindung beachten?

Die gesetzliche Buchpreisbindung muss jeder beachten, der gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Endkunden verkauft.

Gewerbsmäßig handelt, wer berufsmäßig in der Absicht dauerhafter Gewinnerzielung geschäftlich tätig wird.

Geschäftsmäßig handelt, wer in einem Umfang Bücher an Endkunden verkauft, wie dies für Privatleute eher ungewöhnlich ist. Das ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt immer der Fall, wenn über einen Zeitraum von sechs Wochen mehr als 40 Bücher angeboten werden - Download: ebay-Urteil.pdf (400,72 kB) Geschäftsmäßig handelt jedoch auch, wer einmalig eine Vielzahl von Büchern anbietet oder wenige Titel mehrfach.


Wann unterliegen Mängelexemplare der Preisbindung?

Echte Mängelexemplare unterliegen gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 4 BuchPrG grundsätzlich nicht der Preisbindung. Ein Mängelexemplar liegt vor, wenn das Buch derart beschädigt oder verschmutzt ist, dass es zum gebundenen Ladenpreis unverkäuflich ist. Auch muss das Buch in üblicher Weise als Mängelexemplar gekennzeichnet sein. Ist ein Buch als Mängelexemplar gekennzeichnet, ohne dass es einen tatsächlichen Mangel aufweist, bleibt es nach wie vor preisgebunden. Hier ist besondere Vorsicht geboten, da viele Zwischenhändler solche mangelfreien Bücher als "Mängelexemplare" anbieten. Darauf sollte man sich nicht verlassen, sondern in jedem Fall eine eigene Überprüfung vornehmen. Denn letztlich ist immer der Verkäufer verpflichtet, die Preisbindung einzuhalten. Auf Irrtümer oder Falschkennzeichnungen von Vorlieferanten kann man sich grundsätzlich nicht berufen.


Was ist eine Remittende?

Eine Remittende ist ein Buch, das ein Buchhändler mit Rückgaberecht vom Verlag gekauft und an den Verlag zurückgegeben hat. Remittenden sind grundsätzlich preisgebunden. Sie unterfallen nur ausnahmsweise dann nicht der Preisbindung, wenn sie durch das Hin- und Hersenden oder die Lagerung tatsächlich mangelhaft geworden sind und als "Mängelexemplar" verkauft werden. Auch hier ist also Vorsicht geboten, da viele Marktteilnehmer die Begriffe "Mängelexemplar" und "Remittende" synonym verwenden, was jedoch falsch ist.


Wo kann man sich über den gebundenen Ladenpreis informieren?

Die Preise werden grundsätzlich von den Verlagen in den Katalogen und Preislisten bekannt gegeben. Änderungen werden über die gelben Seiten des Börsenblatts des Deutschen Buchhandels bekannt gemacht, das daher von jedem Buchhändler bezogen werden sollte. Eine andere Möglichkeit ist die Recherche über ISBN-Nummern bei www.buchhandel.de/ oder die Web-Angebote großer Barsortimente wie www.libri.de


Sind auch gebrauchte Bücher preisgebunden?
Wann ist ein Buch gebraucht?


Ein Buch ist - unabhängig von seinem Zustand - dann gebraucht, wenn bereits einmal der gebundene Ladenpreis hierfür gezahlt wurde. Es ist also nicht zu beanstanden, wenn jemand etwa ein Buch geschenkt erhält und es über ebay oder den Amazon-Marketplace veräußert. Wer allerdings Bücher ankauft, um sie - etwa als Händler oder Antiquar - wieder zu verkaufen, ist kein Letztabnehmer sondern Wiederverkäufer. Ein unterliegt beim Weiterverkauf mangelfreier Bücher wiederum der Preisbindung, unabhängig von der Höhe seines Einkaufspreises.


Was geschieht bei Verstößen gegen die Buchpreisbindung?


Hier besteht die Gefahr kostenpflichtiger Abmahnungen bzw. Gerichtsverfahren. Die deutschen Verlage haben die Betreiber dieser Homepage, die Rechtsanwälte Dieter Wallenfels, Christian Russ und Stefan Reis, beauftragt, für sie die Einhaltung der Preisbindung zu überwachen. Bei Verstößen geht es immer darum, künftige Verstöße gegen die Preisbindung auszuschließen. Nach einhelliger Rechtsprechung kann dies nur durch Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung geschehen, zu deren Abgabe die Preisbindungstreuhänder auffordern. Diese Aufforderung ist bereits kostenpflichtig, da dies im Gesetz so geregelt ist (§§ 9 Abs. 3 BuchPrG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG).


Wonach bemisst sich die Höhe der Abmahnkosten?

Grundlage für die Kostenrechnung der Preisbindungstreuhänder ist - da sie Rechtsanwälte sind - das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG. Danach sind die Anwaltsgebühren vom Streitwert abhängig. Dieser wird von den Gerichten regelmäßig mit EUR 25.000,00 festgesetzt, so dass mit Auslagen und Mehrwertsteuer ein Betrag von EUR 1.057,69 anfällt. Bei der Bemessung des Streitwerts kommt es nicht auf die Anzahl oder den Preis der von einem Händler tatsächlich verkauften Bücher an. Denn die Gerichte sind der Auffassung, dass durch eine Vielzahl von Preisbindungsverstößen im Internet die Preisbindung insgesamt gefährdet wird. Das Interesse der Verlage an einer Beseitigung dieser Gefährdung wird mit mindestens EUR 25.000,00 angesetzt.


Unterliegen auch Buchclub-Ausgaben der Preisbindung?

Ja, dies hat das OLG Frankfurt im April 2006 so entschieden: Download: Club-Ausgaben.pdf (250,26 kB) Wer mit solchen Ausgaben handelt, muss sie - falls noch neuwertig - zum gebundenen Club-Preis verkaufen. Den jeweiligen Club-Preis muss man beim Bertelsmann BuchClub erfragen. Auch dürfen solche Club-Ausgaben nicht unter dem Cover und der ISBN der Original-Verlagsausgabe verkauft werden, da dies irreführend und wettbewerbswidrig ist.

Hinnerk 01.02.2007 13:08

Da hast du ja einen teuren Anwalt ausgesucht. Auf der Homepage des Bundesministerium für Justiz wird €686 als Gebühr genannt (bei 25.000 Streitwert).

underduck 01.02.2007 13:27

Ich habe da garnichts ausgesucht, Hinnerk! :grumpy:

:fiade:
:da: ... diese Kanzlei schreitet wohl automatisch bei Buchpreis-Verstößen ein und regelt dann die Problemfälle.
(... natürlich nicht für Erdnüsse "Pinatz". :zwinker:)

Aaricia 01.02.2007 13:31

und als Privatperson koennte man Verdachtsmomente an die melden oder was habe ich fuer Moeglichkeiten?

mschweiz 01.02.2007 13:47

@underduck Hat der Experte auch die Frage beantworten können, ob eine Buchpreisbindung "automatisch" erlischt, wenn ein Titel verlagsvergriffen ist?
Und ist ein Comic etc.genau dann als Buch im Sinne des Preisbindungs-Gesetzes anzusehen, wenn es eine ISBN hat?

FrankDrake 01.02.2007 14:07

Zitat:

Zitat von Aaricia
Laut den Berichten darf diese Marke nur von Lizensnehmern der Firma verkauft werden. Deswegen wurde Klage eingereicht.

Anscheinend wird hier gegen der internationale Markenrecht vertossen.

Allerdings nur, wenn der Anschein der Gewerbsmäßigkeit aufkommt. In diesem Fall sagte das Gericht, dass 10 oder mehr Artikel einer Marke in einem Monat zu viel sind um noch als Privater Verkäufer zu gelten.

Lothar 01.02.2007 19:20

Zitat:

Zitat von Aaricia
und als Privatperson koennte man Verdachtsmomente an die melden oder was habe ich fuer Moeglichkeiten?

Du kannst - und brauchst - da nichts zu versuchen. Du musst da wohl Mitglied im Börsenverein sein um Verstöße anzuzeigen.

:fiade:
:da: ... ist aber wohl auch ganz gut so, oder? :D

Mick Baxter 02.02.2007 05:50

Zitat:

Sind auch gebrauchte Bücher preisgebunden?
Wann ist ein Buch gebraucht?

Ein Buch ist - unabhängig von seinem Zustand - dann gebraucht, wenn bereits einmal der gebundene Ladenpreis hierfür gezahlt wurde. Es ist also nicht zu beanstanden, wenn jemand etwa ein Buch geschenkt erhält und es über ebay oder den Amazon-Marketplace veräußert. Wer allerdings Bücher ankauft, um sie - etwa als Händler oder Antiquar - wieder zu verkaufen, ist kein Letztabnehmer sondern Wiederverkäufer. Ein unterliegt beim Weiterverkauf mangelfreier Bücher wiederum der Preisbindung, unabhängig von der Höhe seines Einkaufspreises.
Das soll heißen, daß Comichändlerr jahrzehntelang gesetzesbrecherisch tätig waren, wenn sie von Kunden Comics zurückkauften und diese verbilligt wieder anboten, wenn die Comics keine Mängel aufwiesen?
Ein gebrauchter Comic wird per Gesetz wieder zur Neuware? Was für ein Unfug!

Aaricia 02.02.2007 09:43

Zitat:

Zitat von Lothar

:fiade:
:da: ... ist aber wohl auch ganz gut so, oder? :D

Klar, sonst braeuchten die nen guten Admin fuer die E-Mailfilterung *ggg
Obwohl, da koennte ich mich dann bewerben, vielleicht haett ich dann endlich nen gescheiten Job :-))))

Helfendorf 02.02.2007 12:19

Zitat:

Zitat von Aaricia
und als Privatperson koennte man Verdachtsmomente an die melden oder was habe ich fuer Moeglichkeiten?

Du kannst aber Verdachtsmomente ganz normal bei der Polizei aussprechen und die werden dann tätig. :zwinker:

Aaricia 06.02.2007 11:40

Da meine Fragen moeglicherweise in diese Richtung tendieren oder so interpretiert werden koennten, dass ich Gruende suche, wie man jemanden anschwaerzen koennte, moechte ich erst einmal darauf Hinweisen, dass es mir hier rein um das Verstaendnis geht. :-)

Wenn man nun ein Ware als Neuware anpreist, kann/darf man dann unter/ueber dem Verkausfwert liegen oder muss man dann den Preis verlangen, der auf dem Exemplar gedruckt ist, bzw. der laut Preisbindung dafuer verlangt werden muss?

underduck 06.02.2007 13:24

Neuware bedeutet im CMP, daß ein Händler Neuware anbietet und er sich damit bei uns an die Vorgaben der Buchpreisbindung halten muß.

Um das aber genau zu klären, gibt es dieses Thema! Das hier ist auch keine Anklagebank für Händler, die gegen die Buchpreisbindung verstoßen, sondern eher ist es ein Aufklärungsthema für die ganze Comicszene.

Ich bin mir auch sicher, daß viele Händler die Buchpreisbindung nicht genau kennen. Da aber Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, sollte sich jeder Gewerbetreibende Comichändler damit einmal beschäftigen.

:fiade:
:da: ... würde mich auch freuen, wenn sich der Handel etwas mehr an diesem Thema beteiligen würde.

underduck 12.02.2007 17:42

Aktuelle Info zur Buchpreisbindung:

Nachdem ich von Baldur Buscher - Kult Editionen (Bernd Biestig) eine Liste der Waren bekam, die sich nach seiner Meinung noch in einer Preisbindung befinden, hat mir auch Heute Egmont eine Solche Liste zugesagt.

Ziel dieses Projektes ist es, jeden Händler beim einstellen seiner Waren im Comicmarktplatz mit einer klaren Angabe zur Preisbindung zu informieren und damit auch zu unterstützen.

:fiade:
:da: ... ich werde in den nächsten Wochen auch die kleineren Verlage ansprechen und um diese Informationen bitten.

Verlage können diese Liste auch direkt mit dem Betreff: "Preisbindung" an den info@-Link von comicguide.de schicken.

comicbaer 12.02.2007 20:44

Zitat:

Zitat von underduck
... würde mich auch freuen, wenn sich der Handel etwas mehr an diesem Thema beteiligen würde.

Im nichtöffentlichen Forum haben ja schon einige Händler darüber diskutiert.

comicbaer 12.02.2007 20:48

Zitat:

Zitat von underduck

Nachdem ich von Baldur Buscher - Kult Editionen (Bernd Biestig) eine Liste der Waren bekam, die sich nach seiner Meinung noch in einer Preisbindung befinden, hat mir auch Heute Egmont eine Solche Liste zugesagt.

Ziel dieses Projektes ist es, jeden Händler beim einstellen seiner Waren im Comicmarktplatz mit einer klaren Angabe zur Preisbindung zu informieren und damit auch zu unterstützen.

:fiade:
:da: ... ich werde in den nächsten Wochen auch die kleineren Verlage ansprechen und um diese Informationen bitten.

Dein Engagement in Sachen Preisbindung ist wirklich lobenswert, Lothar. Nicht vergessen werden sollte jedoch, dass sich jeder Händler auch bei seinen Vertreter oder direkt beim Verlag danach erkundigen kann.

comicbaer 12.02.2007 20:50

Zitat:

Zitat von Aaricia
Wenn man nun ein Ware als Neuware anpreist, kann/darf man dann unter/ueber dem Verkausfwert liegen oder muss man dann den Preis verlangen, der auf dem Exemplar gedruckt ist, bzw. der laut Preisbindung dafuer verlangt werden muss?

Man muss den vom Verlag festgesetzten Preis in Rechnung stellen. In der Regel ist das der aufgedruckte Preis.

comicbaer 12.02.2007 20:53

Zitat:

Zitat von mschweiz
Und ist ein Comic etc.genau dann als Buch im Sinne des Preisbindungs-Gesetzes anzusehen, wenn es eine ISBN hat?

Es bedarf bei Büchern und Comics keiner ISBN um unter die Preisbindung zu fallen. Die ISBN ist lediglich ein Kriterium zum Identifizieren eines Buch- oder Comictitels.

underduck 12.02.2007 21:49

Zitat:

Zitat von buecherbaer
Im nichtöffentlichen Forum haben ja schon einige Händler darüber diskutiert.

Das nichtöffentliche Händlerforum ist für Nichthändler nicht einzulesen, Harald. Darum sollte man es auch nicht groß im öffentlichen Bereich erwähnen. Zugang haben nur geprüfte Händler, die für das öffentliche Händlerforum freigeschaltet sind und dort auch schreiben können.
Zitat:

Zitat von buecherbaer
Dein Engagement in Sachen Preisbindung ist wirklich lobenswert, Lothar. Nicht vergessen werden sollte jedoch, dass sich jeder Händler auch bei seinen Vertreter oder direkt beim Verlag danach erkundigen kann.

Wenn ich als Händler um 23:30 einen Titel im Marktplatz einstellen möchte kann ich im Verlag sicher keine Seele mehr erreichen. :D Es macht dann schon Sinn, wenn man direkt im CMP eine Info zur Preisbindung finden kann.

:fiade:
:da: ... in einem jährlich erscheinenden Preiskatalog geht das natürlich nicht so einfach!

Ringmeister 16.02.2007 11:35

Zitat:

Zitat von mschweiz
@underduck Hat der Experte auch die Frage beantworten können, ob eine Buchpreisbindung "automatisch" erlischt, wenn ein Titel verlagsvergriffen ist?
Und ist ein Comic etc.genau dann als Buch im Sinne des Preisbindungs-Gesetzes anzusehen, wenn es eine ISBN hat?

Interessanter Punkt...

Was ist z.B. mit speziellen Messe-Ausgaben, die im Extremfall nach einem Tag "verlagsvergriffen" sind und 3 Tage später bei eBay auftauchen, auch von Händlern angeboten werden, und dann teurer (Gibts nicht nur im Comic-Bereich, auch woanders kommen Variants vor...)?

Und wo wird die Aufhebung der Buchpreisbindung für Nicht-ISBN-Produkte (z.B. Panini-Hefte) bekanntgegeben?

Wie ist eigentlich die gängige Praxis? Kümmern sich die Verlage darum, dass ältere Bücher, die auch verlagsvergriffen sind, von der Buchpreisbindung befreit werden oder lässt man das eher locker laufen (Die diesbezügliche Kontrolle bindet ja auch Arbeitszeit...)?

Gruß
Rainer

Hinnerk 16.02.2007 11:43

Zitat:

Zitat von buecherbaer
Es bedarf bei Büchern und Comics keiner ISBN um unter die Preisbindung zu fallen. Die ISBN ist lediglich ein Kriterium zum Identifizieren eines Buch- oder Comictitels.


Wie ist eigentlich "Buch" im Sinne des Gestzes zur Buchpreisfindung definiert? Das wäre im Comic-Bereich doch eine wichtige Frage. Das Gesetz gibt da nix her.
Die oben aufgeführte Aussage, dass alle Produkte von Verlagen unter die Buchpreisbindung fallen, ist ja lediglich die Auffassung des Börsenvereins.

comicbaer 16.02.2007 19:59

Zitat:

Zitat von Hinnerk
Wie ist eigentlich "Buch" im Sinne des Gestzes zur Buchpreisfindung definiert? Das wäre im Comic-Bereich doch eine wichtige Frage. Das Gesetz gibt da nix her.

Das Buchpreisbindungsgesetz hat underduck freundlicherweise weiter vorne abgedruckt. Interessant sind da die §§ 1 und 2 Abs. 1 Ziff. 3.

Grundsätzlich kann aber festgehalten werden, dass der Verlag die gebundenen Ladenpreise festsetzt (§ 5 BuchPrG).

Hinnerk 16.02.2007 20:21

Das Posting von Underduck war mir durchaus aufgefallen und aus der Lektüre resultierte meine Frage.

Der von dir zitierte Paragraph gibt aber nichts für die Definition eines Buchs her:


§2 (1) Bücher im Sinne dieses Gesetzes sind auch
...
3. Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren


Hier ist eine Erweiterung des Buchbegriffs zu bestaunen, aber keine Definition. Und ob ein Comic-HEFT ein Buch substituiert ist doch wohl auch nicht unstrittig, oder?

Mick Baxter 17.02.2007 02:30

Zitat:

Zitat von Hinnerk
§2 (1) Bücher im Sinne dieses Gesetzes sind auch
...
3. Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren

Also wohl auch CD-ROMs (dürfen dire dann als Büchersendung verschickt werden?).
Die Buchpreisbindung hat sicher nichts mit der ISBN zu tun. Früher konnten Verlage selber entscheiden, ob ihre Bücher preisgebunden sein sollen oder nicht - das wurde mittlerweile abgeschafft, folglich sind wohl alle Neuerscheinungen jetzt preisgebunden. Und wohl auch Zeitschriften (ob es da andere Fristen gibt, müßte doch rauszukriegen sein).
Daß gebrauchte, aber mangelfreie Bücher nach Ankauf von privat wieder preisgebunden sind, kann ich nicht recht glauben. Oder ist das ein Unfug, der dem Gesetzgeber durchgegangen ist?

Ringmeister 20.02.2007 14:05

Zitat:

Zitat von Mick Baxter
Also wohl auch CD-ROMs (dürfen dire dann als Büchersendung verschickt werden?).
Die Buchpreisbindung hat sicher nichts mit der ISBN zu tun. Früher konnten Verlage selber entscheiden, ob ihre Bücher preisgebunden sein sollen oder nicht - das wurde mittlerweile abgeschafft, folglich sind wohl alle Neuerscheinungen jetzt preisgebunden. Und wohl auch Zeitschriften (ob es da andere Fristen gibt, müßte doch rauszukriegen sein).
Daß gebrauchte, aber mangelfreie Bücher nach Ankauf von privat wieder preisgebunden sind, kann ich nicht recht glauben. Oder ist das ein Unfug, der dem Gesetzgeber durchgegangen ist?

Wann reproduziert denn eine CD-ROM ein Buch? Gilt das nur, wenn der Text des Buches auf der CD-ROM vorhanden ist (wie z.B. Textsammlungen von Klassikern) oder zählen auch Hörbucher dazu...

Wenn Hörbücher (die ja durchaus gekürzt sein können) dazu zählen, müssten dann nicht nach der gleichen Logik Literaturverfilmungen auch als Reproduktionen von Büchern gelten...

Mick Baxter 21.02.2007 02:04

Da steht ja auch "substituieren". Also alles, was früher mal als Buch erschien und heute in anderer Form. Zumindest, wenn man den Gesetzestext wörtlich nimmt.

rudimobil 21.02.2007 11:32

Zitat:

§ 3 Preisbindung
Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher.
Wenn mir jetzt jemand ein Buch billiger verkauft und Ärger ist Haus steht, kann ich ihm dann auch bestätigen, dass ich nicht Letztabnehmer bin, da ich das Buch ja nach Sichtung weiterverhökere???

Wie ist Letztabnehmer denn zu definieren? Dank Internet verkauft ja Hinz und Kunz sein Buch (gelesen oder nicht) gleich weiter.

Nicht Letztabnehmer zu sein heisst ja nicht automatisch, dass ich gewerblicher Händler bin.

Und wie war das mit den Prozenten für Schulen???
Falle ich da auch drunter als Kita, Hort und offener Schulkind- und Jugendbereich?
Ich musste erst kürzlich wieder Bücher für über 100 Euro für die Kita bestellen. Kann ich dann mit der Buchhandlung verhandeln oder nicht?

Aaricia 05.05.2007 10:35

Wenn ich das eben im Tevau richtig mitbekommen habe, hat der Bundesrat einer Aufhebung der Buchpreisbindung aufgehoben.
Der Bundesrat konnte mit der Argumentation für die Buchpreisbindung nichts anfangen und sieht keinen Grund sie aufrecht zu erhalten.

Wenn das so richtig ist, hat sich die Diskussion dieses Threads gelohnt/erledigt :-)

ComicGuide 05.05.2007 17:19

Da hast Du wohl etwas falsch verstanden. :wink:
Die Aufhebung der Buchpreisbindung bezieht sich nur auf die deutschsprachige Schweiz.
Für den deutschen Markt hat dies keine Auswirkungen.

Weitere Infos gibt's hier:
http://www.boersenblatt.net/141922/
http://www.boersenverein.de/de/141956

Aaricia 06.05.2007 01:20

aaahhh... ich hatte mich schon gewundert, dass ich das nur auf 3Sat gesehen habe ;-) Waren wahrscheinlich dann mal wieder schweizer Nachrichten *hehe danke fuer die Aufklaerung

Masterfly 06.05.2007 10:32

bedeutet das nun, das in der Schweiz die händler auch unter dem Preis der hinten aufgedruckt ist, verkaufen kann ?

underduck 06.05.2007 10:38

Wohl auch unter dem Preis der vorne aufgedruckt ist! :D Ob das jetzt eine Auswirkung auf den deutschen Buchhandel bekommt bleibt abzuwarten. :weissnix:

Servalan 28.02.2009 23:00

Nach meinen Infos (in irgendeiner der letzten Nummern des Börsenblatts) hat die Schweiz die Buchpreisbindung wieder eingeführt.

underduck 24.03.2011 19:56

Ich bekomme heute folgende PN eines Händlers.

Zitat:

Moin Ducky,

wir zwei beide hatten letztens mal eine Diskussion zur Buchpreisbindung, nachdem xxxxx mal einige Zustand 0 Bücher zum halben Coverpreis angeboten hat.

Du meintest damals:

Zitat:

Zitat von underduck
Das stimmt so nicht, xxxx!
Bei einem Ankauf von Privat hat das Geschäft nichts mehr mit der Buchpreisbindung zu tun. Die Artikel werden ja bei uns auch nicht als Neuware angeboten.

Du lagst damit leider falsch, wie ich gerade recherchiert habe. Kauft ein Händler von privat, und handelt es sich um mangelfreie Ware, muß der Händler beim Verkauf die Buchpreisbindung einhalten. Relavent ist der Zustand, und nicht die Bezeichnung 'Neuware'.

Aus einem Kommentar Zur Preisbindung:

--------------schnipp------------------

Sind auch gebrauchte Bücher preisgebunden?
Wann ist ein Buch gebraucht?

Ein Buch ist - unabhängig von seinem Zustand - dann gebraucht, wenn bereits einmal der gebundene Ladenpreis hierfür gezahlt wurde. Es ist also nicht zu beanstanden, wenn jemand etwa ein Buch geschenkt erhält und es über ebay oder den Amazon-Marketplace veräußert. Wer allerdings Bücher ankauft, um sie - etwa als Händler oder Antiquar - wieder zu verkaufen, ist kein Letztabnehmer sondern Wiederverkäufer. Ein unterliegt beim Weiterverkauf mangelfreier Bücher wiederum der Preisbindung, unabhängig von der Höhe seines Einkaufspreises.


Siehe auch
http://www.preisbindungsgesetz.de/co...-amazon-co.htm
--------------schnapp------------------

Das heißt, Ankäufe der Comichändler unterliegen der Buchpreisbindung, wenn die Ware mangelfrei ist, völlig egal, wie die Ware erworben wurde. Demzufolge war das Angebot von xxxx illegal. Ich werde jetzt nicht zum Anwalt laufen, ich wollte das nurmal klar stellen, da das ganze Gesetz sehr kompliziert ist und Dich das ev, als Marktplatz-Chef interessiert.

Viele Grüße und sonnige Tage
wünscht
xxxxx
Wie denkt ihr darüber?

Maxithecat 24.03.2011 20:09

Zitat:

Zitat von underduck (Beitrag 357323)
Ich bekomme heute folgende PN eines Händlers.

Wie denkt ihr darüber?

Der enzscheidende Satz ist doch:
Zitat:

Ein Buch ist - unabhängig von seinem Zustand - dann gebraucht, wenn bereits einmal der gebundene Ladenpreis hierfür gezahlt wurde.
Wo stammt den genau dieser Satz her? Wenn es etwas rechtlich relevantes ist (Gesetz o.ä.) ist damit doch alles gesagt.

Alles andere wäre m.E. Unsinn. Wenn einmal der Originalpreis bezahlt wird, ist die Neuware "erledigt".

Mick Baxter 24.03.2011 22:40

Diese Treuhänder der Buchpreisbindung sind nach eigener Aussage ja maßgeblich. Insofern sollte man ihre Aussagen nicht anzweifeln. Andererseits ist das Gesetz, wenn es denn so stimmt, wahnwitzig. Das gesamte moderne Antiquariat unterlegt demnach der Buchpreisbindung, solange der Titel nicht verramscht wurde oder der Zustand lausig ist, und ist damit unverkäuflich.

Martin 24.03.2011 22:51

Beschrei das nicht zu laut :D sonst kriegt es noch irgendein Anwalt mit und läßt sofort jede Menge Mahnschreiben verfassen

underduck 24.03.2011 23:32

Jetzt mal zum Inhalt des Zitats aus Beitrag 62.

Ich kenne beide Comichändler recht gut.
Der eine hat eine riesen Sammlung von Privat gekauft. Alle Artikel wurden also offiziell schon mal verkauft und versteuert.

Er kauft also Comicantiquariat an.

Wenn er nun diese Sammlung möglichst schnell über den ComicMarkltplatz verkaufen möchte und dabei ganze Serien zu günstigsten Preisen im Zustand Z 0 oder Z 0-1 anbietet, dann darf dieser Händler den Preis dafür verlangen, den er dafür haben will. Das hat doch mMn mit der Buchpreisbindung nichts mehr zu tun.

Im ComicMarktplatz steht Neuware für echte, bisher noch nicht verkaufte Artikel und darf nur von Händlern angeboten werden. Diese Angebote unterliegen in der Regel der Buchpreisbindung und dürfen im Preis weder verbilligt, noch verteuert angeboten werden.

Was auf anderen Marktplätzen im Netz passiert, kann ich nicht steuern. Im ComicMarktplatz wird aber nach unseren Regeln gehandelt. Wer sich daran nicht hält, der kann sich dann einen anderen Verkaufsplatz suchen.

Dem in dem Zitat angesprochenen Händler kann und will ich kein Fehlverhalten vorwerfen. Er verkauft nur Antiquariat und keine Neuware.

Wer es besser weiss und belegen kann, warum er recht hat, der darf sich hier gerne melden.

74basti 25.03.2011 08:45

@underduck -

Ich bin der Meinung, dass Du Recht hast - Buchpreisbindung ist zwar nicht meine Spezialgebiet, ABER:

§ 3 Preisbindung
Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten
Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher.

Die Frage ist natürlich wieder, was gebraucht ist - das kann man nicht so sehen wie bei Taschentüchern, aber wenn das Buch "gelesen" ist, ist es "gebraucht" - was soll man sonst mit Büchern machen....

Juristischer Kniff für Ankauf von "neuwertigem" Antiquariat:

Die Händler zahlen beim Kauf von privat keine USt. - Stattdessen unterliegen die Bücher beim Verkauf der Differenzbesteuerung. Steuerlich ist da also schon ein Unterschied! In Analogie dazu: Wenn Ihr also die "gebrauchten" neuwertigen Comics verkauft, dann gebt bitte einmal an: "Neuwertig", 1 x gelesen - Vergesst nicht, dass Ihr die Differenzbesteuerung nicht ausweisen könnt.
Damit habt Ihr in der Beschreibung drin, dass die Comics gebraucht sind. Dann seid Ihr rechtlich etwas besser dran.

Ansonsten meine ich, dass die Regeln des CMP absolut korrekt sind! Evt. sollte man zur Vereinfachung noch den Zusatz aufnehmen, dass unter "neuwertig" gebrauchte Comics zu verstehen sind.:floet:
Ich hoffe, ich habe nichts vergessen, was zum Verständnis beiträgt.

74basti 25.03.2011 08:48

Habe ich eben vergessen:
Ich habe zuhause auch Comics, die noch eingeschweisst sind - da würde beim Verkauf natürlich das Problem bleiben...:heul:

Scheuch 25.03.2011 09:27

Was erwarte ich als einer von vielen Kunden im ComicMarktplatz?

Neuware ist Ware, die keine Vorbesitzer hatte, Neuware ist ganz genau genommen noch nicht mal eine Zustandsbeschreibung, sollte aber keine Mängel haben.

Remittenden sind als solche gekennzeichnete Neuware (evtl. mit Mängeln). Ein genaue Zustandsangabe ist notwendig.

Für gebrauchte Ware erwarte ich Zustandsangaben gemäß CMP-Richtlinien (Z0-1, ... Z4). Angaben wie neuwertig, TOP-Zustand, Dachbodenfund etc. helfen mir nicht weiter.

74basti 25.03.2011 20:33

Mit ging es auch nur um die "Nichtanwendbarkeit" der Buchpreisbindung.
Für den Zustand des Heftes kann ich auch nur mit Z... was anfangen.

Einen "Dachbodenfund" hat bestimmt jeder schon mal gekauft:nonono:

Aber sowas gibt es im CMP ja zum Glück nicht;)

Mick Baxter 25.03.2011 20:55

Ist das nur mißverständlich formuliert?

Zitat:

Wer allerdings Bücher ankauft, um sie - etwa als Händler oder Antiquar - wieder zu verkaufen, ist kein Letztabnehmer sondern Wiederverkäufer. Ein unterliegt beim Weiterverkauf mangelfreier Bücher wiederum der Preisbindung, unabhängig von der Höhe seines Einkaufspreises.
Bei Ankauf von privat kann doch eigentlich keine Buchpreisbindung gelten.

74basti 25.03.2011 21:06

Ich bin der Meinung, dass es einfach falsch ist - § 5 gestattet eine gesetzlich normierte Ausnahme für gebrauchte Bücher.

Wäre es im Sinne des Zitats gemeint hätte der Gesetzgeber formuliert: Das gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher, es sei denn, der Verkäufer ist Wiederverkäufer".... Dann müsste man noch definieren, was ein "Wiederverkäufer" ist...Macht doch gar keinen Sinn.
Das Gesetz ist doch eindeutig.

Hier der Link zu der Fassung, die ich zitiert habe:http://www.boersenverein-sasathue.de...uli%202006.pdf

comicbaer 26.03.2011 17:42

Zitat:

Zitat von 74basti (Beitrag 357361)
@underduck -
Die Händler zahlen beim Kauf von privat keine USt. - Stattdessen unterliegen die Bücher beim Verkauf der Differenzbesteuerung. Steuerlich ist da also schon ein Unterschied! In Analogie dazu: Wenn Ihr also die "gebrauchten" neuwertigen Comics verkauft, dann gebt bitte einmal an: "Neuwertig", 1 x gelesen - Vergesst nicht, dass Ihr die Differenzbesteuerung nicht ausweisen könnt.

Deine Ausführungen über die Differenzbesteuerung finde ich faszinierend. Aber haben sie etwas mit der gesetzlichen Buchpreisbindung zu tun?

Schaut doch mal im Preisbindungsglossar des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels rein. Ich denke, dass hilft weiter.

74basti 26.03.2011 19:22

Auch steuerlich wird eine gebrauchte Sache anders behandelt als eine neue - da kommt es auch nicht auf die Eigenschaft als "Wiederverkäufer" an.
Das war nur ein Beispiel dafür, dass auch im Steuerrecht differenziert wird.

slavekill 05.04.2011 20:34

Zitat:

Zitat von underduck (Beitrag 357323)
Ich bekomme heute folgende PN eines Händlers.

Wie denkt ihr darüber?

Darf ich mich dazu auch äußern ?: Kenne das allerdings nur bei Zeitschriften. Da ist der Zustand ziemlich egal auch wenn sie auf dem Flohmarkt verkauft wird. Da spielt die Aktualität eine Rolle. Bei mir, im Geschäft, ist ein ziemlicher Verbrauch an Zeitschriften. Bin am Flughafen. Da werden viele druckfrisch weggeschmissen. Hat einer aus dem Cotainer gezogen und am Flohmarkt druckfrisch für kleines Geld verkauft, einzelene Exemplare. Der Kioskbesitzer von gegenüber hat die Polizei gerufen: Anzeige weil er sich nicht an die Buchpreisbindung hielt da es aktuelle Exemplare waren. Damals von Focus und Gala
Gruß

Hinnerk 05.04.2011 20:55

Focus und Gala sind keine Bücher. Wieso sollte es da eine Buchpreisbindung geben?

Mick Baxter 05.04.2011 22:39

Gibt es auch nicht.

Zitat:

Preisbindung für Zeitschriften

Seit Inkrafttreten des Buchpreisbindungsgesetzes ist die Preisbindung für Bücher in Deutschland nicht mehr durch vertragliche Vereinbarungen geregelt, sondern durch das Gesetz. Der Sammelrevers ist jedoch nicht außer Kraft getreten, da die Zeitschriftenpreisbindung gesetzlich zwar nicht vorgeschrieben ist, durch § 30 des Kartellgesetzes jedoch erlaubt wird. Wer als Verlag die Preise binden will, der muss nach wie vor die Händler durch Verträge binden. Dem dient der von den Preisbindungstreuhändern organisierte Sammelrevers. Dieser Revers verpflichtet diejenigen Buchhändler, die ihn unterzeichnen, zur Einhaltung der Preisbindung von Zeitschriften.
http://www.preisbindungsgesetz.de/co...tschriften.htm
Aber vermutlich sind alle größeren Buchhandelsketten vertraglich gebunden, denn sonst hätte man längst etwas von einem Preiskampf gehört. Das gilt aber sicher nicht für Flohmärkte.

Eldorado 05.04.2011 22:54

Der aufgedruckte und allgemein als verbindlich angesehene Preis auf den Zeitungen und Zeitschriften spricht jedenfalls sehr dafür, dass man sich da einig ist.

Servalan 05.04.2011 23:03

Im Übrigen kenne ich es von meinen Stammbuchhandlungen, daß Remittenden (überzählige Exemplare für alle Nichtfachleute) gekennzeichnet und entwertet werden:
Häufig wird die Titelseite oder die hintere Umschlagseite abgerissen, um billiges Weiterverscherbeln zu vermeiden ...

Hinnerk 05.04.2011 23:11

Das nennt sich Titelkopfremission: http://de.wikipedia.org/wiki/Remission_%28Handel%29

Servalan 07.04.2011 23:12

Wenn ich das so genannt hätte, wäre trotzdem eine Erklärung nötig gewesen, weil nicht alle (die hier mitlesen) mit dem Begriff sofort etwas hätten anfangen können.

Mick Baxter 08.04.2011 01:44

Es gibt auch körperlose Remission. Hat aber alles mit der Preisbindung nichts zu tun.

74basti 15.04.2011 13:02

Wegen meiner Anregung in # 67 möchte ich anmerken, dass bei einem großen und bekannten Internet-Anbieter bei den Comic-Angeboten beispielsweise die Angabe zu finden ist "gebraucht - wie neu" oder "gebraucht - akzeptabel".

Abgesehen davon, dass die Z-Angabe entscheidend für die Zustandsbeurteilung ist, sollte meiner Meinung jeder, der einen Titel, dessen Preisbindung nicht aufgehoben wurde, anbietet, auf folgendes achten: Um Abmahnungen zu entgehen, sollte wirklich (und ich meine das ernst) der Zusatz "gebraucht" angegeben werden.

Z.B. bei der Zustandsbeschreibung:

Zustand 1
Ein gebrauchtes, neuwertig wirkendes, nahezu fehlerfreies Heft, dass nur den einen oder anderen Kleinstfehler (z.B. kleiner Einriss im Millimeter-Bereich, Knick, angelaufene Klammern) besitzen darf. Diese dürfen aber nicht auf dem ersten Blick auffallen und den hervorragenden Gesamteindruck des Heftes stören.

Entsprechend bei Z0 = "neues" u.s.w.

underduck 15.04.2011 15:17

Es ist doch ein Unterschied, ob ich privat ein ungelesenes Teil im Regal stehen habe oder beim Händler etwas neues im Regal steht, Basti. Alle bereits verkauften Artikel sind für mich automatisch gebraucht, auch wenn sie von einem Händler beim Kunden wieder angekauft werden.

In dem Augenblick, wo man ein Auto beim Händler mit Kaufvertrag kauft, ist das ja auch kein Neuwagen mehr.

74basti 15.04.2011 15:26

Da hast Du völlig Recht, aber nimm beispielsweise irgendjemanden, der jetzt Largo Winch 1 der Gesamtausgabe für 25.- € anbietet in Z1.

Da würde ggf. der Verleger auf die Idee kommen, mal eine Abmahnung abzuschicken (ist ja jetzt erstmal wurscht, ob berechtigt, oder nicht).

Fakt ist, dass mindestens 489,45 € für die (eigene) anwaltliche Beratung berappen musst, wenn man die in Anspruch nimmt.
Durch die Angabe "gebraucht" kommt erst keine Abmahnung (wenn der Verlag seriös recherchiert).

Ist ja auch nur eine Anregung gewesen, da man häufiger nach Erscheinen neuer Bücher schon "verbilligte" Angebote gesehen hat und dann die Abmahngefahr steigt.

Ich möchte bloß vermeiden, dass jemand in die Abmahnfalle reintappt.

Ringmeister 15.04.2011 16:57

Warum sollte ich "irgendjemanden" nehmen? Das gilt doch wohl nur für Händler. Wenn ich als Privatmann ein z.B. doppelt gekauftes Buch wieder abstoßen will, kann ich das doch zu dem Preis tun, den ich bestimme, selbst wenn das Teil noch Z0 ist; oder liege ich da falsch?

Eldorado 15.04.2011 17:08

Ja, kannst Du.

Was das große Auktionshaus betrifft:
Da muss man nicht unbedingt "gebraucht" auch noch in die Beschreibung schreiben,
da es ja eh schon ein übergeordnetes Feld gibt, wo man sich beim Einstellen sowieso stets zwischen "neu" und "gebraucht" entscheiden muss.
Das ist dann doch eigentlich deutlich und klar genug.

74basti 15.04.2011 18:14

Zitat:

Zitat von Ringmeister
(...) oder liege ich da falsch?
Nö, da liegst Du genau richtig, da das Buch ja gebraucht ist
Und zum anderen geht es natürlich um die Händler, aber auch wenn ich keiner bin, darf ich doch mal Tipps geben, oder??

Zitat:

Zitat von ELDORADO
(...)Was das große Auktionshaus betrifft:

Das meinte ich nicht, sondern die Seite mit dem großen "A" und dem kleinen "m"

Aaricia 15.04.2011 19:44

Zitat:

Zitat von Ringmeister (Beitrag 359549)
Warum sollte ich "irgendjemanden" nehmen? Das gilt doch wohl nur für Händler. Wenn ich als Privatmann ein z.B. doppelt gekauftes Buch wieder abstoßen will, kann ich das doch zu dem Preis tun, den ich bestimme, selbst wenn das Teil noch Z0 ist; oder liege ich da falsch?

Du darfst, wenn du es nicht als "Neu" deklarierst.

eck@rt 15.04.2011 23:19

Jeder private Verkäufer kann etwas als"neu" deklarieren - was dann heißt, es ist gar nicht neu, sondern es sieht nur so aus, oder er hat es im Comicladen geklaut, oder es ist einfach ein neuer Titel.

Wenn ein Händler eines unsere Bücher unter LVP anbietet und dann "neu" dazu schreibt, kriege ich spitze Ohren. Dann bin ich eigentlich gefordert, ihn darauf hinzuweisen, dass das nicht in Ordnung ist. Um jemanden richtig abzumahnen, müsste schon eine ganze Menge mehr passieren, was mich angeht, jedenfalls.

eck:floet:rt

74basti 15.04.2011 23:23

Das finde ich eine sehr gute und gelassene Einstellung - Respekt:top:

Aaricia 21.05.2011 12:31

Zitat:

Buchpreisbindung muss nicht jedem bekannt sein. Abmahngefahr bei Vorauflagen!
"Bücher bis zu 80% reduziert", warb Galeria Kaufhof in einem Prospekt. Der Rechtschreib-Duden sollte demnach statt 21,95 Euro* nur 10,- Euro, ein Marco-Polo-Reiseführer statt 8,95 Euro* nur 3,50 Euro kosten. Die alten Preise waren durchgestrichen und mit einem Sternchen versehen. Wer die Auflösung des Sternchen-Verweises suchte, fand die Erläuterung "* Gebundener Ladenpreis aufgehoben".

Bei beiden Büchern handelte es sich um eine Vorauflage, was aber nicht ausdrücklich gesagt wurde.

Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs klagte dagegen vor dem Landgericht Köln, der Verband hielt den unterlassenen Hinweis auf die Vorauflage für irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Das Gericht stimmte dem zu: Bei Werken wie dem Duden oder einem Reiseführer sei die Aktualität für den Leser von Bedeutung. Wer ein Buch billiger anbietet und dabei verschweigt, dass es sich um eine ältere Vorauflage handelt, könne damit die Entscheidung beeinflussen, ob das Buch gekauft werde oder nicht.

Der Sternchenhinweis "gebundener Ladenpreis aufgehoben" gebe über die Aktualität des Buchs jedenfalls keine Auskunft. Galeria Kaufhof hatte argumentiert, dass dem Käufer die Buchpreisbindung bekannt sei und er daraus schon schließen könne, dass ein billigeres Buch nicht die aktuelle Auflage haben könne.

Dem folgte das Gericht aber aus zwei Gründen nicht: Zum einen hatte es "durchaus Zweifel" daran, dass dem Verbraucher die Buchpreisbindung bekannt sei. Und selbst wenn, müsste er aus der Preisreduzierung nicht automatisch auf eine Vorauflage schließen: Denn es gebe ja noch mehr Gründe für herabgesetzte Preise bei Büchern: Räumungsverkäufe oder Mängelexemplare seien exemplarisch in §§ 7 und 9 BuchPrG (Buchpreisbindungsgesetz) genannt.

Streitwert der Entscheidung war immerhin 5.000,- Euro.

Weisen Sie als Buchverkäufer also besser ihre Käufer darauf hin, wenn Sie Vorauflagen verkaufen. Zumindest bei Büchern, deren Aktualität wichtig ist, gehen Sie sonst das Risiko einer teuren Abmahnung ein.

Hingewiesen auf dieses Urteil des Landgerichts Köln Urteil vom 21.04.2011, Aktenzeichen: 31 O 594/10, hat der Kollege Solmecke mit seinem Beitrag "Vorsicht Kostenfalle", aus dem auch die Entscheidung im Volltext abgerufen werden kann.
Quelle: hier

underduck 21.05.2011 12:45

Wie ist das eigentlich mit den Comicausgaben von Aldi-Süd vom Januar 2011?

Hier gab es das Thema im CGN: http://www.sammlerforen.net/showthread.php?t=29541

Befinden sich diese Artikel noch in der Buchpreisbindung?

Die Aktion wurde ja am 02.03.2011 beendet. Da die Restbestände nicht beim Verlag angeboten werden, müssen sie wohl vernichtet worden sein.

Ringmeister 21.05.2011 13:22

Es gibt keine automatische Aufhebung der Buchpreisbindung, sie muss vom herausgebenden Verlag aufgehoben werden (passiert oft im Börsenblatt, damit die Buchhändler informiert sind) und hat nichts mit Ausverkauf oder Ähnlichem zu tun.

Es ist mir allerdings kein Fall bekannt, dass bei einer Kleinauflage, die schon bei Veröffentlichtlichung quasi ausverkauft ist, eine Preiserhöhung juristisch verfolgt wird.

Matthias 26.05.2011 11:37

"Vorauflage"
 
Zitat:

Zitat von Aaricia (Beitrag 363542)
Abmahngefahr bei Vorauflagen!

Was soll eigentlich dieser komische Ausdruck "Vorauflage"? Darunter hatte ich mir beim anfänglichen Lesen so was wie "Vorabdruck" gedacht, aber das gibt's ja imho nur in Zeitschriften. Erschließt sich erst beim weiteren Lesen des Artikels, daß es sich um vorhergehende, also ältere Auflagen ein und desselben Titles handelt.

bernd73434 31.05.2011 17:04

In diesem Thema möchte ich gerne auf einen aktuellen Beitrag von mir zur Stuttgarter Börse vom letzten Samstag hinweisen.

Es wäre mir recht, wenn das Thema Buchpreisbindung auf Börsen hier in diesem Thema mal zur Sprache kommt.

74basti 31.05.2011 17:30

Gibt es eigentlich einen "Verband", zu dem sich die Comichändler zusammengeschlossen haben (ähnlich wie die Buchhandelsverbände) oder sind das alles Einzelkämpfer?
Mit einem Verband könnte man ggf. Seitens der Händler geschlossener agieren.
Ich denke aber eher "alles Einzelkämpfer"

Als "Privater" ist mir auf Messen das auch aufgefallen (meist so 2.- € Nachlass als "Messepreis"), aber wenn Stapelweise Neuerscheinungen mit deutlicher Werbung "Messepreis: xxx.-€" herumliegen und niemand von den anderen Ständen etwas macht, nimmt man als Kunde das auch als "üblich" wahr (und über die Buchpreisbindung denkt man dann auch nicht nach).

Was Deine Kunden mit der vorbestellten Ware gemacht haben, ist natürlich eine Sauerei! Ich habe auch schon einmal etwas für eine Messe vorbestellt, wäre aber nie auf die Idee gekommen, dann noch nach einem Rabatt zu fragen (schließlich sucht der Händler mir meinen individuellen Stapel zusammen, passt drauf auf und ist angeschmiert, wenn der Stapel nicht abgeholt wird)

Ich denke, wenn die Händler dem einen Riegel vorschieben möchten, hilft nur eines: Die Verlage informieren.

Hinnerk 31.05.2011 17:40

Ich denke, die Messehändler werden sich auf diese Ausnahme berufen:

Zitat:

§ 7 Ausnahmen
...
(4) Der Letztverkäufer verletzt seine Pflicht nach § 3 nicht, wenn er anlässlich des Verkaufs eines Buches
...
2. geringwertige Kosten der Letztabnehmer für den Besuch der Verkaufsstelle übernimmt,
Um die Definition von "geringwertig" kann man dann wahrscheinlich bis nach Karlsruhe klagen.

74basti 31.05.2011 21:15

Ich meine, dass sich das bspw. auf Parkgebühren bezieht

http://www.berlinerbuchhandel.de/six...n_Buechern.pdf

Beispiel: Parkhaus Galerie - Buchhändler gibt Parkgutschein

Gutscheinsysteme sind grundätzlich auch möglich, allerdings nur eng begrenzt:
http://www.berlinerbuchhandel.de/six...ngssysteme.pdf

Ansonsten meine ich, dass es erlaubte "Messepreise" für Endkunden nicht gibt.

Zu den Ausnahmen: siehe erster Link

Hinnerk 31.05.2011 22:15

Zitat:

Zitat von 74basti (Beitrag 364731)

Zu den Ausnahmen: siehe erster Link

Diese Liste kenne ich und sie treibt jedesmal meinen Blutdrcuk nach oben: 10% für Militär und Kirche und 0% für Kindergärten! :schorsc2:


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 05:49 Uhr.

Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, Jelsoft Enterprises Ltd.
Copyright: www.sammlerforen.net